Zur Lehre vom Urkundenbeweise
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Prof. Dr. A. S. Schnitze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> vorn Ejrkundenl,oweise. 95<br />
• Insbesondere von der Blaneounterschrift. 103)<br />
Eine nähere Betrachtung derselben bietet deshalb Interesse,<br />
weil durch sie das bisher über die Urkunde und namentlich die'<br />
dispositive Gesagte besonders scharfe Beleuchtung erhält Sie<br />
lässt besonders klar erkennen, dass das verpflichtende Moment,<br />
der Schöpfungsact der Obligation, weder in dem Schreiben, noch<br />
in der Urkunde, d. h. in dem Inhalt des Geschriebenen, sondern<br />
nur in anderen Umständen liegen kann. Denn dass das blosse<br />
Schreiben des Namens auf ein Stück weisses Papier oder ein<br />
unausgefülltes Blaukett keine Obligation begründen kann,<br />
leuchtet Jedem ein, weil hier, wo nichts oder wenigstens nichts<br />
Vollständiges über dem Namen steht, selbst der äussere Schein<br />
fortfällt, als ob mit diesem Schreiben eines Namens schon eine<br />
schriftliche Erklärung abgegeben werde. Da andererseits zweifellos<br />
durch die Begebung eines solchen Stückes Papier mit dem<br />
Namen eine Obligation begründet werden kann, obschon ein<br />
Inhalt oder wenigstens ein vollständiger Inhalt auf dem Papier<br />
nicht steht, so leuchtet ferner ein, dass es überhaupt nicht der<br />
Inhalt, der etwa auf einem'Stück Papier steht, ist, der an und<br />
für sich eine Obligation schafft, sondern dass dies andere<br />
Umstände sind, nämlich bei schriftlichem Abschluss die Begebung<br />
des Geschriebenen.<br />
Die Begebung einer Blancounterschrift kann zu einer<br />
Obligation eine verschiedene Beziehung und daher eine verschiedene<br />
juristische Natur haben. Dieselbe kann zunächst zur<br />
Entstehung der Obligation ausser Beziehung stehen; dann ntim-<br />
')<br />
Es ist noch nicht lange her, dass die Beweiskraft auch der Blaneounterschrift<br />
allgemein anerkannt ist. Das früherere Obertribunal in Berlin, obschon<br />
es in einer Entscheidung vorn 20. December 1847 (Entscli., Bd. XVI,<br />
S. 142) die blosse, zum Zeichen der Uebertragung einer Forderung unter die<br />
Urkunde gesetzte Namensunterschrift für eine gilitige cession erklärte, hat später<br />
grundsätzlich die Blauconnterseh rift bei solchen Verträgen, für welche schriftliche<br />
Form vorgeschrieben ist,, als ungenügend und unverbindlich erachtet. (Entsch.<br />
<strong>vom</strong> 17. Decemher 1863, <strong>vom</strong> 7. November 1872 und voni 27. März 1873,<br />
Entseh., Ed. L, S. 29, Ed. LXVU1, S. 129, Ed. LXIX, S. 198) Die Anerkennung.<br />
ihrer Giltigkeit hat sieh namentlich im Randelsverkehr entwickelt; vgl. die Entseh.<br />
des ROAITO. <strong>vom</strong> 0. April 1872 in Seuff. Archiv, Ed. XXVJJ, Nr. 56.3111 Recht<br />
gegen die Ansieht des Preuss. Ob. Trib. F ii, ster- Ecciu s, Preus. Pjiv. Recht. 11<br />
. 40, Anm. 19. Ueber die gcselnchtliehe Entwickelung des Elancopapiers, 0 ol il.<br />
schau i dt Universalgcsel'. d. Handelsrechts, S. 397 ff.<br />
.164