27.02.2014 Aufrufe

BT-Drs 17/12542 - DIP21 Login Seite - Deutscher Bundestag

BT-Drs 17/12542 - DIP21 Login Seite - Deutscher Bundestag

BT-Drs 17/12542 - DIP21 Login Seite - Deutscher Bundestag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Drucksache <strong>17</strong>/<strong>12542</strong> – 34 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>17</strong>. Wahlperiode<br />

Die Rechte und Möglichkeiten des öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunks haben die Länder im Drei-Stufen-Test (§ 11f<br />

Absatz 4 RStV) geregelt, der mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag<br />

(RStV) im Juni 2009 in Kraft trat und<br />

die Zulässigkeit der Angebote der Anstalten im Internet<br />

regelt. Danach dürfen die Rundfunkanstalten ihre Programme<br />

und Begleitinformationen nach der Sendung in<br />

der Regel sieben Tage im Internet zum Abruf bereit halten.<br />

Darüber hinausgehende Angebote sind nur dann länger<br />

zulässig, wenn sie in ein sogenanntes Telemedienkonzept<br />

der Rundfunkanstalt aufgenommen sind.<br />

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nutzen seit<br />

langem das Internet als Übertragungsweg und unterbreiten<br />

hier auch nicht-lineare Angebote. Die Auseinandersetzung<br />

um die Zulässigkeit der Finanzierung der letztgenannten<br />

Angebote durch Rundfunkgebühren (heute:<br />

Rundfunkbeiträge) war lange umstritten und führte zu einem<br />

Beihilfeverfahren bei der Europäischen Kommission,<br />

das mit einem Kompromiss endete. <strong>17</strong>0 Das Ergebnis<br />

ist ein Rechtsrahmen im Rundfunkstaatsvertrag, der dem<br />

öffentlich-rechtlichen Rundfunk nun genuin das Angebot<br />

von Telemedien als Auftrag zuweist. Bestimmte Arten<br />

von Telemedienangeboten sind direkt im Gesetz genannt<br />

(etwa das Angebot im Fernsehprogramm ausgestrahlter<br />

Sendungen zum Abruf in der Mediathek für grundsätzlich<br />

sieben Tage gemäß § 11d Absatz 2 RStV). Dem öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunk ist es gemäß § 11d Absatz 2<br />

RStV jedoch untersagt, bestimmte Angebote, wie „nicht<br />

sendungsbezogene presseähnliche Angebote“, online zur<br />

Verfügung zu stellen. Darüber hinaus haben die öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunkanstalten die Möglichkeit,<br />

ihren Programmauftrag selbst zu konkretisieren und Konzepte<br />

für Telemedien zu erstellen, die dann nach Durchlaufen<br />

des Drei-Stufen-Tests Bestandteil ihres Auftrags<br />

werden. <strong>17</strong>1<br />

Auf dieser Grundlage bieten die öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunkanstalten nicht nur Online-Angebote zur Nutzung<br />

mit Web-Browsern an, sondern auch Applikationen<br />

wie beispielsweise die der Tagesschau, die im Sommer<br />

2012 Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen<br />

wurde. <strong>17</strong>2<br />

Darüber hinaus haben öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten<br />

auf der Grundlage des Staatsvertrages die Möglichkeit,<br />

Inhalte etwa nach Ablauf der Sieben-Tage-Frist<br />

kommerziell auch im Internet zu verwerten.<br />

Im Rahmen der Drei-Stufen-Tests und der sich darum<br />

rankenden Diskussion wurde deutlich, dass sich insbesondere<br />

bei jüngeren Nutzerinnen und Nutzern die Informationsrepertoires<br />

so ändern, dass sie über traditionelle<br />

<strong>17</strong>0 Vgl.: <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong>: Protokoll zum öffentlichen Expertengespräch<br />

der Projektgruppe Kultur, Medien und Öffentlichkeit am<br />

5. November 2012 im Deutschen <strong>Bundestag</strong>. Teil 2, a. a. O.<br />

<strong>17</strong>1 Anmerkung: Überblick zu den einzelnen Kriterien des Drei-Stufen-<br />

Tests bei Eifert, Martin. In: Hahn, Werner/Vesting, Thomas:<br />

Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht. 3. Aufl., München:<br />

