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BT-Drs 17/12542 - DIP21 Login Seite - Deutscher Bundestag

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Drucksache <strong>17</strong>/<strong>12542</strong> – 16 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>17</strong>. Wahlperiode<br />

ren herausgebildet haben. Sie bieten neuartige Plattformen<br />

an, so beispielsweise Betreiber von Suchmaschinen<br />

und Anbieter von sozialen Netzwerken. Das besondere<br />

bei diesen sogenannten Intermediären ist, dass sie keine<br />

eigenen Inhalte zur Verfügung stellen, sondern eine inhaltsneutrale<br />

Tätigkeit oder zumindest eine Tätigkeit mit<br />

(sehr) geringem Inhaltsbezug aufweisen. Fraglich ist deswegen,<br />

ob auch die Intermediäre von Artikel 5 Absatz 1<br />

GG erfasst werden. Wenn es um den grundrechtlichen<br />

Schutz dieser Akteure in Bezug auf Artikel 5 Absatz 1<br />

GG geht, ist demzufolge zwischen Inhalteanbietern (Anbieter<br />

mit Inhaltsbezug) und Nicht-Inhalteanbietern (Anbieter<br />

mit Inhaltsneutralität) zu unterscheiden, da die inhaltliche<br />

Tätigkeit eine Voraussetzung für den Schutz des<br />

Artikel 5 Absatz 1 GG ist. Nimmt der Intermediär eine inhaltsneutrale<br />

Tätigkeit wahr, ist er nicht von dem Schutzbereich<br />

des Artikel 5 Absatz 1 GG erfasst. Agiert er als Inhalteanbieter<br />

kommt ein Schutz durch Artikel 5 Absatz 1<br />

GG in Betracht. Problematisch ist dann, aus welchem der<br />

Kommunikationsgrundrechte Schutz gewährt wird.<br />

1.1.5.1 Betreiber von Suchmaschinen<br />

Bei der Frage nach dem Grundrechtsschutz der Intermediäre,<br />

wie zum Beispiel von Suchmaschinenbetreibern<br />

gilt es, zwischen den Tätigkeiten der Betreiber und denen<br />

der Nutzer zu unterscheiden. Die Nutzer sind von dem<br />

Grundrecht der Informationsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1<br />

