Zur Lehre vom Urkundenbeweise
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9$ Priif.J)r.Ä. S. Sehtu1b.e': Zür 1,hm voni TJrkiindonbu'is<br />
nehmen müssen« über ein niht ohn Polgen.gebliebenes Liebes<br />
verhältniss ii..s. w., so bemisst sich die Beweisluaft. solchet<br />
Urkunden nach der Gesammtheit der Umstände, unter' velchei<br />
die Erklärung abgegeben ist.<br />
- Aber nicht nur die Mittheilung an eine andere Peroi,<br />
sondern auch andere Umstände und unter ihnen besonders, der<br />
Ort, wo die schriftliche Ausserung fixirt.. ist, könnön ‚auf die Ent<br />
äüsserung einer Erkläi'nng und auf ihreErnstliehkeit'schiiessen<br />
]assen. Notizen: 'eines Mannes über angebliche Uoschäftö auf<br />
einem beliebigen ‚ in seineni Besitze befindlichen Zetti sind<br />
niemals eine abgegebene Erklärung, weder. ein. Gestähdniss<br />
noch ein Zeugniss. Durch 'die..Eintragung gleichen Inhaltes<br />
in seine Handelsbücher 'dagegdn entäussert der Kaufmann sicH<br />
einer Erklärung, weicher vermöge der Bedeutung dei Bfieheii<br />
wenn dieselben sonst in Ordnung sind , eine. entcheidende Beweiskraft<br />
zukommt, Wenn irgend Jemand auf einem beliebigen<br />
Zettel; den er behält, Notizen über angebliche Familienverhältnisse<br />
macht, so hat er damit keine Erklärung abgegeben. Wenn<br />
aber der fromme Pfarrer in seine . Hausbibel eingetragen hdt:<br />
„Heute, am 5. Februar 1825, 'hat Gott meiner lieben Frau ein<br />
Knäblein geschenkt" ‚ mit einem etwa angefügten Dankgebet,<br />
und äter darunter: „Heute, am 12. März dess. J., hat uns<br />
Söhnchen in der heiligen Taufe die Namen Gottlieb Friedrich<br />
erhalten" ‚ so hat er: sich damit einer Erklärung. entäussern<br />
wollen, deren 'Er.nstliehkeit, d. h. Wahrhaftigkeit 'mit 'Riiksieht<br />
auf den Ort ihrer Entäusserung und die sonstign Umstände<br />
keinem Zweifel unterliegen,' und welcher daher eine sehr erhebliche<br />
Beweiskraft beizumessen sein wird. Den meisten Praktikern<br />
werden Processe erinnerlich sein, in welchen allein auf Grund<br />
derartiger Zeugnisse die Kette einer Erbes1egitimatiok namentlich<br />
für die Zeit vor Einführung dci' Civilstandsregister füt<br />
geschlossen erachtet wurde. . . -.<br />
- 'Wer in der gesetzlichen Form seinen letten Willen aufsetzt<br />
und bis zum Tode aufbewahrt', bat damit eine Erklärung,<br />
und zwar eine Willenserklärung abgegeben.<br />
Zu bemerken ist noch, dass hier keineswegs behauptet<br />
wird, dass es' ein Erforderniss des Tjrkundenbeweises tiberhaupt<br />
sei, dass der Inhalt der Urkunde den Gegenstand einer abgegebenen<br />
Erklärung gebildet habe..Vielmehr können, wie oben<br />
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