Vorblatt - Deutscher Bundestag
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„§ 55<br />
,,§ 58<br />
Drucksache VI/1573<br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 6. Wahlperiode<br />
B 7 Oberfinanzpräsident,<br />
Regierungspräsident,<br />
B 9 Ministerialdirektor."<br />
21. § 55 erhält folgende Fassung:<br />
(1) Die Grundgehälter sind nach den Grundsätzen<br />
des § 5 a festzusetzen.<br />
(2) Das Grundgehalt muß in jeder Besoldungsgruppe<br />
der Besoldungsordnung A entsprechend<br />
dem Lebensalter um gleich hohe Beträge<br />
steigen.<br />
(3) Die Anfangsgrundgehälter der Besoldungsgruppen<br />
A 1, A 5, A 9 und A 13 dürfen,<br />
unbeschadet geringfügiger Abweichungen zur<br />
Rundung, 75 vom Hundert der Endgrundgehälter<br />
nicht überschreiten.<br />
(4) Von dem in der Grundgehaltstabelle zur<br />
Besoldungsgruppe A für die Anfangs- und Endgrundgehälter<br />
festgelegten niedrigsten und<br />
höchsten Lebensalter darf in den einzelnen Besoldungsgruppen<br />
nicht abgewichen werden."<br />
22. § 58 erhält folgende Fassung:<br />
(1) Amtszulagen, Stellenzulagen und sonstige<br />
Zulagen (§ 21) dürfen nur für Ämter oder<br />
Dienstposten unter denselben Voraussetzungen<br />
wie beim Bund oder nach Maßgabe der Anlage<br />
I a vorgesehen werden; die Beträge des<br />
Bundes oder der Anlage I a dürfen nicht überschritten<br />
werden. Ämter im Sinne des § 21<br />
Abs. 1 Satz 1 können auch in Form von Zwischenbesoldungsgruppen<br />
eingerichtet werden,<br />
wenn die Beträge der Anlage I a nicht überschritten<br />
werden.<br />
(2) Die Länder können für Ämter und Dienstposten<br />
bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und<br />
ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften,<br />
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />
Rechts, die nicht durch Absatz 1 erfaßt sind, die<br />
Gewährung von Zulagen bei Nachweis gleichwertiger<br />
Anforderungen zulassen.<br />
(3) Wird einem Beamten ein höherwertiges<br />
Amt auf Grund besonderer Vorschrift mit zeitlicher<br />
Begrenzung übertragen, kann bestimmt<br />
werden, daß der Beamte für die Dauer der<br />
Wahrnehmung eine Zulage bis zur Höhe des<br />
Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt seiner<br />
Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der für<br />
das höherwertige Amt maßgebenden Besoldungsgruppe<br />
erhält."<br />
23. § 59 erhält folgende Fassung:<br />
„§ 59<br />
Bei der Regelung der Dienstbezüge der kommunalen<br />
Wahlbeamten auf Zeit kann von den<br />
§§ 51 bis 55 abgewichen werden."<br />
24. Hinter § 59 wird eingefügt:<br />
„§ 59 a<br />
(1) Anwärterbezüge sind der Grundbetrag,<br />
der Ortszuschlag und der Kinderzuschlag.<br />
(2) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz in<br />
Berlin oder Hamburg können einen örtlichen<br />
Sonderzuschlag in Höhe von drei vom Hundert<br />
.des Grundbetrages erhalten.<br />
(3) Die in § 47 f in Verbindung mit Anlage<br />
III C festgesetzten Grundbeträge und Beträge<br />
des Ortszuschlages dürfen in den entsprechenden<br />
Laufbahnen nicht überschritten werden.<br />
Die Grundbeträge der Anwärter für das Lehramt<br />
an Volksschulen dürfen 65 vom Hundert<br />
des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe<br />
A 12 nicht übersteigen.<br />
(4) § 57 gilt entsprechend."<br />
25. Hinter § 59 a wird eingefügt:<br />
„Abschnitt II<br />
Richter<br />
§ 59 b<br />
Die Dienstbezüge der Richter auf Lebenszeit<br />
und der Richter auf Probe sind in den Ländern<br />
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gesetzlich<br />
zu regeln.<br />
§ 59 c<br />
(1) Die Richter haben Anspruch auf Dienstbezüge.<br />
(2) Dienstbezüge sind Grundgehalt, Ortszuschlag,<br />
Kinderzuschlag, Amtszulagen und Ausgleichszulagen.<br />
(3) Die Dienstbezüge von Richterinnen, deren<br />
regelmäßiger Dienst nach § 76 a des Deutschen<br />
Richtergesetzes ermäßigt worden ist, sind entsprechend<br />
§ 2 a zu regeln.<br />
(4) Für die Richter mit dienstlichem Wohnsitz<br />
in Berlin oder Hamburg und die entsprechenden<br />
Empfänger von Versorgungsbezügen<br />
mit Wohnsitz in diesen Städten kann die Gewährung<br />
eines örtlichen Sonderzuschlages entsprechend<br />
§ 41 vorgesehen werden.<br />
§59d<br />
(1) Das Grundgehalt ist nach einer Besoldungsordnung<br />
für Richter zu gewähren. In den<br />
Besoldungsgruppen R 1, R 2 sind nach dem<br />
Lebensalter aufsteigende, im übrigen feste Beträge<br />
vorzusehen.<br />
(2) Folgende Ämter sind in die nachstehenden<br />
Besoldungsgrupen einzureihen: