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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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40 Prof. Dr. A. S: Schult ze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> von, Urknndbnhew&jge.<br />

Es gilt dies aber nur 'lllr . Urkunden im engeren Sinne<br />

(Diplome, Prvilegien, Verträ , e' v:Gerichtsarkunden), nicht für<br />

allgemeine Anordnungen und Verfügungen (Gesetze im heutigen<br />

Sinne), So entbehren namentlich die Capitularien des Siegels<br />

und wenigstens regelmässig auch 'der Unterdchrift, sowie jedes<br />

sonstigen Zeichens der Beglaubigung und der Publication. 70)<br />

Es könnte das auffallen. Allein die allgemeinen Rechtssatzungen<br />

werden den Beamten, die sie anwenden sollen, mitgetheilt und<br />

finden durch den Mund dieser ihren alleinigen Weg zum Volke<br />

Die Autorität der königlichenBeamten, denen das Volk Gehorsam<br />

schuldet, steht für sie ein. Dem Volke steht kein Recht zu, behufs<br />

'Controle der Beamten Brief und Siegel darüber zu begehren. 77)<br />

Anders verhält es sich mit den Urkunden.' Sie betreffen<br />

die Rechte bestimmter einzelner Personen und werden nur diesen,<br />

hicht den Beamten mitgetheilt;-' aber dennoch ist die Frage<br />

ihrer Rechtskraft für Dritte, sowohl für Private als - für die<br />

Gerichte und andere Behörden von entscheidender Bedeutung.<br />

Eier bedarf es also eines sichtbaren und untrüglichen Zeichens<br />

? des hinausgegebenen Befehles; und dieses -ist das anhängende<br />

Siegel ' des Königs. -' -<br />

Diese Bedeutung des Siegels sdhint mir auch zum Ausdruck<br />

'zu kommen in der nachträglichen Siegelung solcher- Urkunden,<br />

die früher ein Siegel nicht bekommen oder dasselbe<br />

verloren haben, , sofern nur die stattgehabte Hinausgabe derselben<br />

nicht zu bezweifeln war. - - -'<br />

- Das ‚wird ausdrücklich hervorgehoben in einem Nachsiegelnngsvermerk<br />

Kaiser Heinrich IV. (a. 1196): quod privilegium<br />

vidimus, legimus et plenarn auetorftatem votumus et decernimus<br />

'habere, non- obstantc, quod sigillum impressum eereuM vet1atate et<br />

'rac(ura lesum peri€t et sigiW sollernpnitas defuit consueta. 78)<br />

Die Bedeutung -des Siegels wi?d hier darin gefunden, dass es<br />

das Zeichen des hinausgegebenen Rechtsbefehles, der plena auctorüas<br />

des privileqU war, und die Bedeutung des neuen Siegels<br />

darin, dass dasselbe diesen ertheilten Rechtsbefehl - wieder sieht'<br />

70)<br />

Seo-liger, Die capitularien der Karoinger. 1893, 824ff. -<br />

- 77)<br />

Als die Italiener, einst ein Capitulare Karls d. Or. nicht befolgen<br />

wollen, weil sie den kaiserlichen Ursprung ‚eugnen, begnügt sich Karl damit, seinen<br />

Sohn Pipin aufzufordern: ca nota facias. Seeliger, a, a. 0. 8.27.<br />

70) )?ieher, 1, S,234. Bressian, S. 520.<br />

'101)

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