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Vorblatt - Deutscher Bundestag

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㤠55<br />

,,§ 58<br />

Drucksache VI/1573<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 6. Wahlperiode<br />

B 7 Oberfinanzpräsident,<br />

Regierungspräsident,<br />

B 9 Ministerialdirektor."<br />

21. § 55 erhält folgende Fassung:<br />

(1) Die Grundgehälter sind nach den Grundsätzen<br />

des § 5 a festzusetzen.<br />

(2) Das Grundgehalt muß in jeder Besoldungsgruppe<br />

der Besoldungsordnung A entsprechend<br />

dem Lebensalter um gleich hohe Beträge<br />

steigen.<br />

(3) Die Anfangsgrundgehälter der Besoldungsgruppen<br />

A 1, A 5, A 9 und A 13 dürfen,<br />

unbeschadet geringfügiger Abweichungen zur<br />

Rundung, 75 vom Hundert der Endgrundgehälter<br />

nicht überschreiten.<br />

(4) Von dem in der Grundgehaltstabelle zur<br />

Besoldungsgruppe A für die Anfangs- und Endgrundgehälter<br />

festgelegten niedrigsten und<br />

höchsten Lebensalter darf in den einzelnen Besoldungsgruppen<br />

nicht abgewichen werden."<br />

22. § 58 erhält folgende Fassung:<br />

(1) Amtszulagen, Stellenzulagen und sonstige<br />

Zulagen (§ 21) dürfen nur für Ämter oder<br />

Dienstposten unter denselben Voraussetzungen<br />

wie beim Bund oder nach Maßgabe der Anlage<br />

I a vorgesehen werden; die Beträge des<br />

Bundes oder der Anlage I a dürfen nicht überschritten<br />

werden. Ämter im Sinne des § 21<br />

Abs. 1 Satz 1 können auch in Form von Zwischenbesoldungsgruppen<br />

eingerichtet werden,<br />

wenn die Beträge der Anlage I a nicht überschritten<br />

werden.<br />

(2) Die Länder können für Ämter und Dienstposten<br />

bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und<br />

ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften,<br />

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />

Rechts, die nicht durch Absatz 1 erfaßt sind, die<br />

Gewährung von Zulagen bei Nachweis gleichwertiger<br />

Anforderungen zulassen.<br />

(3) Wird einem Beamten ein höherwertiges<br />

Amt auf Grund besonderer Vorschrift mit zeitlicher<br />

Begrenzung übertragen, kann bestimmt<br />

werden, daß der Beamte für die Dauer der<br />

Wahrnehmung eine Zulage bis zur Höhe des<br />

Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt seiner<br />

Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der für<br />

das höherwertige Amt maßgebenden Besoldungsgruppe<br />

erhält."<br />

23. § 59 erhält folgende Fassung:<br />

㤠59<br />

Bei der Regelung der Dienstbezüge der kommunalen<br />

Wahlbeamten auf Zeit kann von den<br />

§§ 51 bis 55 abgewichen werden."<br />

24. Hinter § 59 wird eingefügt:<br />

㤠59 a<br />

(1) Anwärterbezüge sind der Grundbetrag,<br />

der Ortszuschlag und der Kinderzuschlag.<br />

(2) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz in<br />

Berlin oder Hamburg können einen örtlichen<br />

Sonderzuschlag in Höhe von drei vom Hundert<br />

.des Grundbetrages erhalten.<br />

(3) Die in § 47 f in Verbindung mit Anlage<br />

III C festgesetzten Grundbeträge und Beträge<br />

des Ortszuschlages dürfen in den entsprechenden<br />

Laufbahnen nicht überschritten werden.<br />

Die Grundbeträge der Anwärter für das Lehramt<br />

an Volksschulen dürfen 65 vom Hundert<br />

des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe<br />

A 12 nicht übersteigen.<br />

(4) § 57 gilt entsprechend."<br />

25. Hinter § 59 a wird eingefügt:<br />

„Abschnitt II<br />

Richter<br />

§ 59 b<br />

Die Dienstbezüge der Richter auf Lebenszeit<br />

und der Richter auf Probe sind in den Ländern<br />

nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gesetzlich<br />

zu regeln.<br />

§ 59 c<br />

(1) Die Richter haben Anspruch auf Dienstbezüge.<br />

(2) Dienstbezüge sind Grundgehalt, Ortszuschlag,<br />

Kinderzuschlag, Amtszulagen und Ausgleichszulagen.<br />

(3) Die Dienstbezüge von Richterinnen, deren<br />

regelmäßiger Dienst nach § 76 a des Deutschen<br />

Richtergesetzes ermäßigt worden ist, sind entsprechend<br />

§ 2 a zu regeln.<br />

(4) Für die Richter mit dienstlichem Wohnsitz<br />

in Berlin oder Hamburg und die entsprechenden<br />

Empfänger von Versorgungsbezügen<br />

mit Wohnsitz in diesen Städten kann die Gewährung<br />

eines örtlichen Sonderzuschlages entsprechend<br />

§ 41 vorgesehen werden.<br />

§59d<br />

(1) Das Grundgehalt ist nach einer Besoldungsordnung<br />

für Richter zu gewähren. In den<br />

Besoldungsgruppen R 1, R 2 sind nach dem<br />

Lebensalter aufsteigende, im übrigen feste Beträge<br />

vorzusehen.<br />

(2) Folgende Ämter sind in die nachstehenden<br />

Besoldungsgrupen einzureihen:

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