BT-Drs 17/12542 - DIP21 Login Seite - Deutscher Bundestag
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Drucksache <strong>17</strong>/<strong>12542</strong> – 16 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>17</strong>. Wahlperiode<br />
ren herausgebildet haben. Sie bieten neuartige Plattformen<br />
an, so beispielsweise Betreiber von Suchmaschinen<br />
und Anbieter von sozialen Netzwerken. Das besondere<br />
bei diesen sogenannten Intermediären ist, dass sie keine<br />
eigenen Inhalte zur Verfügung stellen, sondern eine inhaltsneutrale<br />
Tätigkeit oder zumindest eine Tätigkeit mit<br />
(sehr) geringem Inhaltsbezug aufweisen. Fraglich ist deswegen,<br />
ob auch die Intermediäre von Artikel 5 Absatz 1<br />
GG erfasst werden. Wenn es um den grundrechtlichen<br />
Schutz dieser Akteure in Bezug auf Artikel 5 Absatz 1<br />
GG geht, ist demzufolge zwischen Inhalteanbietern (Anbieter<br />
mit Inhaltsbezug) und Nicht-Inhalteanbietern (Anbieter<br />
mit Inhaltsneutralität) zu unterscheiden, da die inhaltliche<br />
Tätigkeit eine Voraussetzung für den Schutz des<br />
Artikel 5 Absatz 1 GG ist. Nimmt der Intermediär eine inhaltsneutrale<br />
Tätigkeit wahr, ist er nicht von dem Schutzbereich<br />
des Artikel 5 Absatz 1 GG erfasst. Agiert er als Inhalteanbieter<br />
kommt ein Schutz durch Artikel 5 Absatz 1<br />
GG in Betracht. Problematisch ist dann, aus welchem der<br />
Kommunikationsgrundrechte Schutz gewährt wird.<br />
1.1.5.1 Betreiber von Suchmaschinen<br />
Bei der Frage nach dem Grundrechtsschutz der Intermediäre,<br />
wie zum Beispiel von Suchmaschinenbetreibern<br />
gilt es, zwischen den Tätigkeiten der Betreiber und denen<br />
der Nutzer zu unterscheiden. Die Nutzer sind von dem<br />
Grundrecht der Informationsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1<br />
Satz 2 GG) geschützt. Ebenso die Tätigkeit des Suchens<br />
durch die Betreiber der Suchmaschinen, da die Suchmaschine<br />
allgemein zugängliche Quellen (das Internet) für<br />
das Zusammentragen der Informationen nutzt. 57 Problematisch<br />
ist jedoch der Schutz der Intermediäre bei der<br />
Darstellung des Ergebnisses. Eigene Inhalte werden nicht<br />
dargestellt, vielmehr werden nur fremde Inhalte zusammengetragen<br />
und aufgelistet. Die Betreiber von Suchmaschinen<br />
suchen im Rahmen einer Anfrage die Informationen<br />
nicht nach klassisch publizistischen Kriterien wie die<br />
klassischen Medien zusammen. Entscheidend für den<br />
Grundrechtsschutz aus Artikel 5 Absatz 1 GG ist die<br />
Frage, ob die Suchmaschinenbetreiber durch den Algorithmus<br />
meinungsneutrale, formale Kriterien benutzen,<br />
um die Informationen darzustellen. Denn nur, wer auch<br />
einen inhaltlichen Beitrag zum Kommunikationsprozess<br />
leistet, kann von dem Schutzbereich des Artikel 5 Absatz 1<br />
GG erfasst werden. Benutzen Suchmaschinen lediglich<br />
meinungsneutrale, formale Kriterien zum Zusammentragen,<br />
wäre mithin kein Schutz aus Artikel 5 Absatz 1 GG<br />
gegeben.<br />
1.1.5.2 Betreiber von sozialen Netzwerken<br />
Ebenso gilt es hinsichtlich der Betreiber von sozialen<br />
Netzwerken zwischen deren Tätigkeiten und denen der<br />
Nutzer zu differenzieren. Es geht also gerade nicht um die<br />
57 Vgl.: Gersdorf, Hubertus: Vom Medien- zum (Massen-)Kommunikationsprivileg:<br />
Zum verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnis zwischen<br />
informationeller Selbstbestimmung und Kommunikationsfreiheiten<br />
am Beispiel von sozialen Netzwerken und Suchmaschinen. In:<br />
Hill, Hermann/Schliesky, Utz (Hrsg.): Die Vermessung des virtuellen<br />
Raums. Baden-Baden: 2012, S. 163–<strong>17</strong>6 (hier: S. 167).<br />
Tätigkeit der Nutzer, die sich über das soziale Netzwerk<br />
