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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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66 Prof. Dr. A. S. Sehultze: Zür <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> Urknodenbeweise.<br />

schluss' beweist. Ist also z. B. vor dein Notär allein eine ihrem,<br />

logischen inhalte nach eine Willenserklärung darstellende Erklärung<br />

abgegeben, ein Zahlungsversprechen, eine Verpfändungserklärung<br />

etc., so wird durch die hierüber ausgefertigte<br />

Notariatsurkunde nur bewiesen, dass der Erschienene dieses<br />

dem Notar erklärt hat, nicht aber die Abgabe eine Willens-.<br />

erklärung im Rechtssinne, d. h. eine Willensdisposition. . Eine<br />

solche kommt erst zu Stande durch die Begebung der Urkunde,<br />

und kann also auh nur bewiesen werden durch den Beweis<br />

dieser Begebung, wofür natürlich regelmässig der Besitz der<br />

Urkunde seitens des Destinatärs nach dem oben Gesagten ein<br />

ausreichendes Indizium sein kann.<br />

Anders verhält es sich, wenn beide Contrahenten vordem<br />

Notar erschienen sind und der letztere die Erklärungen, welche<br />

beide sich abgegeben haben, bezeugt. Hier beweist das Zegniss<br />

des Notars über den ganzen Hergang natürlich den stattgegeliabten<br />

Vertragsshlnss. Allein hier liegt, genau betrachtet, ein<br />

schriftlicher Vertragsschluss gar nickt vor, sondern ein mUndlicher,<br />

über dessen Hergang der Notar eine. Beweisurkunde<br />

aufgenommen hat. Dass ein so beurkundeter mündlicher Vortragsschluss<br />

auch da genügt, wo das Gesetz etwa schriftliche<br />

Form des Vertrages vorgeschrieben hat, kann wohl nicht<br />

zweifelhaft sein, weil die Zwecke, welche das Gesetz mit solcher<br />

Vorschrift verfolgt, reiflichere Ueberlegung und sicherer Beweis<br />

.des Inhaltes der abgegebenen Erklärung, durch Vcr]autbarung<br />

vor dem Notar noch besser erreicht werden als durch<br />

den Abschluss mittelst Begebung einer Privaturkunde, und<br />

weil eine solche dispositive Privaturkunde, sobald sie in einem<br />

einzigen Momente der Uebermittlung einer Willenserklärung<br />

gedient hat, ja immer und in allen Fällen auch nur noch<br />

lediglich und ausschliesslich die Bedeutung eines Beweismittels<br />

hat. Eine Gesetzesvorschrift welche schriftliche Form für<br />

einen bestimmten Vertrag erfordert, hat, sofern nicht das<br />

Gegcntheil etwa klar vorgeschrieben sein sollte, überhaupt nur<br />

die rechtspolitisehe Bedeutung, dass eine Beweisurkunde über<br />

denselben: aufgenommen werden soll; nur dass hier von der<br />

Befolgung dieser Vorschrift die Giltigkeit des Vertrages abhängig<br />

gemacht wird. Ob die Contrahenten sich, ihre Willenserklärungen<br />

schon vorher in anderer Form, z.. B. mündlich<br />

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