BT-Drs 17/12542 - DIP21 Login Seite - Deutscher Bundestag
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>17</strong>. Wahlperiode – 39 – Drucksache <strong>17</strong>/<strong>12542</strong><br />
grund sind die audiovisuellen Medien zunächst durch europäisches<br />
Recht geregelt. Die Umsetzung der europäischen<br />
Richtlinie in Deutschland erfolgte mit dem 12. und<br />
13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Während die Koordination<br />
und Harmonisierung der Regelungen für wirtschaftliche<br />
Dienstleistungen den Hintergrund aller EU-<br />
Regeln bildet, steht bei der nationalen Regulierung die<br />
gesellschaftliche Bedeutung der Kommunikation im Vordergrund.<br />
Die Medienpolitik und die Medienregulierung sind in der<br />
Bundesrepublik Deutschland einerseits durch den föderalen<br />
Staatsaufbau, der damit verbundenen Kompetenzverteilung<br />
zwischen Bund und Ländern im Medienbereich,<br />
gleichzeitig jedoch auch durch die regulatorische Differenzierung<br />
zwischen Rundfunk, Telekommunikation und<br />
Telemedien geprägt. 193 Zusätzlich gilt in Deutschland<br />
– wie auch in der AVMD-Richtlinie festgelegt – die<br />
unterschiedliche Regulierung von linearen und nicht-linearen<br />
Diensten. 194 Zudem haben die zahlreichen Rundfunkentscheidungen<br />
des Bundesverfassungsgerichts die<br />
Rundfunkordnung entscheidend geprägt.<br />
Auf Ebene des Bundes werden die (nationale) Regulierung<br />
des Telekommunikationssektors sowie die für die<br />
Medienregulierung relevanten Kompetenzen zur technischen<br />
Regulierung wahrgenommen. Hierzu zählen insbesondere<br />
die Festlegung von Standards, die Zuteilung von<br />
Frequenzen und sicherheitsrelevante Aspekte. Zudem obliegen<br />
die wirtschaftlichen Aspekte der Telemedien seiner<br />
Kompetenz, während die inhaltlichen und organisatorischen<br />
Fragen in den Verantwortungsbereich der Bundesländer<br />
fallen. Das Telekommunikationsgesetz, das<br />
Telemediengesetz, das Jugendschutzgesetz sowie das Urheberrechtsgesetz<br />
bilden die rechtliche Grundlage für die<br />
Bundespolitik.<br />
193 Anmerkung: Die Medienregulierung orientierte sich im Falle<br />
Deutschlands an den technischen Geräten. Mit zunehmender technischer<br />
Konvergenz stellt sich somit das Problem, die gesetzlichen Bestimmungen<br />
an diese technischen Entwicklungen anzupassen.<br />
194 Anmerkung: Während Fernsehen und Mobile TV (etwa über Smartphone)<br />
als linearer Rundfunk definiert werden, gilt der individuelle<br />
Abruf als nicht-linearer Mediendienst und unterliegt somit einer wesentlich<br />
geringeren Regulierung. Als Beispiel kann hier die Werberegulierung<br />
aufgeführt werden, die im linearen Fernsehen genaue<br />
Werbezeiten festlegt, während diese bei nicht-linearen Diensten nicht<br />
reguliert werden.<br />
Die deutschen Bundesländer sind verantwortlich für die<br />
Ausgestaltung der Landesmediengesetze, der Landespressegesetze,<br />
der Rundfunkstaatsverträge sowie des<br />
Glücksspielstaatsvertrages. Auf Länderebene wurden<br />
durch verschiedene Änderungen der Rundfunkstaatsverträge<br />
seit dem Ende der 1990er Jahre die Befugnisse der<br />
Länder zudem auf die Regulierung verschiedener Angebote<br />
elektronischer Medien (Telemedien) hinsichtlich<br />
auch der Inhalte-Ebene bezogen. Die Länder zeichnen somit<br />
für die inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen<br />
für Rundfunk in den Telemedien verantwortlich.<br />
Vor diesem Hintergrund sind die Bundesländer gemäß<br />
dem Rundfunkstaatsvertrag unter anderem für die Zulassung<br />
