Zur Lehre vom Urkundenbeweise
Zur Lehre vom Urkundenbeweise
Zur Lehre vom Urkundenbeweise
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Prof. Dr. A. S. Schultz 0: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> vorn <strong>Urkundenbeweise</strong>. 85<br />
sich zu Papier kebrhGht bis zum Beeise des Gegentheils<br />
gelten lassen muss; d. h. sie beweist die wörtliche und beziehungsweise<br />
die inhaltliche Echtheit des über ihr Stehenden.<br />
Hierin liegt die überaus grosse Bedeutung der Unterschrift.<br />
Denn es brauchen nur noch leise und vielleicht zufällige<br />
Indicien hinzutreten, wie z. B. namentlich der Besitz des an<br />
dem Inhalte des Schriftstückes Interessirten, um den Beweis<br />
der Abgabe der Erklärung prftna facic als vollständig erbracht<br />
erscheinen zu lassen.<br />
Eine weitere Rechtsvermuthung aber knüpft sich an die<br />
Unterschrift nicht.<br />
Letzteres ist allerdings für das heutige Recht auf Grund des<br />
wenig glücklich gefassten §. 381 CPO. bestritten, welcher lautet:<br />
„Privaturkunden begründen, sofern sie von dem Aussteller<br />
unterschrieben oder mittelst gerichtlich oder notariell<br />
beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis<br />
dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von<br />
den Ausstellern ab g egeben sind." 161)<br />
Diejenigen, welche in der Urkunde überhaupt den Beweis<br />
finden, dass die in ihr enthaltene Erklärung hinausgegeben sei,<br />
und daher annehmen, dass die stattgehabte Abgabe der Erklärung<br />
in der Urkunde <strong>vom</strong> Richter unmittelbar sinnlich wahrgenommen<br />
werde, nehmen natürlich auch keinen Anstand, im §. 381 die<br />
gesetzliche Bestätigung dieses allgemeinen Satzes insbesondere<br />
für unterschriebene Urkunden zu finden. Ist) Von diesem Gesichtspunkt<br />
aus ist ganz consequent hervorgehoben worden, dass das<br />
III) Vgl. dazu meine angef. Abhandlung in der Erit. Vierteljahrsschrift,<br />
Bd. XVIII, 8.244-254. Mein&dnnialige Voraussage derZweifel und Schwierigkeiten,<br />
welche diese Bestimmung, falls sie Gesetz werden seIKo, zur Folge haben müsse,<br />
hat sich, leider vollauf bestätigt.<br />
"') Vgl. oben S. 15, Anm. 21 f. — Nach Planck, Lehrb., enthält der<br />
§. 381 zwei gesetzliche Beweisregeln; einmal die, dass unterschriebene Urkunden<br />
die „Urschrift" seien, d. lt nicht blosser Entwurf einer Erklärung (8. 218 f.)<br />
und sodann die weitere: dass der Richter „aus dem Dasein der echten Urschrift<br />
schliessen muss, dass die -<strong>vom</strong> Aussteller angefertigte schriftliche Aeusserung<br />
von ihm auch abgegeben sei", worunter die .‚llinausgahe der Urkunde" verstanden<br />
wird (5. 229). Jedoch wird der vorn Aussteller angebotene „Einredebeweis",<br />
dass die Urkunde wider oder ohne seinen Willen in die Aussenwelt gelangt<br />
sei, zugelasseh. - Vgl. feiner Erthropel in Büdiker's Maga. f.<br />
deutsch. li., 1, S. 106 ff. (übrigens mit sich selbst vielfach in Widerspruch tretend);<br />
Wendt, a. 5. 0.8. 311; ilellmann, Lehit., 8.532 u. A.<br />
154