2012, § 11 f. RStV, Rn. 55 ff.<br />

<strong>17</strong>2 Siehe zur Unzulässigkeit der Tagesschau-App als presseähnliches<br />

Angebot in ihrer Version vom 15. Juni 2011. LG Köln, Urteil vom<br />

27. September 2012, Az.: 31 O 360/11.<br />

lineare Rundfunkangebote zunehmend schwerer erreichbar<br />

sind. <strong>17</strong>3 Unter anderem vor diesem Hintergrund haben<br />

die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter ihre Digital-Strategie<br />

entwickelt.<br />

Der Bereich öffentlich-rechtlicher Online-Angebote ist<br />

weiterhin umstritten. Folgende Punkte prägen die Diskussion:<br />

– Aus der Sicht vor allem der Presseverlage, aber auch<br />

des privaten Rundfunks sind die Regelungen zu öffentlich-rechtlichen<br />

Online-Angeboten immer noch zu<br />

wenig konkret und auch zu weit gefasst. Insbesondere<br />

würde nicht hinreichend darauf abgestellt, dass das<br />

Angebot von kostenfreien Apps – selbst wenn sie mit<br />

freien Internet-Angeboten inhaltsgleich sind – den<br />

Markt für entsprechende privatwirtschaftliche Angebote<br />

verkleinert und damit der Presse die Möglichkeit<br />

beschränkt, ihre journalistisch-redaktionellen Angebote<br />

zu refinanzieren und wegbrechende Abonnement-Einnahmen<br />

auszugleichen. Zudem wird die Organisationsstruktur<br />

des Drei-Stufen-Tests kritisiert. An<br />

die Stelle der Prüfung durch die Kontrollgremien des<br />

öffentlich-rechtlichen Rundfunks müsse – so die Kritik<br />

– eine Prüfung durch ein externes Gremium treten,<br />

ebenso wie dies bei der Prüfung des Finanzbedarfs des<br />

öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Kommission<br />

zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten<br />

(KEF) der Fall ist.<br />

– Aus der Sicht öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter<br />

stellen insbesondere die für öffentlich-rechtliche<br />

Anbieter untersagten Inhalte eine Beschränkung<br />

ihrer redaktionellen Autonomie und der Möglichkeit<br />

dar, sich veränderten Nutzungsgewohnheiten und auch<br />

den neuen journalistischen Darstellungsformen<br />

(Online-Journalismus) anzupassen. Der Drei-Stufen-<br />

Test als Möglichkeit, die europarechtlichen Anforderungen<br />

mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen<br />

der Entwicklungsgarantie und der Staatsferne des öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunks in Einklang zu bringen,<br />

hat im Ergebnis ein aufwändiges Verfahren erzeugt.<br />

Verbraucherschützer monieren die kurzen<br />

Verweildauern von Material, das durch die Beiträge<br />

von den Bürgerinnen und Bürgern finanziert wurde.<br />

– Die Abgrenzungsbegriffe, die die Rechtsgrundlagen<br />

enthalten, wie etwa den Begriff der „Presseähnlichkeit“<br />

haben in der Praxis Anwendungsschwierigkeiten<br />

hervorgerufen. Ob sich die Erwartung realisiert, die<br />

Beteiligten würden in Form von Absprachen zu aus<br />

ihren Kernkompetenzen abgeleiteten Angebotsprofilen<br />

gelangen, die sich wechselseitig nicht übermäßig<br />

behindern, wird unterschiedlich beurteilt.<br />

– Inwieweit die Möglichkeit einer Creative Commons-<br />

Lizenzierung <strong>17</strong>4 von öffentlich-rechtlichen Produktio-<br />

<strong>17</strong>3 Vgl.: Hasebrink, Uwe/Schmidt, Jan-Hinrik: Informationsrepertoires<br />

der deutschen Bevölkerung. In: Arbeitspapiere des Hans-Bredow-Instituts<br />

Nr. 24, Hamburg: 2012, S. 15, 54.<br />

<strong>17</strong>4 Vgl.: <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong>: Dritter Zwischenbericht der Enquete-<br />

Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“/Urheberrecht. <strong>Bundestag</strong>sdrucksache<br />

<strong>17</strong>/7899 vom 23. November 2011. Online abrufbar<br />

unter: http://www.bundestag.de/internetenquete/dokumentation/<br />

Urheberrecht/11-11-23_PGUR_Zwischenbericht_Urheberrecht.pdf

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!