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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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Prof. Dr. A. S. Schnitze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>.<br />

einer Forrn seinen Cönsens erklärt hat, wenn auch nur stillschweigend.<br />

Will er diesen Consens durch Schrift erklären, so<br />

kann er es nur durch Begebung einer Urkunde. Dass aber weder<br />

das in die Taschestecken der Offerte, noch das heimliche Unterschreiben<br />

derselben eine Willenserklärung ist, ist wohl ausser<br />

Zweifel. Auch die Bedeutung des Umstandes, dass der Andere<br />

sich nunmehr isa Processe auf jene Urkunde „beruft" ‚ kann<br />

nicht die sein, dass dadurch der Vertrag als damals geschlossen<br />

bewiesen werde, sondern höchstens - falls nämlich die Offerte<br />

noch fortwirkt die, dass dieses ‚.Berufen" nunmehr die Consenserklärung,<br />

also der jetzt erfolgende Act des Vertragsschlusses<br />

wäre.<br />

Auch bei zweiseitigen Verträgen wird natürlich der Besitz<br />

einer von beiden Contralsenten unterschriebenen Urkunde durch<br />

einen derselben häufig ein Indiz für die stattgehabte Begebung<br />

der Urkunde sein. Dass das aber nicht nothwendig der Fall ist,<br />

zeigt gerade das B Lt h r'sche Beispiel von der heimlich unterschriebenen<br />

und in der Tasche behaltenen Vertragsofl'erte.<br />

Das franzöische Recht, welches in allen Beweisfragen<br />

im Anschluss an die frühere Lega]theorie überaus formalistisch<br />

ist, sieht in dein- Besitz einer von beiden Contrahenten unter-<br />

.schriebenen Vertragsurkunde kein Indizium für die stattgehahte<br />

Abgabe der Willenserklärungen, - verbietet eine solche Schlusso1gerung<br />

vielmehr durch positive . Gesetzesvorschrift. Es sucht<br />

.niit einem an -das .altgcrmanisehe Recht erinnernden Formalismus<br />

'den ‚Beweis der stattgehabten Begebung besonders sicher -,Zu<br />

stellen. Der Abschluss eines sogenannten synallagmatischen Vor-<br />

•ti-ages soll durch Urkunde nur dann zu Stande kommen und<br />

mithin auch nur dann bewiesen werden können, wenn so viel<br />

Originale derselben ausgefertigt sind, als Pacisccnten an dem<br />

Vertrage Thci[ genommen haben, und wenn ausserdem in jedem<br />

dieser Originale, dass dies geschehen sei, ausdrücklich bezeng<br />

st. Fehlt in einem Exemplar eines dieser Erfordernissp, so<br />

.entbehrt die ganze Beurkundung der Beweiskraft.'°) Offenbar<br />

-sollen diese formalistischen Vorschriften den durch die Schrift<br />

55). Code cii,. o. 1325. Es l,eisst daselbst: Les ortes SOldS SCÜ)9 privd<br />

- „e so,,t va?r,b?es qe'entant qu'-ils ont etc. Die in der französischen Literatur<br />

und Jurisprudenz siels an diesen Artikel knüpfenden Streitfragen können<br />

sel,stversLäudlieli hier nicht erörtert werden.

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