Zur Lehre vom Urkundenbeweise
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Prof. Dr. A. S. S h sitze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>. 97<br />
Denn die Entstehung der Werthpapierobligation ist an die Existenz<br />
der in all ihrem wesentlichen Inhalte vollendeten Urkunde<br />
geknüpft. Die Uebergabe eines als Aussteller oder Aeceptant<br />
unterzeichneten Wechseiblankettes begründet keine Wechselobligation,<br />
denn der Urkunde fehlt es an dem zum Wechsel<br />
erforderlichen Inhalte, sondern sie begründet nur die Verpflichtung,<br />
eine Wechselobligation einzugehen. Die Wechselobligation<br />
selbst entsteht erst mit der Existenz •der fertigen Urkunde und<br />
die Hingabe des Blankettes ist nur die Ermächtigung an den<br />
Empfänger, eine solche durch seine eigene Thätigkeit in's Leben<br />
zu rufen, ein paetam de carnbiando mit der Massgabe, dass der<br />
Empfänger selbst die Wechselobligatiott schaff'an soll.<br />
Die Beweisbedeutung der Blaneonnterschrift besteht nun<br />
nach §. 381 CPO. darin, dass der Namenschreiber den darüber.<br />
stehenden Inhalt als von sieh herrührend prima •faeie gelten<br />
lassen muss. Insbesondere also z. B. beim Wechsel, dass das in<br />
der begebenen Urkunde nach ihrer späteren Ausfüllung zu lesende<br />
Wechselversprechen kraft der begebenen Unterschrift ihrem Urlieber<br />
gegenüber prima freie als von ihm selbst mit diesem Inhalte<br />
herrührend bewiesen wird, obschon er selbst ein Wechselversprechen<br />
(welches nur durch die Begebung einer vollständigen<br />
Wechselurkunde zu Stande kommen kann) niemals abgegeben<br />
hat. Stimmt die Ausfüllung des Blankettes mit seinem -Versprechen<br />
de cambiando nicht überein, so kann er das einwandsweise<br />
zwar seinem Nehmer gegenüber geltend machen, nicht<br />
aber kraft Wechselrechtes dritten Nehmen gegenüber; und so<br />
wird ihm also durch die Thätigkeit ines Anderen eine Obligation,<br />
nämlich eine Wechsclobligation geschaffen, die er selbst<br />
niemals eingegangen ist und niemals hat eingehen wollen.<br />
Die Hingabe einer Blancounterschrift ist ein Act des Verr<br />
trauens, indem der Begeber dem Anderen überlässt, die Urkunde<br />
seinem, des Unterzeichners, Willen gemäss auszufüllen."")<br />
Aber was ist der juristische Inhalt dieses Vertrauensactes? Er<br />
kann ein sehr verschiedener sein. Der Begeb& kann entweder<br />
nur die Beweisbedeutung der Unterschrift für eine ganz be<br />
stimmt abgegebene Willenserklärung, oder unter Umständen<br />
auch die nähere Bestimmung des Inhaltes der Obligation, oder<br />
165.)<br />
o auch Bahr, Urknhdenh., S. 32.<br />
Schuitze. 166