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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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Prof. Dr. A. S. S chh1tze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>. 77<br />

geschlossen werden. Dabei ist - aber zu bemerken 1 dass hier die<br />

Absieht, eine Erklärung abzugeben, weil es sieh nicht um<br />

Willensdispositionen handelt, nicht nothwendig in der Mittheilung<br />

der Schrift an den Interessenten oder überhaupt an<br />

eini andere Person zur Erscheinung zu kommen braucht. Vielmehr<br />

kommt es hier nur darauf an, dass der Schreiber da<br />

Geschriebene in irgend einer erkennbaren Weise von seinen<br />

lediglich inneren Gedanken hat ablösen, in diesem Sinne einer<br />

Erklärung sich hat entäussern wollen. Ferner ist das, was ich<br />

oben die Ernstlichkeit der Erklärung genannt habe, hier nicht<br />

ihre Uebereinstimmung mit einem rechtsbegründenden Willen,<br />

sondern besteht hier in der Absicht, die Wahrheit zu sagen,<br />

in der subjectiven Wahrhaftigkeit als der ersten Voraussetzung<br />

der etwaigen objectiven Wahrheit des Gesagten. Für Zeugnisse<br />

und Geständnisse ist das ja ohne Weiteres klar; für die etwa<br />

sonst in Betracht kommenden Indicien besteht die Ernstliehkeit<br />

der Erklärung darin, dass die Schrift der Ausdruck der wirklichen<br />

und wahren Geistesaffection des Schreibers war, also<br />

seiner wirklichen Absicht und Willensrichtung entsprach, nicht<br />

zum Scherz geschrieben ist u. s. w. -<br />

Beides, die Entäusserung der Erklärung und ihre Ernstlichkeit,<br />

kann durch die mannigfaltigsten, die Niederschi'ift begleitenden<br />

oder ihr nachfolgenden, durch keine Casjiistik zu erschöpfenden<br />

Umstände indicirt werden, und da hier alle solche<br />

Umstände meist für Beides zugleich sprechen, so kann hier auch<br />

Beides zugleich behandelt werden.<br />

Vor Allem kommt auch hier natürlich die Aushändigung<br />

der Urkunde an den an ihrem Inhalt Interessirten, z. B. beiGe-.<br />

ständnissen, in Betracht, für welche auch hier der Besitz derselben<br />

wieder ein wesentliches Indicium ist. Aber auch an dritte<br />

Personen gerichtete Erklärungen der Art können eine wesentliche<br />

Beweiskraft haben.<br />

Das noch im Besitz des Schreibers befindliche oder wider<br />

seinen Willen aus demselben gekommene Schuldbekenntniss beweist<br />

gar nichts, denn es ist eine Erklärung nicht abgegeben;<br />

ebensowenig ist der nicht abgesandte, wenn auch unterschriebene<br />

Brief, der verlorene Zettel geeignet, das, was etwa darauf steht,<br />

zu beweisen. Hat aber Jemand einem vertrauten Freunde Mittheilung<br />

gemacht voll Darlehen, das er bei X habe auf-<br />

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