BT-Drs 17/12542 - DIP21 Login Seite - Deutscher Bundestag
BT-Drs 17/12542 - DIP21 Login Seite - Deutscher Bundestag
BT-Drs 17/12542 - DIP21 Login Seite - Deutscher Bundestag
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Drucksache <strong>17</strong>/<strong>12542</strong> – 46 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>17</strong>. Wahlperiode<br />
losengeld II erhalten rund 3 000 Menschen. In Ostdeutschland<br />
ist der Anteil der ALG II-Empfänger unter<br />
den Journalisten deutlich höher. 242<br />
Journalisten sind wegen Kurzzeitengagements, -beschäftigungen<br />
und unstetiger Beschäftigung im Falle von Arbeitslosigkeit<br />
nur unzureichend abgesichert. Ihre geleisteten<br />
Beitragszahlungen ermöglichen ihnen oftmals nicht<br />
den Bezug von Arbeitslosengeld. Sie zahlen zwar Beiträge<br />
in die Arbeitslosenversicherung ein, aber wenn ihr<br />
Vertrag ausläuft, erhalten sie kein Arbeitslosengeld, sondern<br />
sind auf Hartz IV-Leistungen angewiesen. Denn Anspruch<br />
auf Arbeitslosengeld hat nur, wer innerhalb von<br />
zwei Jahren mindestens zwölf Monate (Anwartschaftszeit)<br />
versicherungspflichtig gearbeitet hat. Flexibel Beschäftigte<br />
erreichen diese erforderliche Anwartschaftszeit<br />
häufig nicht. Freie Journalistinnen und Journalisten, die<br />
in arbeitnehmerähnlichen Positionen beschäftigt sind<br />
(beispielsweise Freie beim Rundfunk) führen also Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />
ab, kommen aber in vielen<br />
Fällen – zum Beispiel wenn sie Teilzeit arbeiten –<br />
nicht auf die erforderlichen zwölf Monate Vollzeitarbeit<br />
in zwei Jahren. Somit haben sie trotz Beitragszahlung zur<br />
Arbeitslosenversicherung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />
I.<br />
Im August 2009 wurde eine Sonderregelung in der Arbeitslosenversicherung<br />
eingeführt. Ziel ist, den sozialen<br />
Schutz bei Arbeitslosigkeit auch für Beschäftigte zu gewährleisten,<br />
deren Arbeitsverträge auf kurze Zeit befristet<br />
sind, die aber in die Arbeitslosenversicherung einzahlen.<br />
Nach der Neuregelung haben auch diejenigen Anspruch<br />
auf ALG I, die eine Anwartschaft von mindestens sechs<br />
Monaten erfüllt haben. Bei der Einführung der Sonderregelung<br />
wurde damit gerechnet, dass davon etwa<br />
7 500 Menschen jährlich profitieren. Im Jahr 2011 hatten<br />
jedoch lediglich 115 Kultur- und Medienschaffende nach<br />
dieser Sonderregelung Anspruch auf ALG I. 243 Gegebenenfalls<br />
ist die Anwartschaft von sechs Monaten eine zu<br />
hohe Schwelle, um mehr Menschen von den Leistungen<br />
profitieren zu lassen. Es bleibt zu prüfen, ob sich diese<br />
Zahlen 2012 verändert haben.<br />
1.6.6 Journalisten in der Künstlersozialkasse<br />
Der folgende Abschnitt besteht aus Auszügen einer Ausarbeitung<br />
des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen<br />
<strong>Bundestag</strong>es zum Thema „Journalisten in der Künstlersozialkasse“.<br />
244 Der Originaltext ist für den vorliegenden<br />
Bericht geringfügig redaktionell überarbeitet und angepasst<br />
worden.<br />
242 Vgl.: ebd.<br />
243 Vgl.: Bundesministerium der Finanzen: Zweiter Bericht über die Inanspruchnahme<br />
der Sonderregelung für überwiegend kurz befristet<br />
Beschäftigte nach § 123 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch<br />
(SGB III). Drucksache BMF-V 146/11. Vorlage für den Haushaltsausschuss<br />
des Deutschen <strong>Bundestag</strong>es, <strong>Bundestag</strong>sdrucksache<br />
<strong>17</strong>/8579, Berlin: 2011, S. 3.<br />
244 Vgl.: <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong>/Wissenschaftlicher Dienst: Journalisten<br />
