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BT-Drs 17/12542 - DIP21 Login Seite - Deutscher Bundestag

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>17</strong>. Wahlperiode – 39 – Drucksache <strong>17</strong>/<strong>12542</strong><br />

grund sind die audiovisuellen Medien zunächst durch europäisches<br />

Recht geregelt. Die Umsetzung der europäischen<br />

Richtlinie in Deutschland erfolgte mit dem 12. und<br />

13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Während die Koordination<br />

und Harmonisierung der Regelungen für wirtschaftliche<br />

Dienstleistungen den Hintergrund aller EU-<br />

Regeln bildet, steht bei der nationalen Regulierung die<br />

gesellschaftliche Bedeutung der Kommunikation im Vordergrund.<br />

Die Medienpolitik und die Medienregulierung sind in der<br />

Bundesrepublik Deutschland einerseits durch den föderalen<br />

Staatsaufbau, der damit verbundenen Kompetenzverteilung<br />

zwischen Bund und Ländern im Medienbereich,<br />

gleichzeitig jedoch auch durch die regulatorische Differenzierung<br />

zwischen Rundfunk, Telekommunikation und<br />

Telemedien geprägt. 193 Zusätzlich gilt in Deutschland<br />

– wie auch in der AVMD-Richtlinie festgelegt – die<br />

unterschiedliche Regulierung von linearen und nicht-linearen<br />

Diensten. 194 Zudem haben die zahlreichen Rundfunkentscheidungen<br />

des Bundesverfassungsgerichts die<br />

Rundfunkordnung entscheidend geprägt.<br />

Auf Ebene des Bundes werden die (nationale) Regulierung<br />

des Telekommunikationssektors sowie die für die<br />

Medienregulierung relevanten Kompetenzen zur technischen<br />

Regulierung wahrgenommen. Hierzu zählen insbesondere<br />

die Festlegung von Standards, die Zuteilung von<br />

Frequenzen und sicherheitsrelevante Aspekte. Zudem obliegen<br />

die wirtschaftlichen Aspekte der Telemedien seiner<br />

Kompetenz, während die inhaltlichen und organisatorischen<br />

Fragen in den Verantwortungsbereich der Bundesländer<br />

fallen. Das Telekommunikationsgesetz, das<br />

Telemediengesetz, das Jugendschutzgesetz sowie das Urheberrechtsgesetz<br />

bilden die rechtliche Grundlage für die<br />

Bundespolitik.<br />

193 Anmerkung: Die Medienregulierung orientierte sich im Falle<br />

Deutschlands an den technischen Geräten. Mit zunehmender technischer<br />

Konvergenz stellt sich somit das Problem, die gesetzlichen Bestimmungen<br />

an diese technischen Entwicklungen anzupassen.<br />

194 Anmerkung: Während Fernsehen und Mobile TV (etwa über Smartphone)<br />

als linearer Rundfunk definiert werden, gilt der individuelle<br />

Abruf als nicht-linearer Mediendienst und unterliegt somit einer wesentlich<br />

