Zur Lehre vom Urkundenbeweise
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ief. Dr. A. S. Schultz e; <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> votii Urkuddenbewcise. 7<br />
Begebung noch eine übei' die des Beweisnittels hinausgehendö<br />
Bedeutung für das. beurkundete Recht ,selbst-, indem hier die<br />
Ausübung des letzteren an den Besitz, mithin an die Existenz<br />
der Urkunde geknüpft • ist.<br />
• : Allein es fragt sich, wofür ist die dispositive Privaturkunde<br />
ein Beweismittel? und hier liegt der eigentliche Kern<br />
-der Meinungsverschiedenheit. Während die herrehende Meinung<br />
sagt: sie beireisf die stattgebabte Abgabe der Willenserklärung,<br />
die Willensdisposition, den Rechtsact, weil sie derselbe ist, ihh<br />
verkörpert, und weil deshalb in ihm die Abgabe der Erklärung<br />
sinnlich wahrgenommen wird, ergibt sich für uns die Antwort<br />
,aus dem Ausgeführten. Sie beweist nicht die Abgabe der Willenserklärung,<br />
nicht den Rechtsact, sondern sie beweist nur den<br />
.Inhalt einer möglicher Weise abgegebenen Erklärung; der Act<br />
der Erklärung des Willens kann nur durch den Beweis der<br />
Begebung der Urkunde bewiesen weiden. und dieser ausserhalb<br />
der Urkunde liegende Vorgang kann nicht durch ihre Existenz,<br />
sondSn nur durch aiisser ihr liegende Umstände dargethan<br />
werden. - -<br />
Dem Satze der herrschenden <strong>Lehre</strong>: Die Urkunde bewist<br />
-den Rechtsact, weil sie der Rechtsact ist, ist der Satz entgegen<br />
zu stellen: Weil sie nicht der Rechtsact ist, beweist sie ihn<br />
-auch nicht.<br />
Aus dem Ausgeführten ergibt sich nun auch von selbst,<br />
dass die herrschende Auffassung, der Urkundenbeweis gerade<br />
sofern es sich um den Bweis einer abgegebenen Erklärung<br />
handle, sei Beweis durch Augenschein oder wie Andere es vorsichtiger<br />
ausdrücken, in der Urkunde nehme der. Richter die stattgehabte<br />
Abgabe der Erklärung, insbesondere also die Willenserklärung<br />
selbst, unmittelbar mit seinen Sinnen wahr, auch abgesehen<br />
von dem oben bereite erörterten allgemeinen Unterschied<br />
von Augenscheins- und Urkundenbeweis nicht zutrifft.<br />
Denn die zu beweisende Abgabe einer Erklärung ist immer ein<br />
der Vergangenheit angehöriger einmaliger Act, der mithin nie,<br />
maIs von dem beweiserhebenden Richter mit seinen Sinnen<br />
wahrgenommen worden, sondern immer nur mit in die Ver-<br />
'gangenheit zurückgreifenden Beweismitteln und -Gründen dargethan<br />
werden kann; also mit Zeugen, auch nrkundlichei<br />
Zeugniss einer Urknndsperson, mündlichein. oder schriftlich<br />
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