Zur Lehre vom Urkundenbeweise
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Prof. Dr. A. S. SchuItz <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> vorn <strong>Urkundenbeweise</strong>. 4,1<br />
bax rnachenboll. ' Ebeti deshalb kömmt bei solchen; NachMegelüngen<br />
au(-li darauf nichts an, dass der neue Siegelstempel zum<br />
alten Datum nicht stimmt; denn es ist nicht sowohl die Echt'<br />
heit und das Datum, welches durch das neue Siegel beglaubigt<br />
werden soll - Echtheit und Datum ist gerade in 'Folge solcher<br />
Nachsiegelungen von den Diplomatikern oft mit gutem Schein<br />
in Zweifel. gerogen worden ---; sondern das, was durch das<br />
Siegel zum Ausdruck kommen soll, ist der Wille des Nachsiegelnden,<br />
dass die Verfügung Giltigkeit, Rechtskraft haben<br />
soll, obschon das übliche Zeichen dafür bisher nicht vorhanden<br />
war oder verloren gegangen ist.<br />
Von diesem Gesichtspunkt aus gewinnt auch die Gewohnheit<br />
der 'transsimirenden Notare 70), stets des dein Originale an--<br />
hängenden Siegels, seiner Unverletztheit etc. besonders zu<br />
er*iihnen, ihrb besondere juristische Bedeutung. . Es liegt darin<br />
nicht . nur ein Zeugniss über die Echtheit des transsumirten<br />
Originals, sondern zugleich ein Zeugniss darüber, dass dasselbe<br />
auch das Merkmal der Verlautbarung seines Inhaltes,. mithin<br />
seiner Rechtsverbindlicbkeit und Rechtskraft au sich trage.<br />
Eine analoge Bedeutung wie bei der Königsurkunde gewinnt<br />
die Siegelung der Privaturkunde . durch den Aussteher.<br />
nachdem dieselbe schon früh den Bischöfen und welt1<br />
lieben Grossen, vielen Laienbehörden und endlich Jedermann<br />
zur Gewohnheit geworden ist. 80) Wie das königliche Siegel<br />
den hinausgegebenen Willen und Befehl des Königs, als ob<br />
derselbe gegenwärtig ihn ertheile, so beweist das von jedem<br />
Anderen unter seine Urkunde gesetzte Siegel die Verlautbarung<br />
seines Willens innerhalb der ihm zustehenden Machtsphäre so<br />
gut, als ob derselbe gegenwärtig die Erklärung abgebe. 801)<br />
Auch hier ist die Siegelung nicht nur ein Act der Beglaubigung<br />
'°) Eresslau, 8.520. . .<br />
SO)<br />
Ein Privileg der Siegelrnhssigkeit in eigenen Angelegenheiten gab es<br />
sieht. Sehr öder, Bechtogesch., S. 674. Aueb in England und Frankreich siegeln<br />
nicht nur dignitale conspico(i, sondern auch komme« infionae conditionis, Krämer,<br />
Handwerker, porcorum cuflodes, Solche liessen dann wohl ihr unbekanntes<br />
Siegel - ähnlich unserer Beglaubigung des Handzeichens - durch das Siegel<br />
einer Behörde oder ihres Benn beglaubigen: 1) u Ca n g e, 1. e. 8. 474.<br />
00.)<br />
Durchaus zutreffend ist es daher, wenn A. Dernay: Lee sceaux dos<br />
onoyen age in der Gazette de« Be«uz-A,ts, livr. die 1" m?ors 1874, p. 244.<br />
(Citut bei Violet, Lis ]l'eablisscnoents Je Samt Louig 2cm. 1V p. 225) sagt:<br />
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