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BT-Drs 17/12542 - DIP21 Login Seite - Deutscher Bundestag

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Drucksache <strong>17</strong>/<strong>12542</strong> – 30 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>17</strong>. Wahlperiode<br />

schen den übertragenen Informationen einer- und dem<br />

Nutzer andererseits. Dies muss allerdings nicht unmittelbar<br />

Folgen für die Vielfalt haben, etwa wenn man Geräte<br />

auch auf andere Weise zum Beispiel über mobile Endgeräte<br />

ansteuern kann. Es kommt in diesem Zusammenhang<br />

also auf eine genaue Analyse der technischen Rahmenbedingungen<br />

an.<br />

Im Bereich der Mobilkommunikation spielt ebenfalls die<br />

Frage eine Rolle, welche Voreinstellungen ein Gerät besitzt<br />

und welche Möglichkeiten und Restriktionen damit<br />

für die Nutzung von Diensten verbunden sind. Besonders<br />

einschneidend ist die Beschränkung von Geräten auf bestimmte<br />

Mobilfunknetzwerke (SIM-Lock). Aber auch andere<br />

Voreinstellungen können die Nutzung von Diensten<br />

begrenzen.<br />

Regulatorisch sind Handlungen von Unternehmen, die<br />

Endgeräte produzieren oder in Verkehr bringen, vor allem<br />

dann interessant, wenn dadurch Einschränkungen für den<br />

Verbraucher entstehen und wenn die besondere Position<br />

an der Schnittstelle zum Nutzer kommunikative Macht<br />

vermittelt, die einer Kontrolle bedarf. Letzteres kann beispielsweise<br />

das Verhältnis unterschiedlicher Diensteanbieter<br />

zueinander betreffen – beispielsweise wenn ein<br />

Gerätehersteller die Anwendungen eines Anbieters denen<br />

eines anderen vorzieht oder die Leistungen eines Anbieters<br />

beeinträchtigt, etwa indem der Dienst nicht so angezeigt<br />

wird, wie von dem Anbieter vorgesehen. Insofern<br />

berührt diese Frage das Thema Netzneutralität.<br />

1.3.6.2 Derzeitige Regulierung<br />

Für das Herstellen und in Verkehr bringen von Geräten<br />

existieren Sonderregeln – also über allgemeine Regelungen<br />

wie solche des Kartellrechts hinaus – lediglich in<br />

Form von Vorschriften im Telekommunikationsgesetz<br />

(TKG), und zwar soweit es um Geräte geht, die für den<br />

Empfang von Rundfunksignalen geeignet sind. Hier existieren<br />

Regelungen in den §§ 48 bis 50 TKG, insbesondere<br />

zur Interoperabilität. So muss nach § 48 Absatz 2 Nummer<br />

2 TKG die Anwendungsprogrammierschnittstelle<br />

(API) die Mindestanforderungen eines anerkannten Standards<br />

erfüllen. Auch Zugangsberechtigungssysteme (sogenannte<br />

Conditional Access Systeme) müssen nach<br />

Nummer 1 dieser Vorschrift mit einem Common Scrambling<br />

System 148 kompatibel sein. Der Standard für ein solches<br />

System wurde vom Digital Video Broadcasting<br />

(DVB) Konsortium entwickelt. Diese Vorschriften zielen<br />

vor allem darauf ab, einen offenen Grundstandard zu sichern<br />

und so die Marktverschließung durch Geräteanbieter<br />

zu verhindern.<br />

Daneben kommt die Anwendung des allgemeinen Kartellrechts<br />

in Betracht, wenn eine marktbeherrschende<br />

Stellung vorliegt oder entsteht. So hat beispielsweise die<br />

148 Anmerkung: Common Scrambling Algorithmus bezeichnet ein Verschlüsselungsverfahren,<br />

das beim digitalen Fernsehen zur Anwendung<br />

kommt und dazu dient, den Videodatenstrom zu codieren.<br />

EU-Kommission in entsprechenden Verfahren Fusionen<br />

nur unter Bedingungen erlaubt, die die Offenheit von<br />

Schnittstellen von Endgeräten sicherstellen.<br />

Im Markt gibt es zur Zeit unterschiedliche Geräteangebote<br />

im Bereich des Hybrid TV und einen funktionierenden<br />

Wettbewerb. Aktuell sind 55 Prozent der Fernsehgeräte<br />

internettauglich. 149 Auch Geräte mit freien Browsern<br />

sind auf dem Markt verfügbar. Es stellt sich deshalb die<br />

Frage, ob derzeit für Geräte mit beschränktem Zugriff auf<br />

das Internet neben dem Telekommunikations- und dem<br />

Kartellrecht eine zusätzliche medienspezifische Regulierung<br />

notwendig ist. Hier sollte zunächst die Marktentwicklung<br />

beobachtet werden. Geht diese Entwicklung<br />

verstärkt in Richtung offener Zugang, kann auf weitere<br />

Regulierung verzichtet werden.<br />

Im Medienrecht der Länder ist die Anwendbarkeit des<br />

§ 52c Rundfunkstaatsvertrag auch auf Anbieter von Geräten<br />

denkbar. Die Vorschrift ist ein besonderes, medienrechtliches<br />

Diskriminierungsverbot, das Anbieter<br />

bestimmter Systeme dazu verpflichtet, Anbieter von<br />

Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien nicht ohne<br />

sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln – beispielsweise<br />

wenn es um die Platzierung in elektronischen<br />

Programmführern geht. Die Reichweite dieser Vorschrift<br />

und insbesondere die Frage, auf welche Handlungen von<br />

Herstellern oder Verbreitern von Geräten etwa bei Hybrid<br />

TV sie anwendbar ist, wird derzeit diskutiert. Die Durchsetzung<br />

der Regelungen zum Beispiel bei elektronischen<br />

Programmführern auf Set-Top-Boxen für den digitalen<br />

Empfang ist wegen der Einführung von Decodern aus<br />

dem Ausland nicht unproblematisch. Hinzu kommt, dass<br />

die Sonderregelung für Schnittstellen bei Hybrid TV die<br />

Frage aufwirft, warum andere internetfähige Endgeräte<br />

insoweit regulierungsfrei bleiben.<br />

1.4 Folgen der Digitalisierung für den<br />

Rundfunk und die Printmedien/<br />

Herausforderungen für die Medien- <br />

und Kommunikationsordnung<br />

In diesem Abschnitt sollen die Folgen des Internet als<br />

technische Plattform für die traditionellen journalistischredaktionellen<br />

Medien im Überblick dargestellt werden.<br />

Für alle Medien gilt, dass sie bereits seit Jahren das Medium<br />

Internet selbst nutzen. Das Internet hat die Branchen<br />

aber auch verändert, weil es sich nachhaltig auf die<br />

Geschäftsmodelle und das Wettbewerbsumfeld auswirkt.<br />

Die Ausführungen beschränken sich auf das für die Arbeit<br />

der Enquete-Kommission Wichtigste, weitere Überblicke<br />

finden sich beispielsweise im DLM Digitalisierungsbericht<br />

2012. In jedem Fall wird deutlich, dass es in<br />

der Regel nicht möglich ist, vielschichtige Entwicklungen<br />

auf das Internet als einzige Ursache zurückzuführen, es<br />

spielt aber oftmals als Kontext eine wichtige Rolle.<br />

149 Vgl.: Goldmedia GmbH Strategy Consulting: Potenziale von Smart<br />

TV-Plattformen für lokale Fernsehsender. A. a. O., S. 26.

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