Satz 2 GG) geschützt. Ebenso die Tätigkeit des Suchens<br />

durch die Betreiber der Suchmaschinen, da die Suchmaschine<br />

allgemein zugängliche Quellen (das Internet) für<br />

das Zusammentragen der Informationen nutzt. 57 Problematisch<br />

ist jedoch der Schutz der Intermediäre bei der<br />

Darstellung des Ergebnisses. Eigene Inhalte werden nicht<br />

dargestellt, vielmehr werden nur fremde Inhalte zusammengetragen<br />

und aufgelistet. Die Betreiber von Suchmaschinen<br />

suchen im Rahmen einer Anfrage die Informationen<br />

nicht nach klassisch publizistischen Kriterien wie die<br />

klassischen Medien zusammen. Entscheidend für den<br />

Grundrechtsschutz aus Artikel 5 Absatz 1 GG ist die<br />

Frage, ob die Suchmaschinenbetreiber durch den Algorithmus<br />

meinungsneutrale, formale Kriterien benutzen,<br />

um die Informationen darzustellen. Denn nur, wer auch<br />

einen inhaltlichen Beitrag zum Kommunikationsprozess<br />

leistet, kann von dem Schutzbereich des Artikel 5 Absatz 1<br />

GG erfasst werden. Benutzen Suchmaschinen lediglich<br />

meinungsneutrale, formale Kriterien zum Zusammentragen,<br />

wäre mithin kein Schutz aus Artikel 5 Absatz 1 GG<br />

gegeben.<br />

1.1.5.2 Betreiber von sozialen Netzwerken<br />

Ebenso gilt es hinsichtlich der Betreiber von sozialen<br />

Netzwerken zwischen deren Tätigkeiten und denen der<br />

Nutzer zu differenzieren. Es geht also gerade nicht um die<br />

57 Vgl.: Gersdorf, Hubertus: Vom Medien- zum (Massen-)Kommunikationsprivileg:<br />

Zum verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnis zwischen<br />

informationeller Selbstbestimmung und Kommunikationsfreiheiten<br />

am Beispiel von sozialen Netzwerken und Suchmaschinen. In:<br />

Hill, Hermann/Schliesky, Utz (Hrsg.): Die Vermessung des virtuellen<br />

Raums. Baden-Baden: 2012, S. 163–<strong>17</strong>6 (hier: S. 167).<br />

Tätigkeit der Nutzer, die sich über das soziale Netzwerk<br />

informieren oder selbst Beiträge verfassen. Vielmehr geht<br />

es um die des Betreibers, der das soziale Netzwerk zur<br />

Verfügung stellt, die Technik und die Struktur bereit hält,<br />

mittels der die Inhalte veröffentlicht werden können.<br />

Auch die Betreiber von sozialen Netzwerken posten hin<br />

und wieder eigene Beiträge in den Netzwerken (siehe<br />

etwa Facebooks eigene Facebook-<strong>Seite</strong>). Diese Tätigkeit<br />

aber steht hier nicht in Rede, da sie unproblematisch von<br />

Artikel 5 Absatz 1 GG geschützt ist, wenn ein eigener inhaltlicher<br />

Beitrag erfolgt. In Frage steht nur die Tätigkeit<br />

des Bereitstellens der Technik, der Struktur, die Darstellung<br />

der Kommentare, das Darstellen der abgegebenen<br />

Like-Buttons und so weiter. Ob ein Schutz durch Artikel 5<br />

Absatz 1 GG gewährt wird, hängt auch hier davon ab, ob<br />

die Betreiber durch ihre Tätigkeit einen inhaltlichen Beitrag<br />

zum Kommunikationsprozess leisten.<br />

1.1.6 Lösungsvorschläge aus der Literatur<br />

1.1.6.1 Abgrenzung Presse und Rundfunk<br />

Es gibt verschiedene Ansichten in der Literatur, wie in<br />

Zeiten des Internet die Presse und der Rundfunk voneinander<br />

abzugrenzen sind.<br />

1.1.6.1.1 Nach der Verbreitungsform<br />

Die herrschende Meinung im rechtswissenschaftlichen<br />

Schrifttum geht davon aus, dass weiterhin nach der Verbreitungsform<br />

(Verkörperung beziehungsweise Nichtverkörperung)<br />

zu unterscheiden ist. 58 Findet also eine Verbreitung<br />

körperlich statt, handelt es sich um Presse. Alle<br />

Verbreitungsarten über das Internet wären demzufolge als<br />

Rundfunk einzustufen – gleich, ob es sich um eine digitale<br />

Ausgabe einer gedruckten Zeitung handelt, die an<br />

sich unstreitig als Presse einzustufen ist.<br />

58 Vgl.: Bethge, Herbert: Artikel 5 GG, Rn 73a, 88. In: Sachs, Michael:<br />

Grundgesetz Kommentar. 5. Aufl., München: 2009; Brand, Torsten:<br />

Rundfunk im Sinne des Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG. Eine Analyse<br />

der Reichweite des verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs unter<br />

besonderer Berücksichtigung neuerer medialer Angebotsformen.<br />

Berlin: 2002, S. 122; Rudolf, Walter/Meng, Werner: Rechtliche Konsequenzen<br />

der Entwicklung auf dem Gebiet der Breitbandkommunikation<br />

für die Kirchen. Köln: 1978, S. 48; Held, Thorsten: Online-<br />

Angebote öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten. Eine Untersuchung<br />

des verfassungsrechtlich geprägten und einfachgesetzlich ausgestalteten<br />

Funktionsauftrages öffentlich-rechtlichen Rundfunks im<br />

Hinblick auf Internet-Dienste. Baden-Baden: 2008, S. 81 f.; Scherer,<br />

Joachim: Telekommunikationsrecht und Telekommunikationspolitik.<br />

Baden-Baden: 1985, S. 600 f.; Ders.: Der Staat 22 [1983], S. 347 ff.<br />

(hier: S. 363); Ders.: Rechtsprobleme des Staatsvertrags über Bildschirmtext.<br />

In: NJW 1983, S. 1832–1838; Starck, Christian: Artikel 5<br />

GG, Rn 59, 95, 99, 100, 102. In: Mangoldt von, Hermann/Klein,<br />

Friedrich/Starck, Christian: Das Bonner Grundgesetz. 5. Aufl., München:<br />

2005; Jarass, Hans D.: Artikel 5 GG, Rn 24a, 36. In: Ders./<br />

Pieroth, Bodo: Grundgesetz Kommentar. 10. Aufl., München: 2009;<br />

Ders.: Gutachten zum 56. DJT, 1986, Rn 13; Ders.: Online-Dienste<br />

und Funktionsbereich des Zweiten Deutschen Fernsehens. Mainz:<br />

1997, S. 16 ff.; Schemmer, Franz: Artikel 5 GG, Rn 43, 56, 67. In:<br />

Epping, Volker/Hillgruber, Christian: Beck‘scher Online-Kommentar<br />

Grundgesetz. Stand 1. Juni 2010 und Schulze-Fielitz, Helmuth: Artikel<br />

5 GG, Rn 91, 100. In: Dreier, Horst: Grundgesetz. Bd. 1, 2. Aufl.,<br />

Tübingen: 2004.

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