BT-Drs 17/12542 - DIP21 Login Seite - Deutscher Bundestag
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>17</strong>. Wahlperiode – 139 – Drucksache <strong>17</strong>/<strong>12542</strong><br />
Kooperationen zwischen öffentlich-rechtlichen<br />
Sendern und Zeitungsverlagen<br />
Einer der Grundgedanken bei der Gründung des öffentlich-rechtlichen<br />
Rundfunks war es, das Angebot an Qualitätsjournalismus<br />
im Rundfunk unabhängig von der Leistungskraft<br />
des Marktes im Interesse des einzelnen<br />
Bürgers und der Gesellschaft sicherzustellen. Nach<br />
25 Jahren Erfahrung mit kommerziellem Rundfunk lässt<br />
sich resümieren, dass die grundsätzliche Skepsis gegenüber<br />
der Finanzierung von Qualitätsjournalismus im Bereich<br />
des Rundfunks über den Markt richtig war und richtig<br />
bleibt.<br />
Im Bereich der Zeitungen haben der publizistische Anspruch<br />
vieler Verleger und die Möglichkeit der Quersubventionierung<br />
durch Kleinanzeigen und Werbung dazu<br />
geführt, dass in Deutschland ein breites Angebot an Qualitätsjournalismus<br />
vorhanden ist. Vor dem Hintergrund<br />
der zuvor beschriebenen Veränderungen im Zeitungsmarkt<br />
ist dies zukünftig aber nicht mehr sicher – vor allem<br />
im regionalen und lokalen Zeitungsjournalismus.<br />
Wenn man den Qualitätsjournalismus in Deutschland<br />
auch für die Zukunft sichern will, ist es keine Lösung, die<br />
öffentlich-rechtlichen Anbieter zu beschneiden und allein<br />
auf den Markt zu hoffen. Es wird vielmehr notwendig<br />
sein, über neue Wege der Zusammenarbeit nachzudenken<br />
in Form von Kooperationen zwischen Zeitungsverlagen<br />
und dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Das ZDF steht<br />
hierfür im Rahmen des ihm rechtlich Erlaubten gerne zur<br />
Verfügung.<br />
Stellungnahme der Landesmedienanstalten<br />
(durch den Vorsitzenden der DLM) 435<br />
1. Organisation und Aufgabenfelder der<br />
Landesmedienanstalten<br />
(Vgl. Frage 41: Der Medienrechtler Prof. Dr. Dieter Dörr<br />
fordert eine einheitliche Ländermedienanstalt für den<br />
Rundfunk und rundfunkähnliche Telemedien als eine Körperschaft<br />
des öffentlichen Rechts (in die die ZAK, GVK,<br />
KEK und KJM als Teile und die Arbeitsgemeinschaften<br />
der Landesmedienanstalten als Mitglieder aufgenommen<br />
würden), um die Ansprechpartner für Unternehmen zu<br />
verringern, Anträge an einer Stelle bearbeiten und Aufsichtsmaßstäbe<br />
leichter garantieren zu können. Wie positionieren<br />
Sie sich zu diesem Vorschlag?)<br />
Mit der Gemeinsamen Geschäftsstelle in Berlin wurde<br />
2010 eine Struktur geschaffen, die die Gemeinschaft der<br />
Medienanstalten stärkt und gleichzeitig die Zuständigkeiten<br />
in den Ländern wahrt. Die Integration der Geschäftsbeziehungsweise<br />
Stabsstellen von KEK (Kommission zur<br />
Ermittlung der Konzentration im Medienbereich) und<br />
KJM (Kommission für Jugendmedienschutz) in die Gemeinsame<br />
Geschäftsstelle zum 1. September 2013 wird<br />
diesen Prozess abschließen.<br />
435 Anmerkung: Diese Stellungnahme wurde der Projektgruppe Kultur,<br />
Medien und Öffentlichkeit am 22. November 2012 übermittelt.<br />
Alle bundesweiten Belange der Aufsicht über den privaten<br />
Rundfunk – Jugendschutz, Medienkonzentration, Programm-<br />
und Werbeaufsicht, Plattformregulierung und die<br />
Auswahlentscheidungen für digitale Kapazitäten – werden<br />
also ab September 2013 unter dem Dach der Gemeinsamen<br />
Geschäftsstelle in Berlin betreut. 26 Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter werden die gemeinsamen Aufgaben<br />
der 14 Landesmedienanstalten und ihrer Kommissionen<br />
organisieren und koordinieren. Davon werden drei Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter beim Vorsitzenden der Kommission<br />
für Jugendmedienschutz angesiedelt.<br />
Die Medienanstalten haben damit den entsprechenden<br />
Auftrag aus dem Rundfunkstaatsvertrag umgesetzt und in<br />
allen Fragen mit bundesweiter Relevanz Strukturen geschaffen,<br />
die<br />
– die Einheitlichkeit der medienrechtlichen Entscheidungen,<br />
– eine gemeinsame Positionierung in Kernthemen und<br />
– nachhaltige Synergien<br />
garantieren. Damit ist aus Sicht der Landesmedienanstalten<br />
auf pragmatische Weise auch die Idee einer Medienanstalt<br />
der Länder bereits umgesetzt.<br />
2. Zusammenarbeit mit Bundesbehörden<br />
(Vgl. Frage 14: Die Regelungen von Bund und Ländern<br />
haben an einigen Stellen Berührungspunkte, etwa das<br />
Kartell- und das Medienkonzentrationsrecht, bei den Regelungen<br />
zu Übertragungskapazitäten, aber auch in anderen<br />
Bereichen. Gibt es hier Spannungen zwischen den<br />
Regelungen, so dass die Regelungsziele nicht optimal<br />
erreicht werden oder die Wirtschaft unnötig belastet<br />
wird? Wie siehst es mit der Koordination und Zusammenarbeit<br />
bei der Aufsicht aus, gibt es hier Verbesserungspotenzial?<br />
und Frage 38: Frage an alle Anwesenden:<br />
Tobias Schmidt, Leiter Medienpolitik von RTL, hat vergangene<br />
Woche bei den Medientagen in München gefordert,<br />
dass es eine bessere Koordination von Medienaufsicht,<br />
Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur in<br />
Deutschland geben solle. Wie kann eine solche Koordination<br />
aussehen und gibt es dazu von Ihrer <strong>Seite</strong> aus überhaupt<br />
Überlegungen oder Gespräche?)<br />
In verschiedenen Zusammenhängen, etwa bei Frequenzentscheidungen<br />
der Bundesnetzagentur (BNetzA) oder<br />
bei der Entscheidung des Bundeskartellamts (BKartA),<br />
ein Jointventure von RTL und ProSiebenSat.1 zur Errichtung<br />
einer gemeinsamen Onlinevideoplattform zu untersagen,<br />
haben Bundesbehörden strukturelle Entscheidungen<br />
getroffen, die direkte Auswirkungen auf den privaten<br />
Rundfunk haben. Die Rundfunkordnung, also die Festlegung<br />
der Rahmenbedingungen für die Veranstaltung und<br />
Vorbereitung von Rundfunkangeboten, ist nach der verfassungsrechtlichen<br />
Kompetenzverteilung Sache der Länder.<br />
Dass Rundfunkfragen auch kartell- oder telekommunikationsrechtliche<br />
Bezüge haben, ergibt sich aus der<br />
Sache. Wenn diese aber von grundsätzlicher, strukturprägender<br />
Bedeutung sind, müssen die Rundfunkbelange<br />
ausreichend berücksichtigt sein. Das macht es erforder-