Zur Lehre vom Urkundenbeweise
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•Pj of. fit. Ä. S• Sei, ul tz': <strong>Zur</strong> Lehrn voni ljrkujidönbeweite.<br />
das flewef sende ' sein soll Sollen sie dagegen in i'gend welchei'<br />
anderen Beziehung als Beweismittel dienen, z. B. durch ihre<br />
örtliche Lage oder sonstige mit den Sinnen wahrnehmbare<br />
Beschaffenheit, so sind sie Augenscheinsobjecte und nicht nach<br />
den Rechtssätzeh <strong>vom</strong> Urkundenbeweis, sondern nach §. 259<br />
zu behandeln. • Dem steht auch nicht entgegen, dass bei dem<br />
Mdiigel an Bestimmtngen über andere sachliche Beweismittel<br />
in der CPO. einzelne Bestimmungen über Urkundenbeweis. z. B.<br />
die Grundgedanken derselben über Editionspflicht, zur Stützung<br />
etwaiger Analogien herangezogen werden können. Denn durch<br />
die Möglichkeit solcher analoger Anwendung gewisser Grundgedanken<br />
'auf andere Thatbestände kann der Gesetzesbegriff<br />
der Urkund nicht erweitert werden. ') -<br />
Ad 2. Die Erheblichkeit des Schi1ftstückes für dieseii'<br />
Process. überhaupt sein individueller Inhalt ist für seine Eigenschuft<br />
- als Urkunde • ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein;<br />
dass es überhaupt einen Inhalt, einen Sinn durchSchriftieichen<br />
Ausdrückt. Denn . obddrch diesen Inhalt irgend etwas die Ent<br />
scheidung des Processes Beeinflussendes bewieseü wird, kann<br />
sich erst bei dieser Entscheidung selbst herausstellen, alle pro<br />
cessualen Rechtssätze über Urkundenbeweis aber müssen vor<br />
derslbn auf das Schriftstück angewendet werden, und setzen<br />
daher einen Begriff der Urkunde voraus, welcher nicht relativ<br />
ton der ihr in der Endentscheidung bizumessenden Bedeutung'<br />
abhängt, sondern von dem Beginne des Beweisverfahrens also<br />
ton der Beweisantretung an, objectiv gegeben ist. Wie will<br />
man die Rechtssätze über Urkundenbeweis, über Verbal- und<br />
jtealproduction, Hinterlegung, Edition etc. auf ein Ding anwenden,<br />
von dem erst die Endentscheidung ergeben wird, öb<br />
")<br />
-Es könnte die Frage aufgeworfen werden, ob nicht gewisse bildliche<br />
Darstellungen, wie Baurisse, Pläne, Situationsaufnahmen au den Urkunden Zu,<br />
rechnen seien. Allein auch auf sie können die Rechtssätze über Urkunden nicht<br />
angewendet werden; §. 133 CPO. zählt sie richtig neben den Urkunden auf. SIE<br />
sind Augenscbeinsobjecte ‚ weil sie keine Gedanken durch Worte ausdrücken.<br />
Das gilt von ihnen auch, wenn sie etwa einer Urkunde beigefügt und in ihr in<br />
Bezug genommen sind. So ist z. B. auch der von, Richter und Gerichtsschreiber<br />
bei einer Augenscheineihnahme aufgenommene Situationsplan keine Urkunde<br />
im Rechtssinn,. sondern Augeuseheinsobject. Was ihm als solchem Beweisbedeutung<br />
verleiht, ist die urkundliche.Bezeugung im Protokoll, dass das Ding annähernd<br />
ein 'Bild der Wirklichkeit gebe. -<br />
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