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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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9$ Priif.J)r.Ä. S. Sehtu1b.e': Zür 1,hm voni TJrkiindonbu'is<br />

nehmen müssen« über ein niht ohn Polgen.gebliebenes Liebes<br />

verhältniss ii..s. w., so bemisst sich die Beweisluaft. solchet<br />

Urkunden nach der Gesammtheit der Umstände, unter' velchei<br />

die Erklärung abgegeben ist.<br />

- Aber nicht nur die Mittheilung an eine andere Peroi,<br />

sondern auch andere Umstände und unter ihnen besonders, der<br />

Ort, wo die schriftliche Ausserung fixirt.. ist, könnön ‚auf die Ent<br />

äüsserung einer Erkläi'nng und auf ihreErnstliehkeit'schiiessen<br />

]assen. Notizen: 'eines Mannes über angebliche Uoschäftö auf<br />

einem beliebigen ‚ in seineni Besitze befindlichen Zetti sind<br />

niemals eine abgegebene Erklärung, weder. ein. Gestähdniss<br />

noch ein Zeugniss. Durch 'die..Eintragung gleichen Inhaltes<br />

in seine Handelsbücher 'dagegdn entäussert der Kaufmann sicH<br />

einer Erklärung, weicher vermöge der Bedeutung dei Bfieheii<br />

wenn dieselben sonst in Ordnung sind , eine. entcheidende Beweiskraft<br />

zukommt, Wenn irgend Jemand auf einem beliebigen<br />

Zettel; den er behält, Notizen über angebliche Familienverhältnisse<br />

macht, so hat er damit keine Erklärung abgegeben. Wenn<br />

aber der fromme Pfarrer in seine . Hausbibel eingetragen hdt:<br />

„Heute, am 5. Februar 1825, 'hat Gott meiner lieben Frau ein<br />

Knäblein geschenkt" ‚ mit einem etwa angefügten Dankgebet,<br />

und äter darunter: „Heute, am 12. März dess. J., hat uns<br />

Söhnchen in der heiligen Taufe die Namen Gottlieb Friedrich<br />

erhalten" ‚ so hat er: sich damit einer Erklärung. entäussern<br />

wollen, deren 'Er.nstliehkeit, d. h. Wahrhaftigkeit 'mit 'Riiksieht<br />

auf den Ort ihrer Entäusserung und die sonstign Umstände<br />

keinem Zweifel unterliegen,' und welcher daher eine sehr erhebliche<br />

Beweiskraft beizumessen sein wird. Den meisten Praktikern<br />

werden Processe erinnerlich sein, in welchen allein auf Grund<br />

derartiger Zeugnisse die Kette einer Erbes1egitimatiok namentlich<br />

für die Zeit vor Einführung dci' Civilstandsregister füt<br />

geschlossen erachtet wurde. . . -.<br />

- 'Wer in der gesetzlichen Form seinen letten Willen aufsetzt<br />

und bis zum Tode aufbewahrt', bat damit eine Erklärung,<br />

und zwar eine Willenserklärung abgegeben.<br />

Zu bemerken ist noch, dass hier keineswegs behauptet<br />

wird, dass es' ein Erforderniss des Tjrkundenbeweises tiberhaupt<br />

sei, dass der Inhalt der Urkunde den Gegenstand einer abgegebenen<br />

Erklärung gebildet habe..Vielmehr können, wie oben<br />

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