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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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•Pj of. fit. Ä. S• Sei, ul tz': <strong>Zur</strong> Lehrn voni ljrkujidönbeweite.<br />

das flewef sende ' sein soll Sollen sie dagegen in i'gend welchei'<br />

anderen Beziehung als Beweismittel dienen, z. B. durch ihre<br />

örtliche Lage oder sonstige mit den Sinnen wahrnehmbare<br />

Beschaffenheit, so sind sie Augenscheinsobjecte und nicht nach<br />

den Rechtssätzeh <strong>vom</strong> Urkundenbeweis, sondern nach §. 259<br />

zu behandeln. • Dem steht auch nicht entgegen, dass bei dem<br />

Mdiigel an Bestimmtngen über andere sachliche Beweismittel<br />

in der CPO. einzelne Bestimmungen über Urkundenbeweis. z. B.<br />

die Grundgedanken derselben über Editionspflicht, zur Stützung<br />

etwaiger Analogien herangezogen werden können. Denn durch<br />

die Möglichkeit solcher analoger Anwendung gewisser Grundgedanken<br />

'auf andere Thatbestände kann der Gesetzesbegriff<br />

der Urkund nicht erweitert werden. ') -<br />

Ad 2. Die Erheblichkeit des Schi1ftstückes für dieseii'<br />

Process. überhaupt sein individueller Inhalt ist für seine Eigenschuft<br />

- als Urkunde • ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein;<br />

dass es überhaupt einen Inhalt, einen Sinn durchSchriftieichen<br />

Ausdrückt. Denn . obddrch diesen Inhalt irgend etwas die Ent<br />

scheidung des Processes Beeinflussendes bewieseü wird, kann<br />

sich erst bei dieser Entscheidung selbst herausstellen, alle pro<br />

cessualen Rechtssätze über Urkundenbeweis aber müssen vor<br />

derslbn auf das Schriftstück angewendet werden, und setzen<br />

daher einen Begriff der Urkunde voraus, welcher nicht relativ<br />

ton der ihr in der Endentscheidung bizumessenden Bedeutung'<br />

abhängt, sondern von dem Beginne des Beweisverfahrens also<br />

ton der Beweisantretung an, objectiv gegeben ist. Wie will<br />

man die Rechtssätze über Urkundenbeweis, über Verbal- und<br />

jtealproduction, Hinterlegung, Edition etc. auf ein Ding anwenden,<br />

von dem erst die Endentscheidung ergeben wird, öb<br />

")<br />

-Es könnte die Frage aufgeworfen werden, ob nicht gewisse bildliche<br />

Darstellungen, wie Baurisse, Pläne, Situationsaufnahmen au den Urkunden Zu,<br />

rechnen seien. Allein auch auf sie können die Rechtssätze über Urkunden nicht<br />

angewendet werden; §. 133 CPO. zählt sie richtig neben den Urkunden auf. SIE<br />

sind Augenscbeinsobjecte ‚ weil sie keine Gedanken durch Worte ausdrücken.<br />

Das gilt von ihnen auch, wenn sie etwa einer Urkunde beigefügt und in ihr in<br />

Bezug genommen sind. So ist z. B. auch der von, Richter und Gerichtsschreiber<br />

bei einer Augenscheineihnahme aufgenommene Situationsplan keine Urkunde<br />

im Rechtssinn,. sondern Augeuseheinsobject. Was ihm als solchem Beweisbedeutung<br />

verleiht, ist die urkundliche.Bezeugung im Protokoll, dass das Ding annähernd<br />

ein 'Bild der Wirklichkeit gebe. -<br />

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