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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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95 Prof. Dr. A. S. Sehuttze <strong>Zur</strong> Leln'4 vouf <strong>Urkundenbeweise</strong>.<br />

lieh, wenn dieselbe mit der Bestimmung einer ganz bestimmten<br />

Ausfüllung des Blankettes mit einer solchen Willenserklärung<br />

erfolgt, deren Entstehung weder gesetzlich, noch im conereten,<br />

Fall vertragsmiissig an die Existenz einer Urkunde geknüpft<br />

ist. Hier ist durch die vorherige Bestimmung der Ausfüllung<br />

des Blankettes die Obligation bereits fertig vorhanden und die<br />

Uebergabe des Blankettes hat nur die Bstiminung, eine reine<br />

Beweisurkunde über den geschlossenen Vertrag herzustellen.<br />

So z. 13. wenn ich einem Anwalt den Auftrag ertheilt habe,<br />

meinen Process zu führen und später das Vollmaehts-Blankett<br />

unterschreibe und übergebe. Der Vollmachtsvertrag ist mündlich<br />

geschlossen, die auszufüllende Urkunde soll nichts als ein<br />

Beweismittel unter den Contrahenten und Dritten gegenüber<br />

sen. Jedoch liegt auch hier, wie oben bereits gesagt ist, in<br />

er wiederholten schriftlichen Erklärung eine Wiederholung<br />

und mithin Bestätigung des bereits erklärten Willens, also insofern<br />

ein dispositiver Aet.<br />

Sodann kann aber auch die nähere Bestimmung des Inhaltes<br />

der Obligation von der Ausfüllung ‚und Verwendung des Blaukettes<br />

durch den Empfiinger abhängig gemacht werden. So z.<br />

wenn das Blankett der Proeessvollmacht ausgehändigt wird mit<br />

der Massgabe dass der Einpfitnger den Processentweder selbst<br />

führen oder einem Collegcn zur Führung übergeben soll. Oder<br />

wenn etwa eine unterzeichnete Schenkungsurkunde übergeben<br />

wird mit der: Bestimmung, dass der Beschenkte oder ein Dritter<br />

das Object der Schenkung, z. B. aus einer gewissen Reihe von<br />

Büchern dajenige eintragen soll, welches geschenkt sein soll;<br />

öder wenn das B[ankett eines Zahlungsverspreeheus mit der<br />

Massgabe übergeben wird, dass der Destinatär oder ein Dritter<br />

den den Umständen nach, z. B. einem Woh.lthätigk-eitszwecke<br />

angemessenen oder den durch ein erst zu ermittelndes Saldo<br />

zu findenden Betrag eintragen soll. Hier wird durch Uebergabe<br />

des Blankettes eine Obligation begründet, deren näherer<br />

Inhalt <strong>vom</strong> Willen eines Anderen, beziehungsweise ‚ von erst zu<br />

ermittelnden Umständen abhängig gemacht wird..<br />

Endlich kann eine Blanconnterschrift aber auch so begeben<br />

werden, dass erst durch die Ausfüllung und Weiterbegebung<br />

des Blankettes selbst eine ganz neue Obligation entsteht.<br />

Dies ist bei Wertbpapieren der Fall, z. B. beim Wechsel.<br />

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