in der Künstlersozialkasse. Sachstand. WD 6-3000-112/12, Autor:<br />
René Braun, Berlin: 2012.<br />
1.6.6.1 Sozialversicherungspflicht für<br />
freiberuflich tätige Journalisten<br />
„Selbständige Künstler und Publizisten sind durch das<br />
Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) als Pflichtversicherte<br />
in den Schutz der gesetzlichen Kranken- und<br />
Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung<br />
einbezogen. Hierzu gehören auch freiberuflich tätige<br />
Journalistinnen und Journalisten, die sonst nur unzureichend<br />
für ihr Alter, den Eintritt einer Erwerbsminderung<br />
oder für den Krankheitsfall abgesichert wären. Vor Einführung<br />
der Künstlersozialversicherung zum 1. Januar<br />
1983 war es ihnen in vielen Fällen nicht möglich, die für<br />
eine angemessene soziale Absicherung notwendigen finanziellen<br />
Mittel aufzubringen, insbesondere auch deshalb,<br />
weil die Beiträge von ihnen in voller Höhe allein gezahlt<br />
werden mussten. 245<br />
Mit dem KSVG wurde dieser Situation Rechnung getragen<br />
und die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-<br />
und Rentenversicherung auf alle selbständigen<br />
Künstler und Publizisten ausgedehnt beziehungsweise<br />
später auch in der sozialen Pflegeversicherung eingeführt.<br />
Das KSVG regelt die Voraussetzungen der Versicherungspflicht<br />
und die Finanzierung. Die Durchführung der<br />
Versicherung in den Bereichen Wort, bildende Kunst,<br />
Musik und darstellende Kunst obliegt der Künstlersozialkasse.<br />
Publizist im Sinne des KSVG ist, wer als Schriftsteller,<br />
Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist<br />
oder Publizistik lehrt.“ 246 / 247<br />
1.6.6.2 Voraussetzungen für den Eintritt <br />
der Versicherungspflicht<br />
„Aufgrund des KSVG unterliegen selbständige Journalistinnen<br />
und Journalisten als Publizisten der Versicherungspflicht<br />
in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung<br />
sowie in der sozialen Pflegeversicherung. 248 Eine<br />
nähere Definition des Berufsbildes eines Journalisten enthält<br />
das Gesetz nicht. Die Berufsbezeichnung ist rechtlich nicht<br />
geschützt und darf auch ohne entsprechende Ausbildung geführt<br />
werden. Ein Journalist ist gemäß dem Deutschen Journalisten-Verband<br />
hauptberuflich an der Verbreitung und<br />
Veröffentlichung von Informationen, Meinungen und Unterhaltung<br />
durch Massenmedien beteiligt. 249 Nach dem<br />
245 Anmerkung: Den weiteren Ausführungen liegen die Publikation<br />
Übersicht über das Sozialrecht (Kapitel 14 Soziale Sicherung der<br />
freien Berufe – Soziale Sicherung der selbständigen Künstler und Publizisten),<br />
herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und<br />
Soziales, 9. Auflage, Nürnberg: 2012, S. 818–823 sowie die Informationen<br />
der Künstlersozialkasse unter: http://kuenstlersozialkasse.de<br />
(zuletzt abgerufen am 30. Juli 2012) zugrunde.<br />
246 Siehe: § 2 Satz 2 KSVG.<br />
247 Zit. nach: <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong>/Wissenschaftlicher Dienst: Journalisten<br />
in der Künstlersozialkasse. A. a. O., S. 4.<br />
248 Siehe: § 1 KSVG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 4 des Fünften<br />
Buches Sozialgesetzbuch und § 2 Absatz 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.<br />
249 Vgl.: <strong>Deutscher</strong> Journalisten-Verband: DJV Wissen 4. Berufsbild<br />
Journalistin/Journalist. Januar 2009. Online abrufbar unter: http://<br />
www.djv.de/fileadmin/user_upload/Infos_PDFs/Flyer_Broschueren/<br />
Berufsbild_Journalistin_Journalist.pdf