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BT-Drs 17/12542 - DIP21 Login Seite - Deutscher Bundestag

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>17</strong>. Wahlperiode – 11 – Drucksache <strong>17</strong>/<strong>12542</strong><br />

1.1.2 Klassische Abgrenzung innerhalb des<br />

Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz<br />

Zunächst kann man den Artikel 5 Absatz 1 GG unterteilen<br />

in Gewährleistungen der Individualkommunikation,<br />

Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG, und Gewährleistungen der<br />

Massenkommunikation, Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG.<br />

1.1.2.1 Abgrenzung innerhalb der Individualkommunikation<br />

Die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit schützen<br />

die Individualkommunikation, also die Kommunikationsinhalte,<br />

die an eine bestimmte Anzahl von Adressaten<br />

gerichtet sind. Beide Freiheiten lassen sich wie folgt<br />

voneinander abgrenzen: Während die Meinungsfreiheit<br />

darauf gerichtet ist, eine Meinung zu äußern und zu verbreiten,<br />

zielt die Informationsfreiheit gerade darauf, sich<br />

eine eigene Meinung frei zu bilden, indem der freie Zugang<br />

zur Informationsbeschaffung gewährleistet wird.<br />

1.1.2.2 Abgrenzung zwischen Individualkommunikation<br />

und Massenkommunikation<br />

Eine Abgrenzung zwischen den Gewährleistungen der<br />

Massenkommunikation und der Individualkommunikation<br />

ist unter anderem aufgrund des unterschiedlich weiten<br />

Schutzbereichs und der unterschiedlichen Bedeutung<br />

dieser beiden Kommunikationsarten von Bedeutung. 23<br />

Massenkommunikation ist die Kommunikation, die an<br />

eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet ist,<br />

wohingegen Individualkommunikation vorliegt, wenn die<br />

Inhalte an eine bestimmte Anzahl von Personen gerichtet<br />

sind. Die klassischen Massenmedien sind, wie in Artikel 5<br />

Absatz 1 Satz 2 GG genannt, Presse, Rundfunk und Film.<br />

Früher war die Veranstaltung von Massenkommunikation<br />

das Privileg weniger finanzstarker Unternehmen, da hohe<br />

Kosten und hoher zeitlicher Aufwand damit einhergingen.<br />

Dem Einzelnen hingegen blieb es verwehrt, an der<br />

Massenkommunikation mitzuwirken.<br />

23 Vgl.: Koreng, Ansgar: Zensur im Internet. Der verfassungsrechtliche<br />

Schutz der digitalen Massenkommunikation. Baden-Baden: 2010,<br />

S. 40 f.<br />

24 Siehe: BVerfGE 85, 1 (11) – Bayer-Aktionäre.<br />

25 Siehe: BVerfGE 85, 1 (12).<br />

1.1.2.3 Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit<br />

und Pressefreiheit<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat zu dem Verhältnis von<br />

Meinungsfreiheit und Pressefreiheit im Zusammenhang<br />

mit der Wortberichterstattung festgestellt, dass die Pressefreiheit<br />

kein lex specialis ist, sondern eine über die Zulässigkeit<br />

einer Meinungsäußerung hinausgehende Bedeutung<br />

hat 24 : die Bedeutung der Presse für die freie<br />

individuelle und öffentliche Meinungsbildung. 25 Vielmehr<br />

ist der Schutzbereich der Pressefreiheit einschlägig,<br />

„wenn es um die im Pressewesen tätigen Personen in<br />

Ausübung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst,<br />

um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen<br />

und Rahmenbedingungen sowie um die Institution einer<br />

freien Presse überhaupt geht“. 26 Geht es um die Zulässigkeit<br />

einer Meinungsäußerung, unabhängig davon,<br />

ob die Verbreitung in einem Presseerzeugnis erfolgt, ist<br />

die Meinungsfreiheit einschlägig. 27 Hinsichtlich der<br />

Wortberichterstattung wendet das BVerfG die im sogenannten<br />

Bayer-Beschluss aufgestellten Grundsätze an. 28<br />

Im Gegensatz dazu wendet das BVerfG jedoch bei der<br />

Bildberichterstattung Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG (Pressefreiheit)<br />

an, auch wenn es um die Zulässigkeit der im<br />

Bild enthaltenen Meinungsäußerung geht. 29<br />

1.1.2.4 Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit<br />

und Rundfunkfreiheit<br />

Hinsichtlich des Verhältnisses der Meinungsfreiheit und<br />

der Rundfunkfreiheit hat das BVerfG sich noch nicht geäußert.<br />

Das BVerfG wendet jedoch – ohne Bezug auf die<br />

Bayer-Rechtsprechung zu nehmen – Artikel 5 Absatz 1<br />

Satz 2 GG (Rundfunkfreiheit) an, auch wenn es um die<br />

Zulässigkeit einer im Rundfunk verbreiteten Meinung<br />

geht. 30 Es kann aber in Anbetracht der Tatsache, dass sowohl<br />

Rundfunk ebenso wie Presse Massenmedien sind,<br />

nichts anderes gelten. 31 Mithin ist auch die Rundfunkfreiheit<br />

kein lex specialis zur Meinungsfreiheit. Vielmehr<br />

geht die Bedeutung der Rundfunkfreiheit über die Zulässigkeit<br />

der einzelnen Meinung hinaus. Schützenswert ist<br />

die Bedeutung des Rundfunks für die freie individuelle<br />

und öffentliche Meinungsbildung. Somit ist der Schutzbereich<br />

der Rundfunkfreiheit einschlägig, wenn es um die<br />

Gewährleistung der massenkommunikativen Vermittlungsleistung<br />

geht. 32<br />

1.1.2.5 Abgrenzung zwischen Informationsfreiheit<br />

und Pressefreiheit<br />

beziehungsweise Rundfunkfreiheit<br />

Der Schutz der Pressefreiheit und der Rundfunkfreiheit<br />

umfasst auch die Informationsbeschaffung. Dies gilt jedoch<br />

nur für Informationen aus nicht-öffentlichen Quellen.<br />

Für die Informationsbeschaffung aus öffentlich zugänglichen<br />

Quellen ist auch für die Presse und für den<br />

Rundfunk die Informationsfreiheit einschlägig. 33 Denn<br />

die Gewährleistungen der Massenkommunikation sind<br />

kein lex specialis im Verhältnis zur Informationsfreiheit.<br />

1.1.2.6 Klassische Abgrenzung innerhalb der<br />

Massenkommunikation – Abgrenzung<br />

zwischen Presse und Rundfunk<br />

Innerhalb der Gewährleistungen der Massenkommunikation<br />

ist die Pressefreiheit von der Rundfunkfreiheit abzugrenzen.<br />

Klassischerweise wurde diese anhand der Ver-<br />

26 Zit. nach: BVerfGE 85, 1 (13).<br />

27 Siehe: ebd.<br />

28 Siehe: BVerfGE 95, 28 (34); BVerfGE 97, 391 (400).<br />

29 Siehe: BVerfGE 101, 361 (388 ff.).<br />

30 Siehe: BVerfGE 35, 202 (219).<br />

31 Vgl.: Schulz, Wolfgang: Von der Medienfreiheit zum Grundrechtsschutz<br />

für Intermediäre? In: CR 2008, S. 470–476 (hier: S. 472).<br />

32 Vgl.: Schemmer, Franz: Artikel 5 GG, Rn 56. In: Epping, Volker/<br />

Hillgruber, Christian (Hrsg.): Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz.<br />

Stand: 1. Juli 2012, Edition: 15.<br />

33 Siehe: BVerfGE 103, 44 (59).

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