Zur Lehre vom Urkundenbeweise
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Prof. Dr. A. S. Schnitze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> vo,n Urkundenboweisc.<br />
Ich halte daher einen Streit darüber, ob de±- Besvei, dass<br />
ein Blankett gegen die Intention des Ausstellers ausgefüllt sei<br />
ein Gegenbeweis gegen die Beweisregel des §. 405 oder aber<br />
des §. 381 sei, flir ebenso logisch unfruchtbar, als er zweifellos<br />
praktisch bedeutungslos ist. Wollte man überhaupt in dieser<br />
Weise unterscheiden, dann würdb er nach dem Gesagten,<br />
weil nicht gegen die formale, sondern gegen die inhaltliche<br />
Echtheit gerichtet, eher ein Beweis gegen §. 381 als gegen<br />
§. 405 sein. ihe)<br />
Fit ti n g 157) stimmt insoweit mit der hier begründeten<br />
Auffassung des §. 381 überein, als auch er eine Rechtsvermuthung<br />
für die Abgabe einer Erklärung, d. h. für die Hinausgabe der<br />
Urkunde darin nicht findet.' Dagegen nimmt er eine Rechtsvermuthung<br />
dahin an, dass der Unterzeichner das, was in der<br />
Urkunde stehe, auch wirklich habe erklären wollen, dass die<br />
Urkunde also nicht ein blosser Entwurf sei, den sein Urheber<br />
noch nicht als wirkliche Erklärung betrachtet habe". Er sieht<br />
z. B. in dem Beweise., dass eine übersandte Quittung lediglieb<br />
ein Entwurf einer erst nach künftiger Zahlung zu leistenden<br />
Quittung gewesen sei, einen Gegenbeweis gegen §. 381.<br />
Damit wird aber der Bestimmung eine Beziehung auf die materielle<br />
Beweiskraft der Urkunde und auf die Rechtsgiltigkcit<br />
einer abgegebenen Erklärung beigelegt, welche ihr fremd ist.<br />
Fitting beruft sich auf die oben mitgetheilte Aeusserung der<br />
Motive, allein diese sprechen nicht von der Perfection des Geschäftes<br />
oder der abgegebenen Erklärung, sondern von<br />
der „Perfection der Urkunde", d. h. eines Schriftstückes<br />
gegeben" ganz richtig mit „schriftlich fixirt" wiedergegeben wird. Auch Struckin<br />
an n -K oc 11 scheinen diese Ansicht im Wesentlichen zu tbcilen, obschon die<br />
Bemerkung daselbst, §. 381 hesage, dass der TJntcrschreiber das Unterschriebene<br />
„als seinem Willen entsprechend" gelten hissen müsse, auf eine andere Auffassung<br />
deuten würde, falls unter dem „Willen" etwas Anderes als der des zu Papier<br />
Bringens verstanden sein sollte.<br />
160 Das RG, Falsch., Bd. XXIII, S. 111, hat beiläufig einmal die Bemerkung<br />
gemacht, es sei ein Gegenbeweis gegen §. 405 und nicht gegen 381, und<br />
dieser nicht zutreffende Satz ist dann ohnoweiters in mehrere Cnmmeutare<br />
übernommen worden. - Einige Bemerkungen über die Blancmmfcrschrift sollen,<br />
um hier den Zusammenhang nicht zu stören, für unten vorbehalten werden<br />
(s. S. 16411.).<br />
IST) Civilprocess (7. Aufl.), S. 424 und Arch. f. civ. Fr. 51, S. 485.<br />
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