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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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P Piof. Dr. A. S Schultze: <strong>Zur</strong> Lehr« <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>.<br />

ersetzen; so würde z. B. der Editionsantrag eines solchen ab'<br />

gestempelten Briefes, der in die Hände des Ausstellers zurückoder<br />

in die Hände eines Dritten gelangt sein soll, erheblich<br />

ein; ja es würde z. 8., wenn der Brief dem Beweisfilhrer abhanden<br />

gekommen oder vernichtet sein soll, etwa das zu edirende<br />

Copirbuch des Ausstellers, welches unter den anderen abgesandten<br />

Corx-espondenzen auch die Copie des fraglichen Briefes<br />

enthält, ein mehr oder minder wichtiges Indiz für die stattge-<br />

•habte Begebung des nicht mehr vorhandenen Originales abgeben<br />

können.<br />

Niemals aber - das ist das Ergebniss - kann durch<br />

die blosse Existenz der Privaturkunde die Abgabe einer ihrem<br />

Inhalte entsprechenden Willenserklärung bewiesen werden.<br />

Wenn es für diesen Satz überhaupt noch eines weiteren<br />

Beweises bedurfte, so würde er ja dem Processrechte zu entnehmen<br />

sein, welches auch heute noch seinem formaler Charakter<br />

gemäss für die stattgehabte Abgabe einer Erklärung fast immer<br />

einen formellen, und zwar meist ganz bestimmt gesetzlich festgelegten<br />

Beweis erfordert.<br />

Dass eine Klage erhoben ist, kann nicht durch die Existenz<br />

der -Klageschrift, sondern nur durch das öffentliche Zeugniss<br />

über ihre Zustellung bewiesen werden; und -so verhält es<br />

Lich mit allen im Laufe des Processes abzugebenden schriftlieben<br />

Erklärungen (vorbereitende Sehrftsätze etc.). Ein bei den<br />

Auten liegender, <strong>vom</strong> Anwalt unterschriebener „Antrag" beweist<br />

nicht, dass sein Inhalt als Willenserklärung abgegeben<br />

ist, vielmehr kann dieses nur bewiesen werden durch das im<br />

Sitzungsprotokolle oder im Thatbestande des Urtheils niedergelegte<br />

öffentliche Zeugniss über seine Verlesung. Nicht die<br />

vorliegende Rechtsmittelschrift beweist die Einlegung des Rechts-<br />

-mittels, sondern die über die Bebändigung aufgenommene Zustellungsurkunde.<br />

Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt kann<br />

nur durch das dem zustellenden Anwalt eingebändigte Empfangsbekenntniss<br />

bewiesen werden u. s. -w 12') Hierin kommt nicht<br />

134)<br />

Es ist nur die Onnscquenz der oben bezeichneten herrschenden imrichtigen<br />

Ansieht, wenn v. K je 5, Zeitschr. t d. g. Str. II, W., Bd. VI, S. 171,<br />

meint, dass die Rechtswirkungen aller derartigen Acto eingetreten seien werde<br />

- und zwar auch im civilproeess - -durch die Vorlegung der betreffenden<br />

Schriftsätze bewiesen, die statt.gel,alite Willenserklärung selbst werde dadurch<br />

131

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