Zur Lehre vom Urkundenbeweise
Zur Lehre vom Urkundenbeweise
Zur Lehre vom Urkundenbeweise
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
44 Prof. Dr. A. 3. Schnitze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>.<br />
fremdes Rechtsgeschäft besiegelt und damit zunächst nur ein<br />
Zeugniss ablegt über eine vor ihm von dritten Personen abgc;<br />
gebene Willenserk]äriing. (vgl, unten); hier wird der Bann zur<br />
Strafelausel für die Willenserklärungen jener dritten Personen<br />
und dient ihnen somit zur Verstärkung. -<br />
Dass die Siegelung das Zeichen der Abgabe einer Willenserklärung<br />
ist, kommt besonders deutlich auch darin zur - Er<br />
scheinung, dass man nicht nur mit dein eigenen, sondern auch<br />
mit einem geliehenen fremden Siegel giltig siegeln, d.. h. der<br />
Urkunde „Kiaft" geben kann. SO) Hier trittgerade diese Bedeu:<br />
tung der Siegelung vor der der Echtheitsbeglaubigung in den<br />
Vordergrund. Denn die Beglaubigungsbedeutung des Siegels liegt<br />
vor Allem in dem ausschliesslichen -Gewahrsam des: Siegelnden<br />
über den Stempel; das fremde, zur beliebigen Verfügung eines<br />
Dritten stehende Siegel bietet keinen Schutz gegen Fälschung<br />
und mithin keine Garantie der Echtheit. Wohl aber kann e;<br />
wenn'<strong>vom</strong> Aussteller angehängt, so gut das Zeichen der Abgabe<br />
einer Willenserklärung sein wie das eigene. So gibt z. B.<br />
selbst die Siegelung der Gemeinde Merseberg mit dem zu diesem<br />
Zwecke ja Jedermann leicht zugänglichen Kirchenschlüssel. 87)<br />
der- Urkunde Kraft und ist ein vollgiltiger Beweis der stattgehabten<br />
Abgabe der Willenserklärung.<br />
Endlich cvird die Siegelung als Abgabe der Willenserklärung<br />
ausdrücklich dem Gelöbuiss durch Handschlag gleich;<br />
gesetzt. Conrad zu Megede und Gemahlin übereignen dem Kloster<br />
St. Nicolaus zu Strassburg ein Grundstück behufs Stiftung<br />
eines Seelgeräthe. Der Mann siegelt, die Frau, weil sie kein<br />
Siegel hat, gelobt statt dessen mit derselben Formel zu Rande. SO)<br />
Ebendeshalb kann man sieh auch für einen Anderen verbürgen<br />
dafür, dass derselbe eine gewisse Urkunde siegeln werdeY)<br />
- $t<br />
Sehr ausführlich über die Fälle, in denen dies vorkommt, Posse,<br />
a. 0. 8. 13Ø ff. Uebrigens ist die Veranlassung, aus der dieses geschieht,<br />
rechtlich unerheblich.<br />
') 21. Juni 1369; bei Posse, S. 135, Anm. 2.<br />
Strassb. U,-B. III, Nt, 837 (a. 1316): - und ich frowe Helewig<br />
wan ich ingesigeles fit inhan, so gelöbe ich stete zu hande allez daz do würgeseribeu<br />
stat, ende fürzihe mich aller der schirme, der ich mich gesehirn,sn<br />
mocte alle alle gewerde.<br />
89)<br />
Strassb. U. -B. III, Nr. 1525. (12. April 1326). Rudolf von Vegirsbeim<br />
verbürgt siel, für Junker Philippes Iundgraf doniherr, zu Strassburg, dass<br />
113