Zur Lehre vom Urkundenbeweise
Zur Lehre vom Urkundenbeweise
Zur Lehre vom Urkundenbeweise
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Prof. Di', A. S 8cm,] t xc: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>. 7<br />
Regelniössig - niid'' s6frn man iii der Urkunde selbst<br />
'die stattgeha.bte Abgabe einer ' -Willenserklärung .dukh Augenschein<br />
constatiren zu können glaubt 'ganz c6nsäquent steift<br />
man . den allgemeinen Satz auf: Dcijenie, Welcher ein Auseinandergehen<br />
von Erklärung und Wille behaupte, Müsse dies<br />
beweisen. 1 ) Dies trifft ja auch in:den häugten'Fliilen that-<br />
Uchlich zu nur darf Man dalei nicht au' einen R cc h t s satz des<br />
Inhaltes denken, dass der logisch einer Willenserklärung eiltsprechende<br />
'Wortlaut bis zum Beweise des G-ege'ntheils für eine<br />
Willenserklärung gelte: Eine solche Rechtsvermuthung für die<br />
E n st Ii eh k ei t einer zu Papier gebrachten Aeusserung — so<br />
möchte ich dasberührte Moment kurz bezeichnen .— gibt es im<br />
heutigen System freier Beweisprüfung nicht; vielmehr muss au<br />
'den individuellen. Umständen einei jeden Falles auf dieselbe<br />
'geschlossen werden können, und principiell ist es Sache des<br />
B3eweisführers, solche Umstände darzuthun.'°)<br />
Regelmässig wird ja die Erbringung der prima facie.s,<br />
dass die Erklärung der Ausdruck eines Willens gewesen sei;<br />
dem Producenten namentlich einer 'schriftlichen Erklärung über-<br />
'aus leicht sein und sich von der Vorlegung der in seinem Besitz<br />
'befindlichen Urkunde äusserlich gar nicht unterscheiden. 'Denn die<br />
durch den Besitz indizirte Begebung der Urkunde in Verbindung<br />
mit ihrem an sich verständigen Inhalt wird meist ein Indiz auch<br />
für die Ernstlichkeit der Erklärung abgeben.<br />
'Diese prima'facies kann .auch noch durch andere Um'<br />
stände unterstützt werden, z. B. dass die. Erklärung vor dem<br />
- i8) Windscheid, Pandekten, §. 75.<br />
iO) Ein Beispiel in 1. 24 D. de test. ‚nÜit. 29, 1. Vgl. 1. 8. §. 2; fl, 'dc<br />
0. et A. 44, 7. - Die 'eiviireehtliche, neuerdings lebhaft discutirte Frage, ob<br />
für die Wirksamkeit einer Erklärung entscheidedd iei die Existenz eines ihr<br />
wirklich entsprechenden Willens, oder aber vielmehr Dasjenige, was den der Erklärung<br />
gegenüberstehenden Personen bona fide und in berechligler 'Weise als<br />
der Wille des Erklärenden erschienen ist (vgl. die reichhaltigeLiteratur bei<br />
W i n äs ehe i d, Pandekten (1891),' §. 75. Anm. 1 a), ist hier nicht zu erörtern. her<br />
handelt es sich nicht um die Frage,' ob der Gegner zur Zeit der' Abgabe der<br />
Erklärung einen ihr entsprechenden Willen annehmen durfte und welche reähthohe<br />
Bedeutung eine solche .irrthümliche Annahme des Gegners haben kann,<br />
sondern vielmehr darum, inwiefern dem Gericht die Existenz eines der Erklärung<br />
entsprechenden 'Willens jirinia fade als bewiesen erscheinen kann. Uehrigens<br />
werden 'die Umstände, welche sowohl jenen als dienes zu dieser Annahme berechtigen,<br />
häufig bis an einem gewissen Punkte die gleichen sein.<br />
144