geringeren Regulierung. Als Beispiel kann hier die Werberegulierung<br />

aufgeführt werden, die im linearen Fernsehen genaue<br />

Werbezeiten festlegt, während diese bei nicht-linearen Diensten nicht<br />

reguliert werden.<br />

Die deutschen Bundesländer sind verantwortlich für die<br />

Ausgestaltung der Landesmediengesetze, der Landespressegesetze,<br />

der Rundfunkstaatsverträge sowie des<br />

Glücksspielstaatsvertrages. Auf Länderebene wurden<br />

durch verschiedene Änderungen der Rundfunkstaatsverträge<br />

seit dem Ende der 1990er Jahre die Befugnisse der<br />

Länder zudem auf die Regulierung verschiedener Angebote<br />

elektronischer Medien (Telemedien) hinsichtlich<br />

auch der Inhalte-Ebene bezogen. Die Länder zeichnen somit<br />

für die inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen<br />

für Rundfunk in den Telemedien verantwortlich.<br />

Vor diesem Hintergrund sind die Bundesländer gemäß<br />

dem Rundfunkstaatsvertrag unter anderem für die Zulassung<br />

und Lizenzierung von Rundfunkveranstaltern, die<br />

Programmaufsicht (etwa bei Werbeverstößen), die Plattformregulierung<br />

und den Bereich der Informations- und<br />

Werbekennzeichnungspflichten der Telemedienanbieter<br />

zuständig. Nach dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag<br />

ergeben sich zudem Länderzuständigkeiten für den Bereich<br />

des Kinder- und Jugendschutzes im Internet.<br />

Eine besondere Rolle nehmen in diesem Zusammenhang<br />

die 14 Landesmedienanstalten ein, die als Lizenzierungsund<br />

Aufsichtsbehörden des privaten Rundfunks agieren.<br />

Hinsichtlich dieser Problematik haben die Länder in den<br />

vergangenen Jahren zunehmend die Bedeutung einheitlicher<br />

Steuerungselemente erkannt und mit der Kommission<br />

für Jugendmedienschutz (KJM), der Kommission für<br />

Zulassung und Aufsicht (ZAK) und die Kommission zur<br />

Ermittlung der Medienkonzentration (KEK) einige gemeinsame<br />

Strukturen geschaffen. Als Koordinierungsstelle<br />

dient die gemeinsame Geschäftsstelle „Die Medienanstalten“<br />

in Berlin.<br />

Zu den Aufgaben der Landesmedienanstalten gehören die<br />

Vergabe von Lizenzen, Frequenzen und Kanälen sowie<br />

die Programmaufsicht. Gleichzeitig überwachen sie die<br />

Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch den<br />

Rundfunkstaatsvertrag, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag<br />

sowie der jeweiligen Landesmediengesetzen.<br />

Letztere dienen in erster Linie der Sicherung der Meinungsvielfalt,<br />

dem Jugendschutz, der Einhaltung der Programmgrundsätze,<br />

den Gewinnspiel- und Werberegelungen<br />

sowie der Überwachung eines diskriminierungsfreien<br />

Zugangs zu digitalem Fernsehen und digitalen Diensten.<br />

In den Kompetenzbereich der Landesmedienanstalten<br />

fällt es, Landesmediengesetze des jeweiligen Bundeslandes<br />

durch Richtlinien und Satzungen zu konkretisieren<br />

und Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen.<br />

Für Unternehmen, die Dienste über Landesgrenzen hinweg<br />

anbieten wollen, hat diese Aufteilung sowie die länderspezifische<br />

Regulierung zur Folge, dass sie oftmals<br />

mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Aufsichtsinstitutionen,<br />

Ansprechpartnern und Regelungen konfrontiert<br />

werden, was in den Unternehmen Kapazitäten bindet.<br />

Gleichzeitig können sich auch die Abstimmungsprozesse<br />

zwischen den einzelnen Bundesländern mit dem Ziel, einheitliche<br />

Positionierungen zu schaffen, mitunter kompliziert<br />

gestalten.<br />

Als Beispiel heterogener Organisation und Regulierung<br />

innerhalb der Bundesländer kann die Handhabung der audiovisuellen<br />

Medien angeführt werden. Während die<br />

Landesmedienanstalten in allen Bundesländern für den linearen<br />

Rundfunk zuständig sind, blieb es den Ländern<br />

überlassen, die Aufsicht über die nicht-linearen audiovisuellen<br />

Medien zu regeln. Zwar hat sich eine Mehrheit<br />

der Bundesländer dazu entschlossen, die Einhaltung der<br />

gesetzlichen Bestimmungen dem Zuständigkeitsbereich<br />

der jeweiligen Landesmedienanstalten zu übertragen, in<br />

einigen Bundesländern obliegt diese Kompetenz jedoch<br />

Gremien der Landesverwaltung.<br />

Gerade hier wird jedoch ein grundlegendes, strukturelles<br />

Problem der länderspezifischen Regulierung deutlich, die<br />

einerseits auf der Anzahl der verschiedenen Akteure, andererseits<br />

aber auch auf der Vielfalt der gesetzlichen<br />

Regelungen in den Bundesländern beruht. So wird beispielsweise<br />

in Nordrhein-Westfalen die Aufsicht der Te-

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