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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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ief. Dr. A. S. Schultz e; <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> votii Urkuddenbewcise. 7<br />

Begebung noch eine übei' die des Beweisnittels hinausgehendö<br />

Bedeutung für das. beurkundete Recht ,selbst-, indem hier die<br />

Ausübung des letzteren an den Besitz, mithin an die Existenz<br />

der Urkunde geknüpft • ist.<br />

• : Allein es fragt sich, wofür ist die dispositive Privaturkunde<br />

ein Beweismittel? und hier liegt der eigentliche Kern<br />

-der Meinungsverschiedenheit. Während die herrehende Meinung<br />

sagt: sie beireisf die stattgebabte Abgabe der Willenserklärung,<br />

die Willensdisposition, den Rechtsact, weil sie derselbe ist, ihh<br />

verkörpert, und weil deshalb in ihm die Abgabe der Erklärung<br />

sinnlich wahrgenommen wird, ergibt sich für uns die Antwort<br />

,aus dem Ausgeführten. Sie beweist nicht die Abgabe der Willenserklärung,<br />

nicht den Rechtsact, sondern sie beweist nur den<br />

.Inhalt einer möglicher Weise abgegebenen Erklärung; der Act<br />

der Erklärung des Willens kann nur durch den Beweis der<br />

Begebung der Urkunde bewiesen weiden. und dieser ausserhalb<br />

der Urkunde liegende Vorgang kann nicht durch ihre Existenz,<br />

sondSn nur durch aiisser ihr liegende Umstände dargethan<br />

werden. - -<br />

Dem Satze der herrschenden <strong>Lehre</strong>: Die Urkunde bewist<br />

-den Rechtsact, weil sie der Rechtsact ist, ist der Satz entgegen<br />

zu stellen: Weil sie nicht der Rechtsact ist, beweist sie ihn<br />

-auch nicht.<br />

Aus dem Ausgeführten ergibt sich nun auch von selbst,<br />

dass die herrschende Auffassung, der Urkundenbeweis gerade<br />

sofern es sich um den Bweis einer abgegebenen Erklärung<br />

handle, sei Beweis durch Augenschein oder wie Andere es vorsichtiger<br />

ausdrücken, in der Urkunde nehme der. Richter die stattgehabte<br />

Abgabe der Erklärung, insbesondere also die Willenserklärung<br />

selbst, unmittelbar mit seinen Sinnen wahr, auch abgesehen<br />

von dem oben bereite erörterten allgemeinen Unterschied<br />

von Augenscheins- und Urkundenbeweis nicht zutrifft.<br />

Denn die zu beweisende Abgabe einer Erklärung ist immer ein<br />

der Vergangenheit angehöriger einmaliger Act, der mithin nie,<br />

maIs von dem beweiserhebenden Richter mit seinen Sinnen<br />

wahrgenommen worden, sondern immer nur mit in die Ver-<br />

'gangenheit zurückgreifenden Beweismitteln und -Gründen dargethan<br />

werden kann; also mit Zeugen, auch nrkundlichei<br />

Zeugniss einer Urknndsperson, mündlichein. oder schriftlich<br />

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