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BT-Drs 17/12542 - DIP21 Login Seite - Deutscher Bundestag

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Drucksache <strong>17</strong>/<strong>12542</strong> – 48 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>17</strong>. Wahlperiode<br />

Bei der Prüfung, ob die Ausübung einer journalistischen<br />

Tätigkeit zur Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse<br />

führt, kann es mitunter zu Abgrenzungsschwierigkeiten<br />

zwischen einer abhängigen Beschäftigung – die eine Versicherungspflicht<br />

nach dem KSVG ausschließt – und einer<br />

selbstständigen Tätigkeit kommen. Anhaltspunkte für<br />

eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen<br />

und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des<br />

Weisungsgebers. 259 Gerade im Medienbereich ist die Beschäftigung<br />

von freien Mitarbeitern üblich und eine klare<br />

Abgrenzung nicht immer möglich. Soweit die Kriterien<br />

einer Scheinselbstständigkeit vorliegen und damit eine<br />

abhängige Beschäftigung anzunehmen ist, steht die faktisch<br />

vorhandene Versicherungspflicht der Aufnahme in<br />

die Künstlersozialversicherung entgegen.“ 260<br />

1.6.7 Neue Formen und Möglichkeiten der<br />

Finanzierung des Journalismus <br />

durch die Digitalisierung<br />

Da sich insbesondere Freie nicht mehr über die traditionellen<br />

Medienhäuser finanzieren, entwickeln sie neue<br />

Modelle der Finanzierung und Selbstvermarktung. Eine<br />

Finanzierung rein über die Erstellung journalistischer Inhalte<br />

wird seltener, vielmehr ist es oft ein Mix aus journalistischem<br />

Content, Vorträgen und Beratungshonoraren,<br />

der Blogger und Journalisten über Wasser hält. Social<br />

Payments sind bis auf wenige Ausnahmen derzeit keine<br />

wirkliche Alternative zu bisherigen Erlösmodellen. 261<br />

Auf US-amerikanischen Plattformen wie Kickstarter und<br />

Indiegogo beispielsweise wurden journalistische Projekte<br />

gefördert und auch Plattformen wie Spot.us und Emphas.is<br />

konzentrieren sich auf journalistische Förderung.<br />

Dies funktioniert zum Teil sehr gut.<br />

In Deutschland lautet das „Zauberwort“ für einen tragfähigen<br />

Journalismus der Zukunft Mischfinanzierung – unabhängig<br />

davon, wo das Geld letztlich herkommt. 262 Im<br />

deutschen Sprachraum gibt es mit vocer.de oder demnächst<br />

mit dem schweizerischen mediafunders.net auch<br />

Versuche, Medieninhalte fördern zu lassen. So weit wie in<br />

den USA ist man hierzulande allerdings noch nicht. Dennoch<br />

scheinen verschiedene und kreative Formen der<br />

Finanzierung von Journalismus dringend notwendig: „In<br />

der Tat nimmt die investigative Berichterstattung ihren<br />

Platz neben Museen, Universitäten, Krankenhäusern und<br />

Balletttruppen ein – ein öffentliches Gut, das ohne wohltätige<br />

Förderung nicht ausreichend versorgt wird.“ 263<br />

259 Vgl.: § 7 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch<br />

(SGB IV).<br />

260 Zit. nach: <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong>/Wissenschaftlicher Dienst: Journalisten<br />

in der Künstlersozialkasse. A. a. O., S. 9.<br />

261 Vgl.: Wenzlaff, Karsten/Hoffmann, Anne: Freiwillig bezahlen? In:<br />

Vocer, 6. Juni 2012. Online abrufbar unter: http://www.vocer.org/de/<br />

artikel/do/detail/id/203/freiwillig-bezahlen.html<br />

262 Vgl.: Kramp, Leif/Weichert, Stephan: Innovationsreport Journalismus.<br />

A. a. O.<br />

