BT-Drs 17/12542 - DIP21 Login Seite - Deutscher Bundestag
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>17</strong>. Wahlperiode – 85 – Drucksache <strong>17</strong>/<strong>12542</strong><br />
– Das Expertengespräch der Projektgruppe am 5. November<br />
2012 im Deutschen <strong>Bundestag</strong> 402 und die Auswertung<br />
der entsprechenden Literatur zeigen, dass<br />
Kooperation und Koordination auf Ebene der Gesetzgebung<br />
zwischen Bund und Ländern sowie auch bei<br />
der Regulierung bestehen, es aber durchaus Verbesserungspotenzial<br />
gibt.<br />
– Es steht nach Ansicht der Enquete-Kommission zu erwarten,<br />
dass der Abstimmungsbedarf etwa mit Blick<br />
auf Frequenzen (Stichwort „Digitale Dividende“),<br />
aber auch zwischen kartellrechtlichen und medienrechtlichen<br />
Entscheidungen steigt, um zu konsistenten<br />
und vorhersehbaren Entscheidungen zu kommen. Hier<br />
werden seit langem unterschiedliche Lösungen diskutiert,<br />
bis hin zur Änderung des Grundgesetzes und der<br />
Definition einer neuern Gemeinschaftsaufgabe von<br />
Bund und Ländern.<br />
– Die Enquete-Kommission empfiehlt Bund und Ländern,<br />
die Einrichtung einer Koordinierungsinstanz zu<br />
prüfen, in der Bundesnetzagentur, Bundeskartellamt<br />
und die Organe der Landesmedienanstalten Querschnittfragen<br />
diskutieren. Auch wissenschaftliche Expertise<br />
sollte vertreten sein. Die Stelle soll als eine Art<br />
„One-Stop-Shop“ bestehen, um beispielsweise Unternehmen<br />
einen Ansprechpartner zu bieten, der die Prüfungen<br />
der unterschiedlichen Regulierungsinstitutionen<br />
koordiniert. Die Stelle selbst sollte zu keiner<br />
Veränderung der Entscheidungskompetenz führen und<br />
auch selbst keine Entscheidungskompetenzen haben,<br />
sondern lediglich in regelmäßigen Abständen ein<br />
Weißbuch erstellen, in dem alle Beteiligten ihre Perspektive<br />
auf die Querschnittfragen erläutern. Dabei<br />
sind auch die eigene Kooperation zu evaluieren und<br />
Vorschläge für die Verbesserung des Regelungsrahmens<br />
zu unterbreiten.<br />
– Zudem wird empfohlen, die gesetzlichen Grundlagen daraufhin<br />
zu prüfen, ob die Informations- und Abstimmungspflichten<br />
der beteiligten Institutionen symmetrisch<br />
vorgesehen sind. In der Anhörung der Projektgruppe am<br />
5. November 2012 im Deutschen <strong>Bundestag</strong> wurde<br />
seitens einiger der geladenen Experten hier Kritik laut,<br />
dass Landesmedienanstalten entsprechende Obliegenheiten<br />
haben, das Kartellamt aber nicht. 403<br />
Zu Perspektiven öffentlicher Förderung von<br />
Medieninhalten 404<br />
– Öffentlich-rechtlicher Rundfunk bleibt auch in der digitalen<br />
Gesellschaft ein unverzichtbarer Bestandteil<br />
der Informationsordnung. Dass es gerade im Internet<br />
grundsätzlich kritische Stimmen gibt, sollte Anlass<br />
bieten, seine Begründung beständig zu erneuern und<br />
zu kommunizieren. Dabei muss es vor allem das Ziel<br />
402 Vgl.: <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong>: Protokoll zum öffentlichen Expertengespräch<br />
der Projektgruppe Kultur, Medien und Öffentlichkeit am<br />
5. November 2012 im Deutschen <strong>Bundestag</strong>. Teil 1 und 2, a. a. O.<br />
403 Vgl.: ebd., Teil 1, a. a. O.<br />
404 Ergänzendes Sondervotum der Fraktion DIE LINKE. zum Abschnitt<br />
„Perspektiven öffentlicher Förderung von Medieninhalten“ siehe Kapitel<br />
