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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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46 Prof, Dr. A. S. Schi'! t z e; <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>.<br />

Eine rechtlich durchaus verschiedene Bedeutung von der<br />

Siegelung durch den Aussteller, sei es mit eigenem, sei es mit<br />

einem geliehenen Siegel, hat die Siegelung der Urkunde durch<br />

einen bei . emRechtsgeschäft nicht betheiligten Dritten,<br />

sei es als Mitbesiegelung, sei es allein. 93) Schon früh wurden<br />

den Bischöfen Urkunden Dritter zur Siegelung vorgelegt 94 ), auch<br />

anderen geistlichen Würdenträgern (Domuapitel Vorsteher<br />

bedeutender Klöster); auch bei Königen und weltlichen Fürsten<br />

ist es nachweisbar. 95) Demnächst üben auch Laienbehörden diesen<br />

IBeglaubigungsact 96); namentlich aber sind es die geistlichen<br />

Gerichte, welche als Urkundsbehörden eine umfangreiche Bedeutung<br />

erlangen. 97) In dieser Besiegelung durch Dritte liegt,<br />

wie Schulte mit Recht hervorgehoben hat, der Keim der<br />

heutigen öffentlichen Urkunde. Allein auch diese Siegelung ist<br />

nicht etwa nur eine „Beglaubigung und mithin ein Kriterium<br />

auch ihm das Zeichen eines dispositiven Momentes, er spricht in diesem Sinne<br />

von dem „dispoitiv-kräftigen Siegel" und bezeichnet ganz zutreffend diese<br />

Anschauung als eine der durch Gewohnheit und Bequemlichkeit sanctionirten<br />

‚Rechtsillusionen" des Mittelalters. Als von bosondere,n Jnteicsse für -unsern<br />

Frage sei ans dem reichen Inhalt des Buches noch hingewiesen auf die Erörterung<br />

über jdie vorläufig nur aufgestellte „Möglichkeit" einer Investitur durch<br />

blosse Uebergabe des Siegelabdruckes, zu welchem der Empfänger sich dann die<br />

Urkunde macht 5 177117.<br />

91)<br />

Ueber diese Ficker, I, S. 93 ff; und bes. Schulte, Strassb. U.-B. 111,<br />

8. XIV ff.<br />

64)<br />

Zu den bei F i c k e r a. a. 0, und hei Bresslan 5.536 f. angeführten<br />

Beispielen noch die erste derartige Urkunde des Bischofs von Strassburg a. 1061.<br />

Strnssl,. U.-B. 1, Nr. 57. Interessant ist die Bischofsurkunde bei Baumann, Das<br />

Kloster Allerheiligen. Nr. 72. (Quellen der Schweizer Geschichte. III, S. 123.)<br />

Sie bekundet eine 36 Jahre vorher stattgehahte Vergabung mit Angabe der<br />

damals zugezogenen Zeugen, würde also, falls nicht etwa anzunehmen wäre, dass<br />

der Schenker auch bei dieser Beurkundung zugegen gewesen, trotz ihrer Form<br />

rechtlich nur die Bedeutung der oben S. 103 charakterisirten, nicht beweiskräftigen<br />

Notizen haben. Baumann stellt sie den eigentlichen Bischofsurkunden<br />

gleich, S. 177, was natürlich vollständig zutrifft, falls auch der Schenker als bei<br />

der Beurkundung zugegen gedacht wird.<br />

93) Bresslan, a. a. 0.<br />

04) So kommt z. B. Mitbesiegelung durch den Rath von Strassburg schon<br />

früh vor. Strassb. U.-B. 1, Nr. 139, 156,195 und vielfach. Derselbe besiegelt<br />

zum ersten Male allein eine fremde Urkunde 1233, das. Nr. 233. lIeber das allmälige<br />

Verschwinden der Zeugen Schulte, S. XV f.<br />

57)<br />

Schulte, a. a. 0. S. XVII 1!'. In, ganzen Bisthum Strassburg ist um<br />

1330 das bischöfliche Hofgericht fast die alleinige Urkuudsbchördo.<br />

115

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