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BT-Drs 17/12542 - DIP21 Login Seite - Deutscher Bundestag

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Drucksache <strong>17</strong>/<strong>12542</strong> – 14 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>17</strong>. Wahlperiode<br />

einige wenige wie große Zeitungsverlage und Rundfunkveranstalter<br />

ist aufgehoben. Somit muss auch die oder der<br />

Einzelne, wenn sie oder er Massenkommunikation betreibt,<br />

von Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG geschützt sein,<br />

sobald es Sachverhalte betrifft, die über die Zulässigkeit<br />

der einzelnen Meinung hinausgehen. Problematisch ist<br />

nur, ob der Einzelne von der Pressefreiheit oder von der<br />

Rundfunkfreiheit erfasst wird oder gar unter den Schutz<br />

einer neuen Freiheit zu fassen ist.<br />

1.1.4 Bisheriger Stand der Wissenschaft/<br />

Rechtsprechung zum Schutz<br />

inhaltsneutraler Tätigkeiten durch<br />

Kommunikationsgrundrechte<br />

1.1.4.1 Schutz von inhaltsneutraler Tätigkeit<br />

durch Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz <br />

(Bundesverfassungsgericht/Presse-<br />

Grosso)<br />

38 Anmerkung: Das Presse-Grosso-System ist derzeit Gegenstand gerichtlicher<br />

Auseinandersetzungen (zum Ganzen: Gersdorf, Hubertus:<br />

Presse-Grosso: Gewährleistungsverantwortung des Staates für Pressevielfalt.<br />

In: AfP 2012, S. 336–345), in denen es um die kartellrechtliche<br />

Zulässigkeit sowohl des Systems der Alleinauslieferung<br />

(vgl. BGH, AfP 2011, S. 569 ff.; siehe hierzu: Alexander, Christian:<br />

Pressevertrieb im Umbruch. Die Grossistenkündigung-Entscheidung<br />

des BGH. In: ZWeR 2012, S. 215–229; Bach, Albrecht: Gescheiterte<br />

Selbstregulierung im Pressegrosso. Selbstregulierung und Einschränkungen<br />

des Diskriminierungsverbots. In: NJW 2012, S. 728–732;<br />

Paal, Boris P.: Presse-Grosso auf dem Prüfstand. In: AfP 2012,<br />

S. 1–9) als auch des zentralen Verhandlungsmandats des Bundesverbandes<br />

<strong>Deutscher</strong> Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten e.V.<br />

geht (vgl. LG Köln, AfP 2012, S. 195 – nicht rechtskräftig; der Bundesverband<br />

