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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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Prof. Dr. Ä. S. Schultze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> Urknndenbewpise.<br />

weder dem Inhalt, noch der. Zweckbestiinmung der Urkunde<br />

abgesehen-von der bei der Herstellung obwaltenden Willens-,<br />

richtung auf „Ueberlieferung einer Kunde an den Beschauer" -:<br />

ein begriffbestimmendes Moment. 9) .<br />

Aus den Bestimmungen der CPO. ‚. aus welchen den<br />

Begriff der Urkunde zu finden ist ergibt sich: 1. dass nur die<br />

schriftliche Fixirung von Gedanken - Schriftstücke im weiten<br />

Sinne — darunter begriffen sind, und 2. dass weder der Inhalt;<br />

noch die bei der Anfertigung derselben im Auge gehabte Zweck-,<br />

bestimmung von Bedeutung für den Begriff sind.<br />

Ad 1. Die Beschränkung des Urkundenbegriffes auf den.<br />

schriftlichen Gedankenausdruck ergibt sich aus dem neunten<br />

Titel der CPO., dessen Bestimmungen ein einheitliches .Ganzes<br />

darstellen, und welche von etwas Anderem als Schriftstücken<br />

aufzufassen unmöglich ist. 10) Wie will man z. B. die Bestimmungen<br />

über Unterschrift, Handzeichen, Beglaubigung, über,<br />

Anerkennung der Unterschrift und ihre Folgen, über Original<br />

und Abschriften, über Urk-undspersonen u. s. w. auf andere.<br />

Gegenstände als Schriftstücke anwenden? Wo in der CPO.,<br />

von Urkunden die Rede ist, liegt dieser Begriff zu Grunde.")<br />

Mir ist keine Bestimmung in der CPO. oder in einem anderen<br />

in Deutschland geltenden Processgesetz bekannt, wo unter Urkunde<br />

auch etwas anderes mitbegriffen würde. Alle übrigen,<br />

Gegenstände, mögen sie dem Beweise dienen und -selbst zum<br />

Zweck künftigen Beweises geschaffen sein, wie z. B. Kerbhölzer,<br />

Grenzsteine, Denkmäler, sind-Urkunden nur sofern der etwa in<br />

daraufj befindlichen Schriftzeichen ausgedrückte Gedanke (Sinn).<br />

- 0) Ebenso Hellmann, Lehrbuch a. 5. 0. - Ronaud, Lehrbuch,-<br />

§. 114, will als Urkunden zwar nur Schriftstücke gelten lassen, aber nur sofern<br />

ihr Inhalt ein Zeugniss, ein Geständuiss oder eine Disposition sei.<br />

15) Ucbrigens ist dies in der Begründung S. 261 f. unter Hervorhebung<br />

des Gegensatzes zu anderen Pmcessgesetzjtebungen auch ausdrücklich betont.<br />

11) So insbesondere: §. 122, 126 1itthäilung an den Gegner) 125, 399.<br />

376, .761, 815, 672, 133, 405 (Niederlegung auf der Gerichtsschreiberei); 319,<br />

493 (Erklärung über Urkunden); 543, Nr.2 uhd 7 Restitutionsk]age; 329 (Beweisaufnahme);<br />

551 (Beittgiing; 5555. (Urkundenprocess); 702, 705, E.-G. z.<br />

CPO. §. 22 (vollstreckbare Urk.). — Dass im §.. 835 pleonastisch von einer „schriftlichen<br />

Urkunde" über einen Schiedsvertrag die Rede ist, und dass im §. 133<br />

neben Urkunden auch noch Stammbämne aufgeführt werden ‚ ändert an dem<br />

feststehenden Begriff selbstredend nichts. - Auf Schriftstücke beschränkt auch<br />

Wetzell, §. 24, den „juristischen Begriff der Urkunde". . ....<br />

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