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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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Prof. Di', A. S 8cm,] t xc: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>. 7<br />

Regelniössig - niid'' s6frn man iii der Urkunde selbst<br />

'die stattgeha.bte Abgabe einer ' -Willenserklärung .dukh Augenschein<br />

constatiren zu können glaubt 'ganz c6nsäquent steift<br />

man . den allgemeinen Satz auf: Dcijenie, Welcher ein Auseinandergehen<br />

von Erklärung und Wille behaupte, Müsse dies<br />

beweisen. 1 ) Dies trifft ja auch in:den häugten'Fliilen that-<br />

Uchlich zu nur darf Man dalei nicht au' einen R cc h t s satz des<br />

Inhaltes denken, dass der logisch einer Willenserklärung eiltsprechende<br />

'Wortlaut bis zum Beweise des G-ege'ntheils für eine<br />

Willenserklärung gelte: Eine solche Rechtsvermuthung für die<br />

E n st Ii eh k ei t einer zu Papier gebrachten Aeusserung — so<br />

möchte ich dasberührte Moment kurz bezeichnen .— gibt es im<br />

heutigen System freier Beweisprüfung nicht; vielmehr muss au<br />

'den individuellen. Umständen einei jeden Falles auf dieselbe<br />

'geschlossen werden können, und principiell ist es Sache des<br />

B3eweisführers, solche Umstände darzuthun.'°)<br />

Regelmässig wird ja die Erbringung der prima facie.s,<br />

dass die Erklärung der Ausdruck eines Willens gewesen sei;<br />

dem Producenten namentlich einer 'schriftlichen Erklärung über-<br />

'aus leicht sein und sich von der Vorlegung der in seinem Besitz<br />

'befindlichen Urkunde äusserlich gar nicht unterscheiden. 'Denn die<br />

durch den Besitz indizirte Begebung der Urkunde in Verbindung<br />

mit ihrem an sich verständigen Inhalt wird meist ein Indiz auch<br />

für die Ernstlichkeit der Erklärung abgeben.<br />

'Diese prima'facies kann .auch noch durch andere Um'<br />

stände unterstützt werden, z. B. dass die. Erklärung vor dem<br />

- i8) Windscheid, Pandekten, §. 75.<br />

iO) Ein Beispiel in 1. 24 D. de test. ‚nÜit. 29, 1. Vgl. 1. 8. §. 2; fl, 'dc<br />

0. et A. 44, 7. - Die 'eiviireehtliche, neuerdings lebhaft discutirte Frage, ob<br />

für die Wirksamkeit einer Erklärung entscheidedd iei die Existenz eines ihr<br />

wirklich entsprechenden Willens, oder aber vielmehr Dasjenige, was den der Erklärung<br />

gegenüberstehenden Personen bona fide und in berechligler 'Weise als<br />

der Wille des Erklärenden erschienen ist (vgl. die reichhaltigeLiteratur bei<br />

W i n äs ehe i d, Pandekten (1891),' §. 75. Anm. 1 a), ist hier nicht zu erörtern. her<br />

handelt es sich nicht um die Frage,' ob der Gegner zur Zeit der' Abgabe der<br />

Erklärung einen ihr entsprechenden Willen annehmen durfte und welche reähthohe<br />

Bedeutung eine solche .irrthümliche Annahme des Gegners haben kann,<br />

sondern vielmehr darum, inwiefern dem Gericht die Existenz eines der Erklärung<br />

entsprechenden 'Willens jirinia fade als bewiesen erscheinen kann. Uehrigens<br />

werden 'die Umstände, welche sowohl jenen als dienes zu dieser Annahme berechtigen,<br />

häufig bis an einem gewissen Punkte die gleichen sein.<br />

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