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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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32 Prof. Dr. A. 8 Schni tze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> vorn - <strong>Urkundenbeweise</strong>..<br />

Abgesehen von diesem wichtign Satze, dass auch nach<br />

altgermanischem Rechte lediglich die '.Begebung ‚der Urkunde<br />

der Act des Vertr4sschIusses ist, gibt dieser. feierliche Beur<br />

kundungsact noch :U zwei Bemerkungen Veranlassung, welche.<br />

hier für uns von besonderem Interesse sind..'y<br />

Einmal nämlich hat die bei der 'Auflassung eines Grundstückes<br />

erfolgte Urkundenbegebung für den Erwerb der durch<br />

die Uebergabe des Grundstückes bedingten Rechte dieselbe<br />

rechtliche Wirkung wie die reale Investitur. Sie begründet den<br />

Uebergang des Eigenthums unter denselben Voraussetzungen,<br />

unter denen die reale Investitur ihn begründen würde.° 3) Sie<br />

ersetzt die Uebergabe des Gegenstandes des Rechtsgeschäftes,<br />

bringt insoferne den eigentlichen! Rechtsact unmittelbar zur<br />

äusseren Erscheinung. Diese Thatsache ist wohl nicht ohne<br />

Einfluss geblieben auf eine unten zu erwähnende Auffassung<br />

Heu sie r's auch des heutigen <strong>Urkundenbeweise</strong>s.<br />

Noch wichtiger aber für uns ist, dass dieser'Beurkundungsact<br />

des altdeutschen Rechtes trotz aller Feierlichkeit dennoch<br />

seinen Zweck nicht erreicht. Trotz, alles Aufwandes von Formen,<br />

durch welche die trodit'o chartae sinnfällig gemacht wird, und<br />

trotz aller Formalitäten, welche den Beweis der stattgehabten<br />

traditz'o sicherstellen sollen, ‚vermag die altdeutsche Privaturkunde<br />

(das Wort im Sinne des altdeutschen Rechtes, d. h.<br />

im Gegensatze zur Königsurkunde und der langobardischen<br />

Gerichtsurkunde genommen) die stattgehabte trad'itio chartac und.<br />

mithin den Abschluss des Vertrages nicht zu beweisen. Denn<br />

der Gegner des Urkundenproducenten kann die Urkunde in<br />

mehr oder minder feierlicher Form anfechten, schelten. Die<br />

Stammesrechte unterscheiden dabei, nicht die formelle Echtheit<br />

und die materielle Wahrheit der Urkunde vielmehr stellt die<br />

Schelte die Urkunde ihrer ganzen Bedeutung nach in Frage.<br />

Der Urkundenproducent muss daher im Falle der Schelte nicht<br />

etwa nur die Echtheit der Urkunde, sondern den in derselben<br />

noch von der schliessijehen Aushändigung der Urkunde durch den Notar, sondern<br />

immer von jener Begebung seitens des Ausstellers an den Destinattr zu<br />

'verstehen ist, vgl. Brunner, a. a. 0. 8.87 ff.<br />

es) Brunner, Zeitsehr. f. d. ges. Handelsrecht. Ed. XXII, 8.535, 548.-<br />

S 011 m, <strong>Zur</strong> Geschichte der Auflassung (Festgabe der Strassburger Facultät für<br />

Thiil).. - Brnnnex, <strong>Zur</strong> Gesch. d. Urk., 8.288 lt.<br />

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