Presse-Grosso hat gegen das Urteil Berufung eingelegt,<br />

OLG Düsseldorf, Az. VI U 7/12 [Kart].).<br />

39 Siehe: BVerfGE 77, 346 (354).<br />

40 Siehe: BVerfGE 57, 295 (319).<br />

41 Siehe: BVerfGE 77, 346 (354).<br />

Hinsichtlich der grundrechtlichen Einordnung in Bezug<br />

auf Artikel 5 GG von (presseexternen) inhaltsneutralen<br />

Tätigkeiten hat sich das Bundesverfassungsgericht bisher<br />

nur in Bezug auf die Presse-Grossisten 38 geäußert. Das<br />

BVerfG musste 1988 entscheiden, ob die Tätigkeit der externen<br />

Presse-Grossisten, die an sich eine inhaltsneutrale<br />

Tätigkeit ausüben, auch von dem Schutzbereich des Artikel<br />

5 Absatz 1 Satz 2 GG (Pressefreiheit) erfasst wird.<br />

Auch wenn der Schutzbereich der Pressefreiheit recht<br />

weit gefasst wird, da es um die Frage geht, ob eine ungehinderte<br />

Meinungsverbreitung möglich ist, wird gleichwohl<br />

nicht jede selbstständige Tätigkeit von dem Schutzbereich<br />

des Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG erfasst, die der<br />

Presse lediglich zugute kommt und für diese funktionswichtig<br />

ist. Maßgebend ist ein ausreichender Inhaltsbezug<br />

der Tätigkeit. 39 Nur wenn dieser vorliegt, kann die<br />

Tätigkeit unter den Schutzbereich der Pressefreiheit gefasst<br />

werden, da der Schutz im Interesse der freien Meinungsbildung<br />

besteht. 40 Bei den presseinternen, inhaltsfernen<br />

oder sogar inhaltsneutralen Hilfstätigkeiten ist der<br />

Inhaltsbezug und somit der Schutz durch die Pressefreiheit<br />

durch die organisatorische Verflechtung mit dem<br />

Presseunternehmen begründet. 41 Bei den presseexternen<br />

Hilfstätigkeiten ist der Schutz regelmäßig aufgrund mangelnden<br />

Inhaltsbezugs hingegen nicht gegeben. Es sei<br />

denn:<br />

– eine selbstständig ausgeübte, nicht die Herstellung<br />

von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit, die<br />

typischerweise pressebezogen ist 42 (= presseexterne<br />

Hilfstätigkeit) weist eine<br />

– enge organisatorische Bindung an die Presse 43 (erstens,<br />

wenn Presseunternehmen für den freien Verkauf<br />

ihrer Erzeugnisse auf Grossisten angewiesen sind;<br />

zweitens, wenn die Verleger auch umgekehrt einen erheblichen<br />

Einfluss auf die Vertriebstätigkeit der Grossisten<br />

haben) 44 auf,<br />

– ist für das Funktionieren einer freien Presse notwendig<br />

45 und eine<br />

– staatliche Regulierung dieser Tätigkeit würde sich zugleich<br />

einschränkend auf die Meinungsverbreitung<br />

auswirken. 46<br />

Da das BVerfG diese Kriterien hinsichtlich der Tätigkeit<br />

der Presse-Grossisten als erfüllt ansah, bescheinigte es ihnen<br />

den Schutz der Pressefreiheit. Hinsichtlich anderer<br />

Anbieter inhaltsneutraler Tätigkeiten hat sich das BVerfG<br />

noch nicht geäußert.<br />

1.1.4.2 Schutz von inhaltsneutraler Tätigkeit<br />

durch Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz<br />

Fraglich ist nun, inwieweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />

fruchtbar gemacht werden kann,<br />

wenn es um den Grundrechtsschutz hinsichtlich des Artikel<br />

5 Absatz 1 GG für die neuen inhaltsneutralen Akteure<br />

geht. Eine Parallele zu der Presse-Grosso-Rechtsprechung<br />

wurde bereits für die Kabelnetzbetreiber hinsichtlich<br />

ihrer inhaltsneutralen Tätigkeit – des Transports der<br />

Inhalte der Rundfunkveranstalter – gezogen. 47 Vor einigen<br />

Jahren wurde die Übertragung der Presse-Grosso-<br />

Rechtsprechung auf die Kabelnetzbetreiber gefordert. 48<br />

Dabei muss unterschieden werden zwischen der reinen<br />

Transporttätigkeit durch Programmübermittlung einerseits<br />

und der Programmbündelung und -vermarktung andererseits.<br />

Während die reine Programmübermittlung<br />

keinen Inhaltsbezug aufweist, ist dieser bei der Programmbündelung<br />

gerade durch die Auswahl der Programme,<br />

die eingespeist werden sollen, gegeben. Für die<br />

Frage des Grundrechtsschutzes der Kabelnetzbetreiber<br />

aus der Rundfunkfreiheit wird die Rechtsprechung des<br />

BVerfG zum Presse-Grosso, die hinsichtlich der Pressefreiheit<br />

ergangen ist, auf die Rundfunkfreiheit übertra-<br />

42 Siehe: ebd.<br />

43 Siehe: ebd.<br />

44 Siehe: BVerfGE 77, 346 (355).<br />

45 Siehe: BVerfGE 77, 346 (354).<br />

46 Siehe: ebd.<br />

47 Vgl.: Gersdorf, Hubertus: Grundzüge des Rundfunkrechts. Nationaler<br />

und europäischer Regulierungsrahmen. München: 2003, S. 54 ff.<br />

und Wichmann, Anja: Vielfaltsicherung in digitalisierten Breitbandkabelnetzen.<br />

Rechtsprobleme der Nutzung digitalisierter Rundfunk-<br />

Kabelnetze durch Fernsehveranstalter. Berlin: 2004, S. 51.<br />

48 Vgl.: Gersdorf, Hubertus: Grundzüge des Rundfunkrechts. a. a. O.,<br />

S. 54 ff. und Wichmann, Anja: a. a. O., S. 43 ff.

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