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BT-Drs 17/12542 - DIP21 Login Seite - Deutscher Bundestag

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Drucksache <strong>17</strong>/<strong>12542</strong> – 46 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>17</strong>. Wahlperiode<br />

losengeld II erhalten rund 3 000 Menschen. In Ostdeutschland<br />

ist der Anteil der ALG II-Empfänger unter<br />

den Journalisten deutlich höher. 242<br />

Journalisten sind wegen Kurzzeitengagements, -beschäftigungen<br />

und unstetiger Beschäftigung im Falle von Arbeitslosigkeit<br />

nur unzureichend abgesichert. Ihre geleisteten<br />

Beitragszahlungen ermöglichen ihnen oftmals nicht<br />

den Bezug von Arbeitslosengeld. Sie zahlen zwar Beiträge<br />

in die Arbeitslosenversicherung ein, aber wenn ihr<br />

Vertrag ausläuft, erhalten sie kein Arbeitslosengeld, sondern<br />

sind auf Hartz IV-Leistungen angewiesen. Denn Anspruch<br />

auf Arbeitslosengeld hat nur, wer innerhalb von<br />

zwei Jahren mindestens zwölf Monate (Anwartschaftszeit)<br />

versicherungspflichtig gearbeitet hat. Flexibel Beschäftigte<br />

erreichen diese erforderliche Anwartschaftszeit<br />

häufig nicht. Freie Journalistinnen und Journalisten, die<br />

in arbeitnehmerähnlichen Positionen beschäftigt sind<br />

(beispielsweise Freie beim Rundfunk) führen also Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />

ab, kommen aber in vielen<br />

Fällen – zum Beispiel wenn sie Teilzeit arbeiten –<br />

nicht auf die erforderlichen zwölf Monate Vollzeitarbeit<br />

in zwei Jahren. Somit haben sie trotz Beitragszahlung zur<br />

Arbeitslosenversicherung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />

I.<br />

Im August 2009 wurde eine Sonderregelung in der Arbeitslosenversicherung<br />

eingeführt. Ziel ist, den sozialen<br />

Schutz bei Arbeitslosigkeit auch für Beschäftigte zu gewährleisten,<br />

deren Arbeitsverträge auf kurze Zeit befristet<br />

sind, die aber in die Arbeitslosenversicherung einzahlen.<br />

Nach der Neuregelung haben auch diejenigen Anspruch<br />

auf ALG I, die eine Anwartschaft von mindestens sechs<br />

Monaten erfüllt haben. Bei der Einführung der Sonderregelung<br />

wurde damit gerechnet, dass davon etwa<br />

7 500 Menschen jährlich profitieren. Im Jahr 2011 hatten<br />

jedoch lediglich 115 Kultur- und Medienschaffende nach<br />

dieser Sonderregelung Anspruch auf ALG I. 243 Gegebenenfalls<br />

ist die Anwartschaft von sechs Monaten eine zu<br />

hohe Schwelle, um mehr Menschen von den Leistungen<br />

profitieren zu lassen. Es bleibt zu prüfen, ob sich diese<br />

Zahlen 2012 verändert haben.<br />

1.6.6 Journalisten in der Künstlersozialkasse<br />

Der folgende Abschnitt besteht aus Auszügen einer Ausarbeitung<br />

des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen<br />

<strong>Bundestag</strong>es zum Thema „Journalisten in der Künstlersozialkasse“.<br />

244 Der Originaltext ist für den vorliegenden<br />

Bericht geringfügig redaktionell überarbeitet und angepasst<br />

worden.<br />

242 Vgl.: ebd.<br />

243 Vgl.: Bundesministerium der Finanzen: Zweiter Bericht über die Inanspruchnahme<br />

der Sonderregelung für überwiegend kurz befristet<br />

Beschäftigte nach § 123 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch<br />

(SGB III). Drucksache BMF-V 146/11. Vorlage für den Haushaltsausschuss<br />

des Deutschen <strong>Bundestag</strong>es, <strong>Bundestag</strong>sdrucksache<br />