informieren oder selbst Beiträge verfassen. Vielmehr geht<br />
es um die des Betreibers, der das soziale Netzwerk zur<br />
Verfügung stellt, die Technik und die Struktur bereit hält,<br />
mittels der die Inhalte veröffentlicht werden können.<br />
Auch die Betreiber von sozialen Netzwerken posten hin<br />
und wieder eigene Beiträge in den Netzwerken (siehe<br />
etwa Facebooks eigene Facebook-<strong>Seite</strong>). Diese Tätigkeit<br />
aber steht hier nicht in Rede, da sie unproblematisch von<br />
Artikel 5 Absatz 1 GG geschützt ist, wenn ein eigener inhaltlicher<br />
Beitrag erfolgt. In Frage steht nur die Tätigkeit<br />
des Bereitstellens der Technik, der Struktur, die Darstellung<br />
der Kommentare, das Darstellen der abgegebenen<br />
Like-Buttons und so weiter. Ob ein Schutz durch Artikel 5<br />
Absatz 1 GG gewährt wird, hängt auch hier davon ab, ob<br />
die Betreiber durch ihre Tätigkeit einen inhaltlichen Beitrag<br />
zum Kommunikationsprozess leisten.<br />
1.1.6 Lösungsvorschläge aus der Literatur<br />
1.1.6.1 Abgrenzung Presse und Rundfunk<br />
Es gibt verschiedene Ansichten in der Literatur, wie in<br />
Zeiten des Internet die Presse und der Rundfunk voneinander<br />
abzugrenzen sind.<br />
1.1.6.1.1 Nach der Verbreitungsform<br />
Die herrschende Meinung im rechtswissenschaftlichen<br />
Schrifttum geht davon aus, dass weiterhin nach der Verbreitungsform<br />
(Verkörperung beziehungsweise Nichtverkörperung)<br />
zu unterscheiden ist. 58 Findet also eine Verbreitung<br />
körperlich statt, handelt es sich um Presse. Alle<br />
Verbreitungsarten über das Internet wären demzufolge als<br />
Rundfunk einzustufen – gleich, ob es sich um eine digitale<br />
Ausgabe einer gedruckten Zeitung handelt, die an<br />
sich unstreitig als Presse einzustufen ist.<br />
58 Vgl.: Bethge, Herbert: Artikel 5 GG, Rn 73a, 88. In: Sachs, Michael:<br />
Grundgesetz Kommentar. 5. Aufl., München: 2009; Brand, Torsten:<br />
Rundfunk im Sinne des Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG. Eine Analyse<br />
der Reichweite des verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs unter<br />
besonderer Berücksichtigung neuerer medialer Angebotsformen.<br />
Berlin: 2002, S. 122; Rudolf, Walter/Meng, Werner: Rechtliche Konsequenzen<br />
der Entwicklung auf dem Gebiet der Breitbandkommunikation<br />
für die Kirchen. Köln: 1978, S. 48; Held, Thorsten: Online-<br />
Angebote öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten. Eine Untersuchung<br />
des verfassungsrechtlich geprägten und einfachgesetzlich ausgestalteten<br />
Funktionsauftrages öffentlich-rechtlichen Rundfunks im<br />
Hinblick auf Internet-Dienste. Baden-Baden: 2008, S. 81 f.; Scherer,<br />
Joachim: Telekommunikationsrecht und Telekommunikationspolitik.<br />
Baden-Baden: 1985, S. 600 f.; Ders.: Der Staat 22 [1983], S. 347 ff.<br />
(hier: S. 363); Ders.: Rechtsprobleme des Staatsvertrags über Bildschirmtext.<br />
In: NJW 1983, S. 1832–1838; Starck, Christian: Artikel 5<br />
GG, Rn 59, 95, 99, 100, 102. In: Mangoldt von, Hermann/Klein,<br />
Friedrich/Starck, Christian: Das Bonner Grundgesetz. 5. Aufl., München:<br />
2005; Jarass, Hans D.: Artikel 5 GG, Rn 24a, 36. In: Ders./<br />
Pieroth, Bodo: Grundgesetz Kommentar. 10. Aufl., München: 2009;<br />
Ders.: Gutachten zum 56. DJT, 1986, Rn 13; Ders.: Online-Dienste<br />
und Funktionsbereich des Zweiten Deutschen Fernsehens. Mainz:<br />
1997, S. 16 ff.; Schemmer, Franz: Artikel 5 GG, Rn 43, 56, 67. In:<br />
Epping, Volker/Hillgruber, Christian: Beck‘scher Online-Kommentar<br />
Grundgesetz. Stand 1. Juni 2010 und Schulze-Fielitz, Helmuth: Artikel<br />
5 GG, Rn 91, 100. In: Dreier, Horst: Grundgesetz. Bd. 1, 2. Aufl.,<br />
Tübingen: 2004.