5 dieses Berichtes.<br />
sein, die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks<br />
auch im Online-Bereich grundsätzlich verfügbar<br />
zu machen.<br />
– Für Fragen und Konflikte insbesondere zwischen öffentlich-rechtlichem<br />
und privatem Rundfunk sowie<br />
Verlagen über Aktivitäten im Online-Bereich und den<br />
rechtlichen Rahmen fehlt es bisher an einer neutralen<br />
Diskussionsplattform. Dass Strukturfragen der Kommunikationsordnung<br />
vor Zivilgerichten behandelt werden,<br />
belegt aus Sicht der Kommission diesen Mangel.<br />
– Nach Überzeugung der Enquete-Kommission darf der<br />
öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht auf den Status<br />
quo seines bisherigen Programm- und Onlineangebots<br />
eingefroren werden. Kraft seiner ihm nach der Rechtsprechung<br />
des Bundesverfassungsgerichts zukommenden<br />
Bestands- und Entwicklungsgarantie müssen<br />
Veränderungen beziehungsweise Erweiterungen im<br />
Bereich linearer sowie nicht-linearer Angebote des öffentlich-rechtlichen<br />
Systems prinzipiell möglich sein.<br />
Allerdings sind bei der konkreten Ausgestaltung des<br />
Funktionsauftrages die ebenfalls grundrechtlich geschützten<br />
Interessen Dritter zu beachten: nämlich die<br />
der Beitragszahler und die der konkurrierenden privaten<br />
Anbieter. Die Enquete-Kommission empfiehlt dem<br />
Gesetzgeber (den Bundesländern), diese Aspekte stärker<br />
aufzunehmen:<br />
– Erstens: Für den Bereich der Telemedien hat der<br />
Gesetzgeber den Fall neuer oder veränderter<br />
Onlineangebote durch den öffentlich-rechtlichen<br />
Rundfunk geregelt. Sofern der öffentlich-rechtliche<br />
Rundfunk neue beziehungsweise veränderte Telemedien<br />
anbieten möchte, muss er sich einem gesetzlich<br />
im Einzelnen geregelten Verfahren, dem<br />
sogenannten Drei-Stufen-Test, unterziehen (vgl.<br />
§ 11f RStV). Danach prüfen die zuständigen Aufsichtsgremien<br />
der jeweiligen Landesrundfunkanstalt<br />
die Zulässigkeit nicht-programmbegleitender<br />
Telemedienangebote anhand von im Rundfunkstaatsvertrag<br />
festgelegten Kriterien. Ein entsprechendes<br />
Verfahren gibt es bislang für den Bereich<br />
des linearen Rundfunks noch nicht. Nach Ansicht<br />
der Enquete-Kommission sollte geprüft werden, ob<br />
und inwieweit das Verfahren des Drei-Stufen-Tests<br />
konzeptionell fortentwickelt und neben den Telemedien<br />
auch auf den linearen Programmrundfunk<br />
erstreckt werden sollte, nicht zuletzt um die Weiterentwicklungsmöglichkeiten<br />
auch in diesem Bereich<br />
sicherzustellen. 405<br />
405 Sondervotum der Fraktion DIE LINKE.: „Der sogenannte Drei-Stufen-Test<br />
hat sich aus Sicht der Fraktion DIE LINKE. als nicht funktional<br />
erwiesen, da er eine weitere kostenintensive Bürokratisierung<br />
der öffentlich-rechtlichen Medienproduktion mit sich brachte und<br />
letztlich Informationsverbreitung über zeitgemäße Verbreitungskanäle<br />
behindert. Seine Ausweitung auf linearen Programmrundfunk wird<br />
diese Probleme verschärfen und die Verbreitung öffentlich geförderter<br />
Medieninhalte stark einschränken. Die im Test geforderte Darstellung<br />
der marktlichen Auswirkungen öffentlich-rechtlicher Angebote<br />
steht darüber hinaus im Widerspruch zur Aufgabe des öffentlichrechtlichen<br />
Rundfunks, marktunabhängig zur öffentlichen Meinungsund<br />
Willensbildung beizutragen.“