BT-Drs 17/12542 - DIP21 Login Seite - Deutscher Bundestag
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Drucksache <strong>17</strong>/<strong>12542</strong> – 30 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>17</strong>. Wahlperiode<br />
schen den übertragenen Informationen einer- und dem<br />
Nutzer andererseits. Dies muss allerdings nicht unmittelbar<br />
Folgen für die Vielfalt haben, etwa wenn man Geräte<br />
auch auf andere Weise zum Beispiel über mobile Endgeräte<br />
ansteuern kann. Es kommt in diesem Zusammenhang<br />
also auf eine genaue Analyse der technischen Rahmenbedingungen<br />
an.<br />
Im Bereich der Mobilkommunikation spielt ebenfalls die<br />
Frage eine Rolle, welche Voreinstellungen ein Gerät besitzt<br />
und welche Möglichkeiten und Restriktionen damit<br />
für die Nutzung von Diensten verbunden sind. Besonders<br />
einschneidend ist die Beschränkung von Geräten auf bestimmte<br />
Mobilfunknetzwerke (SIM-Lock). Aber auch andere<br />
Voreinstellungen können die Nutzung von Diensten<br />
begrenzen.<br />
Regulatorisch sind Handlungen von Unternehmen, die<br />
Endgeräte produzieren oder in Verkehr bringen, vor allem<br />
dann interessant, wenn dadurch Einschränkungen für den<br />
Verbraucher entstehen und wenn die besondere Position<br />
an der Schnittstelle zum Nutzer kommunikative Macht<br />
vermittelt, die einer Kontrolle bedarf. Letzteres kann beispielsweise<br />
das Verhältnis unterschiedlicher Diensteanbieter<br />
zueinander betreffen – beispielsweise wenn ein<br />
Gerätehersteller die Anwendungen eines Anbieters denen<br />
eines anderen vorzieht oder die Leistungen eines Anbieters<br />
beeinträchtigt, etwa indem der Dienst nicht so angezeigt<br />
wird, wie von dem Anbieter vorgesehen. Insofern<br />
berührt diese Frage das Thema Netzneutralität.<br />
1.3.6.2 Derzeitige Regulierung<br />
Für das Herstellen und in Verkehr bringen von Geräten<br />
existieren Sonderregeln – also über allgemeine Regelungen<br />
wie solche des Kartellrechts hinaus – lediglich in<br />
Form von Vorschriften im Telekommunikationsgesetz<br />
(TKG), und zwar soweit es um Geräte geht, die für den<br />
Empfang von Rundfunksignalen geeignet sind. Hier existieren<br />
Regelungen in den §§ 48 bis 50 TKG, insbesondere<br />
zur Interoperabilität. So muss nach § 48 Absatz 2 Nummer<br />
2 TKG die Anwendungsprogrammierschnittstelle<br />
(API) die Mindestanforderungen eines anerkannten Standards<br />
erfüllen. Auch Zugangsberechtigungssysteme (sogenannte<br />
Conditional Access Systeme) müssen nach<br />
Nummer 1 dieser Vorschrift mit einem Common Scrambling<br />
System 148 kompatibel sein. Der Standard für ein solches<br />
System wurde vom Digital Video Broadcasting<br />
(DVB) Konsortium entwickelt. Diese Vorschriften zielen<br />
vor allem darauf ab, einen offenen Grundstandard zu sichern<br />
und so die Marktverschließung durch Geräteanbieter<br />
zu verhindern.<br />
Daneben kommt die Anwendung des allgemeinen Kartellrechts<br />
in Betracht, wenn eine marktbeherrschende<br />
Stellung vorliegt oder entsteht. So hat beispielsweise die<br />
148 Anmerkung: Common Scrambling Algorithmus bezeichnet ein Verschlüsselungsverfahren,<br />
das beim digitalen Fernsehen zur Anwendung<br />
kommt und dazu dient, den Videodatenstrom zu codieren.<br />
EU-Kommission in entsprechenden Verfahren Fusionen<br />
nur unter Bedingungen erlaubt, die die Offenheit von<br />
Schnittstellen von Endgeräten sicherstellen.<br />
Im Markt gibt es zur Zeit unterschiedliche Geräteangebote<br />
im Bereich des Hybrid TV und einen funktionierenden<br />
Wettbewerb. Aktuell sind 55 Prozent der Fernsehgeräte<br />
internettauglich. 149 Auch Geräte mit freien Browsern<br />
sind auf dem Markt verfügbar. Es stellt sich deshalb die<br />
Frage, ob derzeit für Geräte mit beschränktem Zugriff auf<br />
das Internet neben dem Telekommunikations- und dem<br />
Kartellrecht eine zusätzliche medienspezifische Regulierung<br />
notwendig ist. Hier sollte zunächst die Marktentwicklung<br />
beobachtet werden. Geht diese Entwicklung<br />
verstärkt in Richtung offener Zugang, kann auf weitere<br />
Regulierung verzichtet werden.<br />
Im Medienrecht der Länder ist die Anwendbarkeit des<br />
§ 52c Rundfunkstaatsvertrag auch auf Anbieter von Geräten<br />
denkbar. Die Vorschrift ist ein besonderes, medienrechtliches<br />
Diskriminierungsverbot, das Anbieter<br />
bestimmter Systeme dazu verpflichtet, Anbieter von<br />
Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien nicht ohne<br />
sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln – beispielsweise<br />
wenn es um die Platzierung in elektronischen<br />
Programmführern geht. Die Reichweite dieser Vorschrift<br />
und insbesondere die Frage, auf welche Handlungen von<br />
Herstellern oder Verbreitern von Geräten etwa bei Hybrid<br />
TV sie anwendbar ist, wird derzeit diskutiert. Die Durchsetzung<br />
der Regelungen zum Beispiel bei elektronischen<br />
Programmführern auf Set-Top-Boxen für den digitalen<br />
Empfang ist wegen der Einführung von Decodern aus<br />
dem Ausland nicht unproblematisch. Hinzu kommt, dass<br />
die Sonderregelung für Schnittstellen bei Hybrid TV die<br />
Frage aufwirft, warum andere internetfähige Endgeräte<br />
insoweit regulierungsfrei bleiben.<br />
1.4 Folgen der Digitalisierung für den<br />
Rundfunk und die Printmedien/<br />
Herausforderungen für die Medien- <br />
und Kommunikationsordnung<br />
In diesem Abschnitt sollen die Folgen des Internet als<br />
technische Plattform für die traditionellen journalistischredaktionellen<br />
Medien im Überblick dargestellt werden.<br />
Für alle Medien gilt, dass sie bereits seit Jahren das Medium<br />
Internet selbst nutzen. Das Internet hat die Branchen<br />
aber auch verändert, weil es sich nachhaltig auf die<br />
Geschäftsmodelle und das Wettbewerbsumfeld auswirkt.<br />
Die Ausführungen beschränken sich auf das für die Arbeit<br />
der Enquete-Kommission Wichtigste, weitere Überblicke<br />
finden sich beispielsweise im DLM Digitalisierungsbericht<br />
2012. In jedem Fall wird deutlich, dass es in<br />
der Regel nicht möglich ist, vielschichtige Entwicklungen<br />
auf das Internet als einzige Ursache zurückzuführen, es<br />
spielt aber oftmals als Kontext eine wichtige Rolle.<br />
149 Vgl.: Goldmedia GmbH Strategy Consulting: Potenziale von Smart<br />
TV-Plattformen für lokale Fernsehsender. A. a. O., S. 26.