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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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30 Prof. Dr. A, S. Schnitze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong>. vorn <strong>Urkundenbeweise</strong>.<br />

Begebung als selbstverständlich voraus „ ; uiid ebensowenig<br />

darf man sich darauf berufen, dass in den Quellen gelegentlich<br />

die Kaufbriefe über Grundstii&e empUones agrorura 64),<br />

die Vertragsurkunden<br />

pacta so) oder contracts "), Schenkungsurkunden<br />

donationes genannt werden. Auch heute bezeichnet die vulgäre<br />

Sprache die Erkunden, welche zur Uebermittlung einer Willenserklärung<br />

gedient haben und daher zum Beweise des Inhaltes<br />

einer solchen dienen können als „Kaufverträge", Schenkungen"<br />

Ii. s. w. Juristisch scharf und volbtändig ausgedrückt ist das<br />

ja nicht; aber eben deshalb kann aus solchen Abbreviaturen<br />

des Sprachgebrauches nicht auf die rechtliche Natur der Willenserklärungen<br />

und ihres Zustandekommens zuriickgeschlosseii<br />

werden.<br />

c) Die germanischen Stammesrechte.<br />

In den deutschen Stanime g rechten, deren Urkundenwesen<br />

bekanntlich auf römischen Ursprung zuriickzuführen ist,<br />

tritt der Satz, dass nicht das Schreiben, sondern die Begebung<br />

der Urkunde der Vertragsabschluss ist, und dass die Privaturkunde<br />

nicht ihre eigene Begebung und mithin auch nicht<br />

den stattgehabten Abschluss des Geschäftes beweisen kann,<br />

vermöge des das altgermanische Recht beherrschenden formalen<br />

Beweissystemes äusserlich noch schärfer hervor als in dem <strong>vom</strong><br />

Princip freier Beweiswürdigung beherrschten römischen Rechte.<br />

Die rechtsförmliche Uebergabe der Urkunde aus der Hand des<br />

Ausstellers in die Hand des Urkundendestinatärs, traditio eliartae,<br />

ist ein aus Rede und Handlungen zusammengesetztes formelhaftes<br />

Verfahren, welches, wenn auch mit Abweichungen in<br />

Einzelheiten, doch in den verschiedenen Stammesrcchten denselben<br />

Grundcharakter aufweist. 6 ) Das Wesentliche des Vor-<br />

') In anderen Wendungen tritt ja die Notliwendigkoit der Bogebung oft<br />

genug hervor, wie: TiI.ius eNstulani emisit, cd creditorenr epistulant ejusnodi<br />

jecit 1. 24, 26, D. 18, 5; 1. 81 eod. n. a. a. 0.<br />

b4) 1. 2 (,ad. 8, 16.<br />

Cip. L 7, §. 12, D. 2, 14.<br />

Z. 14, pr. Cod. 4, 80, 1. 14. ('od. 8, 37.<br />

07) Am auslührlichsten geregelt im cortulariu,n Langobardicaur; darüber<br />

I3runner, <strong>Zur</strong> Gochiehte der rüns.-germ. Urkunde, S. 97 it . über die tiaditio<br />

der laugob.-fränkisclien Urkunde, daselbst. S. 104 if. über das fränkische Recht«<br />

daselbst S. zGO ff, 104 iL

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