und Lizenzierung von Rundfunkveranstaltern, die<br />
Programmaufsicht (etwa bei Werbeverstößen), die Plattformregulierung<br />
und den Bereich der Informations- und<br />
Werbekennzeichnungspflichten der Telemedienanbieter<br />
zuständig. Nach dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag<br />
ergeben sich zudem Länderzuständigkeiten für den Bereich<br />
des Kinder- und Jugendschutzes im Internet.<br />
Eine besondere Rolle nehmen in diesem Zusammenhang<br />
die 14 Landesmedienanstalten ein, die als Lizenzierungsund<br />
Aufsichtsbehörden des privaten Rundfunks agieren.<br />
Hinsichtlich dieser Problematik haben die Länder in den<br />
vergangenen Jahren zunehmend die Bedeutung einheitlicher<br />
Steuerungselemente erkannt und mit der Kommission<br />
für Jugendmedienschutz (KJM), der Kommission für<br />
Zulassung und Aufsicht (ZAK) und die Kommission zur<br />
Ermittlung der Medienkonzentration (KEK) einige gemeinsame<br />
Strukturen geschaffen. Als Koordinierungsstelle<br />
dient die gemeinsame Geschäftsstelle „Die Medienanstalten“<br />
in Berlin.<br />
Zu den Aufgaben der Landesmedienanstalten gehören die<br />
Vergabe von Lizenzen, Frequenzen und Kanälen sowie<br />
die Programmaufsicht. Gleichzeitig überwachen sie die<br />
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch den<br />
Rundfunkstaatsvertrag, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag<br />
sowie der jeweiligen Landesmediengesetzen.<br />
Letztere dienen in erster Linie der Sicherung der Meinungsvielfalt,<br />
dem Jugendschutz, der Einhaltung der Programmgrundsätze,<br />
den Gewinnspiel- und Werberegelungen<br />
sowie der Überwachung eines diskriminierungsfreien<br />
Zugangs zu digitalem Fernsehen und digitalen Diensten.<br />
In den Kompetenzbereich der Landesmedienanstalten<br />
fällt es, Landesmediengesetze des jeweiligen Bundeslandes<br />
durch Richtlinien und Satzungen zu konkretisieren<br />
und Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen.<br />
Für Unternehmen, die Dienste über Landesgrenzen hinweg<br />
anbieten wollen, hat diese Aufteilung sowie die länderspezifische<br />
Regulierung zur Folge, dass sie oftmals<br />
mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Aufsichtsinstitutionen,<br />
Ansprechpartnern und Regelungen konfrontiert<br />
werden, was in den Unternehmen Kapazitäten bindet.<br />
Gleichzeitig können sich auch die Abstimmungsprozesse<br />
zwischen den einzelnen Bundesländern mit dem Ziel, einheitliche<br />
Positionierungen zu schaffen, mitunter kompliziert<br />
gestalten.<br />
Als Beispiel heterogener Organisation und Regulierung<br />
innerhalb der Bundesländer kann die Handhabung der audiovisuellen<br />
Medien angeführt werden. Während die<br />
Landesmedienanstalten in allen Bundesländern für den linearen<br />
Rundfunk zuständig sind, blieb es den Ländern<br />
überlassen, die Aufsicht über die nicht-linearen audiovisuellen<br />
Medien zu regeln. Zwar hat sich eine Mehrheit<br />
der Bundesländer dazu entschlossen, die Einhaltung der<br />
gesetzlichen Bestimmungen dem Zuständigkeitsbereich<br />
der jeweiligen Landesmedienanstalten zu übertragen, in<br />
einigen Bundesländern obliegt diese Kompetenz jedoch<br />
Gremien der Landesverwaltung.<br />
Gerade hier wird jedoch ein grundlegendes, strukturelles<br />
Problem der länderspezifischen Regulierung deutlich, die<br />
einerseits auf der Anzahl der verschiedenen Akteure, andererseits<br />
aber auch auf der Vielfalt der gesetzlichen<br />
Regelungen in den Bundesländern beruht. So wird beispielsweise<br />
in Nordrhein-Westfalen die Aufsicht der Te-