27.02.2014 Aufrufe

Zur Lehre vom Urkundenbeweise

Zur Lehre vom Urkundenbeweise

Zur Lehre vom Urkundenbeweise

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Prof. Dr. A. 8. Schultz e '<strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> Urktrndenbewoise. 69<br />

Wort zum Beweistittel geworden äei. Allein nicht die S Rede<br />

ist dauernd wahrnehmbar gemacht, sondern nur , die Möglichkeit<br />

gewährt, dieselbe mehr oder weniger ähnlich zu reproduciren.<br />

Nicht die Rede ist zum Beweismittel geworden, sondern<br />

der Phonograph zu einem mehr oder minder verlässlichen Beweismittel<br />

für eine der Vergangenheit angehörige Rede; diese ist<br />

bei dem phonographischen so gut wie beim Zeugenbeweise nicht<br />

Mittel, sondern Gegenstand des Beweises. Aber ist das Phonogramm<br />

nicht wenigstens Urkunde, der Beweis mittelst Phonographen<br />

nicht Urkundenbeweis? Auch das ist zu verneinen.<br />

Denn aus dem Phonogramme können die Worte und mithin<br />

ihr Sinn nicht unmittelbar wahrgenommen, sondern es kann<br />

nur ihr verhallter Klang mit einer complicirten Maschine<br />

mehr oder minder ähnlich reproducirt iverden. Der Beweis<br />

mittelst Phonographen ist nicht' Urkunden-, sondern Augenscheinbeweis,<br />

nicht Augenscheineinnahme der stattgehabten<br />

Rede, sondern einer mehr oder weniger zutreffenden, künstliehen<br />

Reproduction derselben, welche je nach den Umständen<br />

einen Schluss auf die der Vergangenheit angehörige und<br />

sähleähterdings nicht mehr wahrnehmbare Thatsache' möglich<br />

machen kann. Dass auch sonst die 'Augehscheineinnahme der<br />

künstlichen Reproduction eines vergangenen Ereignisses ein<br />

Indiz für die Beschaffenheit des letzteren liefern kann, ist an<br />

anderem Orte ausgeführt worden. ')<br />

Doch kehren wir nach dieser Abschweifung zum Gang<br />

der Darstellung zurück. Während die Rede niemals Beweismittel<br />

sein kann, sondern immer nur Gegenstand des Beweises,<br />

ist die Urkunde, und zwar die dispositive so gut' wie die reine<br />

Beweisurkunde immer Beweismittel und nur Beweismittel.<br />

Dem Satze Bähr's: Die dispositive Urkunde ist, iisoferne<br />

sie die Willenserklärung enthält, nicht Beweismittel, ist der<br />

'°') Nachträglich habe ich gesehen, dass v. Krie g , Lehrbuch des Strafprocesses,<br />

S. 413 das Phonogramm für eine Urkunde erklärt. Er will daher im<br />

Strafprocess die Zultssigkeit eines Beweises mittelst Phonograph von den Voraussetzungen<br />

der Urkundenvorlesung abhängig wachen. Allein meines Erachtens<br />

greifen in keiner Richtung die Bestimmungen über TJrk,mdenbeweis (über Echtheit,<br />

Edition, Beweiskraft, im Strafprocess über Verlesung ete.), sondern überall<br />

die Grundsätze des Augenscheinbeweires, also die freie Beurtlieitrnig des Richters<br />

sowohl in Bezug auf die Zulässigkeit als das Resultat des Platz.<br />

138

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!