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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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Prof. Dr. A. S. S h sitze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>. 97<br />

Denn die Entstehung der Werthpapierobligation ist an die Existenz<br />

der in all ihrem wesentlichen Inhalte vollendeten Urkunde<br />

geknüpft. Die Uebergabe eines als Aussteller oder Aeceptant<br />

unterzeichneten Wechseiblankettes begründet keine Wechselobligation,<br />

denn der Urkunde fehlt es an dem zum Wechsel<br />

erforderlichen Inhalte, sondern sie begründet nur die Verpflichtung,<br />

eine Wechselobligation einzugehen. Die Wechselobligation<br />

selbst entsteht erst mit der Existenz •der fertigen Urkunde und<br />

die Hingabe des Blankettes ist nur die Ermächtigung an den<br />

Empfänger, eine solche durch seine eigene Thätigkeit in's Leben<br />

zu rufen, ein paetam de carnbiando mit der Massgabe, dass der<br />

Empfänger selbst die Wechselobligatiott schaff'an soll.<br />

Die Beweisbedeutung der Blaneonnterschrift besteht nun<br />

nach §. 381 CPO. darin, dass der Namenschreiber den darüber.<br />

stehenden Inhalt als von sieh herrührend prima •faeie gelten<br />

lassen muss. Insbesondere also z. B. beim Wechsel, dass das in<br />

der begebenen Urkunde nach ihrer späteren Ausfüllung zu lesende<br />

Wechselversprechen kraft der begebenen Unterschrift ihrem Urlieber<br />

gegenüber prima freie als von ihm selbst mit diesem Inhalte<br />

herrührend bewiesen wird, obschon er selbst ein Wechselversprechen<br />

(welches nur durch die Begebung einer vollständigen<br />

Wechselurkunde zu Stande kommen kann) niemals abgegeben<br />

hat. Stimmt die Ausfüllung des Blankettes mit seinem -Versprechen<br />

de cambiando nicht überein, so kann er das einwandsweise<br />

zwar seinem Nehmer gegenüber geltend machen, nicht<br />

aber kraft Wechselrechtes dritten Nehmen gegenüber; und so<br />

wird ihm also durch die Thätigkeit ines Anderen eine Obligation,<br />

nämlich eine Wechsclobligation geschaffen, die er selbst<br />

niemals eingegangen ist und niemals hat eingehen wollen.<br />

Die Hingabe einer Blancounterschrift ist ein Act des Verr<br />

trauens, indem der Begeber dem Anderen überlässt, die Urkunde<br />

seinem, des Unterzeichners, Willen gemäss auszufüllen."")<br />

Aber was ist der juristische Inhalt dieses Vertrauensactes? Er<br />

kann ein sehr verschiedener sein. Der Begeb& kann entweder<br />

nur die Beweisbedeutung der Unterschrift für eine ganz be<br />

stimmt abgegebene Willenserklärung, oder unter Umständen<br />

auch die nähere Bestimmung des Inhaltes der Obligation, oder<br />

165.)<br />

o auch Bahr, Urknhdenh., S. 32.<br />

Schuitze. 166

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