Zur Lehre vom Urkundenbeweise
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95 Prof. Dr. A. S. Sehuttze <strong>Zur</strong> Leln'4 vouf <strong>Urkundenbeweise</strong>.<br />
lieh, wenn dieselbe mit der Bestimmung einer ganz bestimmten<br />
Ausfüllung des Blankettes mit einer solchen Willenserklärung<br />
erfolgt, deren Entstehung weder gesetzlich, noch im conereten,<br />
Fall vertragsmiissig an die Existenz einer Urkunde geknüpft<br />
ist. Hier ist durch die vorherige Bestimmung der Ausfüllung<br />
des Blankettes die Obligation bereits fertig vorhanden und die<br />
Uebergabe des Blankettes hat nur die Bstiminung, eine reine<br />
Beweisurkunde über den geschlossenen Vertrag herzustellen.<br />
So z. 13. wenn ich einem Anwalt den Auftrag ertheilt habe,<br />
meinen Process zu führen und später das Vollmaehts-Blankett<br />
unterschreibe und übergebe. Der Vollmachtsvertrag ist mündlich<br />
geschlossen, die auszufüllende Urkunde soll nichts als ein<br />
Beweismittel unter den Contrahenten und Dritten gegenüber<br />
sen. Jedoch liegt auch hier, wie oben bereits gesagt ist, in<br />
er wiederholten schriftlichen Erklärung eine Wiederholung<br />
und mithin Bestätigung des bereits erklärten Willens, also insofern<br />
ein dispositiver Aet.<br />
Sodann kann aber auch die nähere Bestimmung des Inhaltes<br />
der Obligation von der Ausfüllung ‚und Verwendung des Blaukettes<br />
durch den Empfiinger abhängig gemacht werden. So z.<br />
wenn das Blankett der Proeessvollmacht ausgehändigt wird mit<br />
der Massgabe dass der Einpfitnger den Processentweder selbst<br />
führen oder einem Collegcn zur Führung übergeben soll. Oder<br />
wenn etwa eine unterzeichnete Schenkungsurkunde übergeben<br />
wird mit der: Bestimmung, dass der Beschenkte oder ein Dritter<br />
das Object der Schenkung, z. B. aus einer gewissen Reihe von<br />
Büchern dajenige eintragen soll, welches geschenkt sein soll;<br />
öder wenn das B[ankett eines Zahlungsverspreeheus mit der<br />
Massgabe übergeben wird, dass der Destinatär oder ein Dritter<br />
den den Umständen nach, z. B. einem Woh.lthätigk-eitszwecke<br />
angemessenen oder den durch ein erst zu ermittelndes Saldo<br />
zu findenden Betrag eintragen soll. Hier wird durch Uebergabe<br />
des Blankettes eine Obligation begründet, deren näherer<br />
Inhalt <strong>vom</strong> Willen eines Anderen, beziehungsweise ‚ von erst zu<br />
ermittelnden Umständen abhängig gemacht wird..<br />
Endlich kann eine Blanconnterschrift aber auch so begeben<br />
werden, dass erst durch die Ausfüllung und Weiterbegebung<br />
des Blankettes selbst eine ganz neue Obligation entsteht.<br />
Dies ist bei Wertbpapieren der Fall, z. B. beim Wechsel.<br />
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