Zur Lehre vom Urkundenbeweise
Zur Lehre vom Urkundenbeweise
Zur Lehre vom Urkundenbeweise
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
P Piof. Dr. A. S Schultze: <strong>Zur</strong> Lehr« <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>.<br />
ersetzen; so würde z. B. der Editionsantrag eines solchen ab'<br />
gestempelten Briefes, der in die Hände des Ausstellers zurückoder<br />
in die Hände eines Dritten gelangt sein soll, erheblich<br />
ein; ja es würde z. 8., wenn der Brief dem Beweisfilhrer abhanden<br />
gekommen oder vernichtet sein soll, etwa das zu edirende<br />
Copirbuch des Ausstellers, welches unter den anderen abgesandten<br />
Corx-espondenzen auch die Copie des fraglichen Briefes<br />
enthält, ein mehr oder minder wichtiges Indiz für die stattge-<br />
•habte Begebung des nicht mehr vorhandenen Originales abgeben<br />
können.<br />
Niemals aber - das ist das Ergebniss - kann durch<br />
die blosse Existenz der Privaturkunde die Abgabe einer ihrem<br />
Inhalte entsprechenden Willenserklärung bewiesen werden.<br />
Wenn es für diesen Satz überhaupt noch eines weiteren<br />
Beweises bedurfte, so würde er ja dem Processrechte zu entnehmen<br />
sein, welches auch heute noch seinem formaler Charakter<br />
gemäss für die stattgehabte Abgabe einer Erklärung fast immer<br />
einen formellen, und zwar meist ganz bestimmt gesetzlich festgelegten<br />
Beweis erfordert.<br />
Dass eine Klage erhoben ist, kann nicht durch die Existenz<br />
der -Klageschrift, sondern nur durch das öffentliche Zeugniss<br />
über ihre Zustellung bewiesen werden; und -so verhält es<br />
Lich mit allen im Laufe des Processes abzugebenden schriftlieben<br />
Erklärungen (vorbereitende Sehrftsätze etc.). Ein bei den<br />
Auten liegender, <strong>vom</strong> Anwalt unterschriebener „Antrag" beweist<br />
nicht, dass sein Inhalt als Willenserklärung abgegeben<br />
ist, vielmehr kann dieses nur bewiesen werden durch das im<br />
Sitzungsprotokolle oder im Thatbestande des Urtheils niedergelegte<br />
öffentliche Zeugniss über seine Verlesung. Nicht die<br />
vorliegende Rechtsmittelschrift beweist die Einlegung des Rechts-<br />
-mittels, sondern die über die Bebändigung aufgenommene Zustellungsurkunde.<br />
Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt kann<br />
nur durch das dem zustellenden Anwalt eingebändigte Empfangsbekenntniss<br />
bewiesen werden u. s. -w 12') Hierin kommt nicht<br />
134)<br />
Es ist nur die Onnscquenz der oben bezeichneten herrschenden imrichtigen<br />
Ansieht, wenn v. K je 5, Zeitschr. t d. g. Str. II, W., Bd. VI, S. 171,<br />
meint, dass die Rechtswirkungen aller derartigen Acto eingetreten seien werde<br />
- und zwar auch im civilproeess - -durch die Vorlegung der betreffenden<br />
Schriftsätze bewiesen, die statt.gel,alite Willenserklärung selbst werde dadurch<br />
131