263 Vgl.: Steiger, Paul: Fakt, Fiktion, Charity. In: Vocer, <strong>17</strong>. April 2012.<br />

Online abrufbar unter: http://www.vocer.org/de/artikel/do/detail/id/<br />

165/fakt-fiktion-charity.html<br />

1.6.8 Das Urhebervertragsrecht für<br />

Journalisten<br />

Das heute gültige Urhebervertragsrecht trat am 22. März<br />

2002 in Kraft. Darin ist für Journalisten in § 11 Satz 2<br />

UrhG geregelt: Die Urheber sollen angemessen beteiligt<br />

werden. Das Prinzip der angemessenen Vergütung solle<br />

künftig Leitbildfunktion haben, vor allem auch im Rahmen<br />

der AGB-Kontrolle.<br />

Als Kern der Reform wurde der Anspruch der Urheber<br />

auf eine angemessene Vergütung in die §§ 32 und 32a<br />

UrhG aufgenommen. Geregelt ist insoweit ein gesetzlicher<br />

Anspruch auf angemessene Vergütung auch in den<br />

Fällen, in denen eine gegebenenfalls vertraglich vereinbarte<br />

Vergütung nicht angemessen ist. Angemessen ist in<br />

der Regel das, was zwischen Verwertern und Verbänden<br />

als gemeinsame Vergütungsregel ausgehandelt wird. Daneben<br />

hat der Urheber einen Anspruch auf weitere Beteiligung<br />

in den Fällen, in denen ein auffälliges Missverhältnis<br />

zwischen der vereinbarten Gegenleistung und den<br />

Erträgen aus der Nutzung des Werkes besteht. Insoweit<br />

handelt es sich um eine geänderte Weiterführung des ehemaligen<br />

sogenannten Bestseller-Paragrafen.<br />

Schließlich wurde erstmals geregelt, dass neben Tarifverträgen<br />

auch sogenannte gemeinsame Vergütungsregeln<br />

von Urhebervereinigungen und einzelnen Verwertern<br />

oder Verwertervereinigungen zur Bestimmung der Angemessenheit<br />

von Vergütungen abgeschlossen werden können.<br />

Die 2002 eingeführten Regelungen sollten einen Beitrag<br />

dazu leisten, die prinzipiell schwächere Position des Urhebers<br />

partiell auszugleichen. Allerdings muss konstatiert<br />

werden, dass sich die mit der Einführung urhebervertragsrechtlicher<br />

Schutznormen in das Urheberrechtsgesetz<br />

erhofften Wirkungen in der Praxis bislang nicht erfüllt<br />

haben. 264 Der Gesetzgeber muss sich deshalb fragen,<br />

in welcher Weise der ursprünglichen Intention der Reform<br />

doch noch zum Durchbruch verholfen werden kann.<br />

Ziel einer solchen Novelle muss es sein, die strukturelle<br />

Unterlegenheit der Urheberinnen und Urheber in Vertragsverhandlungen<br />

mit Verlagen und anderen Verwertern<br />

zu überwinden und ihren Anspruch auf angemessene Vergütung<br />

zu sichern.<br />

Da die Urheber ihren Anspruch nur selbst geltend machen<br />

können, entsteht häufig eine Schieflage in Bezug auf die<br />

Durchsetzung: individuelle Urheber sind organisatorisch<br />

und wirtschaftlich den Verwertern unterlegen. Eine Übertragung<br />

ihrer Rechte an einen Verband oder Ähnliches ist<br />

aber nicht möglich.<br />

Gemeinsame Vergütungsregeln erfüllen nicht die geplante<br />

Funktion: Die Angemessenheit wurde nicht von<br />

Verbänden und Verwertern bestimmt (§ 32 UrhG). Bisher<br />

264 Vgl.: <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong>: Protokoll zum öffentlichen Expertengespräch<br />

der Projektgruppe Kultur, Medien und Öffentlichkeit am<br />

5. November 2012 im Deutschen <strong>Bundestag</strong>. Teil 2, a. a. O. und<br />

<strong>Deutscher</strong> Kulturrat: Urhebervertragsrecht muss evaluiert werden.<br />

Pressemitteilung vom 18. Oktober 2012. Online abrufbar unter: http://<br />

www.kulturrat.de/detail.php?detail=2405&rubrik=2

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