<strong>17</strong>/8579, Berlin: 2011, S. 3.<br />

244 Vgl.: <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong>/Wissenschaftlicher Dienst: Journalisten<br />

in der Künstlersozialkasse. Sachstand. WD 6-3000-112/12, Autor:<br />

René Braun, Berlin: 2012.<br />

1.6.6.1 Sozialversicherungspflicht für<br />

freiberuflich tätige Journalisten<br />

„Selbständige Künstler und Publizisten sind durch das<br />

Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) als Pflichtversicherte<br />

in den Schutz der gesetzlichen Kranken- und<br />

Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung<br />

einbezogen. Hierzu gehören auch freiberuflich tätige<br />

Journalistinnen und Journalisten, die sonst nur unzureichend<br />

für ihr Alter, den Eintritt einer Erwerbsminderung<br />

oder für den Krankheitsfall abgesichert wären. Vor Einführung<br />

der Künstlersozialversicherung zum 1. Januar<br />

1983 war es ihnen in vielen Fällen nicht möglich, die für<br />

eine angemessene soziale Absicherung notwendigen finanziellen<br />

Mittel aufzubringen, insbesondere auch deshalb,<br />

weil die Beiträge von ihnen in voller Höhe allein gezahlt<br />

werden mussten. 245<br />

Mit dem KSVG wurde dieser Situation Rechnung getragen<br />

und die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-<br />

und Rentenversicherung auf alle selbständigen<br />

Künstler und Publizisten ausgedehnt beziehungsweise<br />

später auch in der sozialen Pflegeversicherung eingeführt.<br />

Das KSVG regelt die Voraussetzungen der Versicherungspflicht<br />

und die Finanzierung. Die Durchführung der<br />

Versicherung in den Bereichen Wort, bildende Kunst,<br />

Musik und darstellende Kunst obliegt der Künstlersozialkasse.<br />

Publizist im Sinne des KSVG ist, wer als Schriftsteller,<br />

Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist<br />

oder Publizistik lehrt.“ 246 / 247<br />

1.6.6.2 Voraussetzungen für den Eintritt <br />

der Versicherungspflicht<br />

„Aufgrund des KSVG unterliegen selbständige Journalistinnen<br />

und Journalisten als Publizisten der Versicherungspflicht<br />

in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung<br />

sowie in der sozialen Pflegeversicherung. 248 Eine<br />

nähere Definition des Berufsbildes eines Journalisten enthält<br />

das Gesetz nicht. Die Berufsbezeichnung ist rechtlich nicht<br />

geschützt und darf auch ohne entsprechende Ausbildung geführt<br />

werden. Ein Journalist ist gemäß dem Deutschen Journalisten-Verband<br />

hauptberuflich an der Verbreitung und<br />

Veröffentlichung von Informationen, Meinungen und Unterhaltung<br />

durch Massenmedien beteiligt. 249 Nach dem<br />

245 Anmerkung: Den weiteren Ausführungen liegen die Publikation<br />

Übersicht über das Sozialrecht (Kapitel 14 Soziale Sicherung der<br />

freien Berufe – Soziale Sicherung der selbständigen Künstler und Publizisten),<br />

herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und<br />

Soziales, 9. Auflage, Nürnberg: 2012, S. 818–823 sowie die Informationen<br />

der Künstlersozialkasse unter: http://kuenstlersozialkasse.de<br />

(zuletzt abgerufen am 30. Juli 2012) zugrunde.<br />

246 Siehe: § 2 Satz 2 KSVG.<br />

247 Zit. nach: <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong>/Wissenschaftlicher Dienst: Journalisten<br />

in der Künstlersozialkasse. A. a. O., S. 4.<br />

248 Siehe: § 1 KSVG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 4 des Fünften<br />

Buches Sozialgesetzbuch und § 2 Absatz 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.<br />

249 Vgl.: <strong>Deutscher</strong> Journalisten-Verband: DJV Wissen 4. Berufsbild<br />

Journalistin/Journalist. Januar 2009. Online abrufbar unter: http://<br />

www.djv.de/fileadmin/user_upload/Infos_PDFs/Flyer_Broschueren/<br />

Berufsbild_Journalistin_Journalist.pdf

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