Zur Lehre vom Urkundenbeweise
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Die nachfolgende Behandlung einiger wichtigerer Fragen><br />
aus der Urkundenbeweislehre bewegt sich in dem Rahmen an<br />
anderem Ort veröffentlichter Untersuchungen über das heutige<br />
civilprocess'ualische Beweissystem überhaupt'); allein, sie bildet<br />
ein in sich abgeschlossenes Ganzes und es erschien namentlich<br />
auch, um jene Erörterungen nicht allzusehr mit Einzelheiten zu<br />
belasten, zweckmässig, dieselbe gesondert zu publiciren.<br />
Jede Untersuchung. über ein einzelnes Beweismittel führt<br />
auf den allgemeinen Gesichtspunkt, dass der geschichtliche<br />
Wechsel verschiedener Beweissysteme, wie er sich in Deutschland<br />
mit und seit der Reception der fremden Rechte vollzogen<br />
hat, und in welchem sich in rascher, zum Theil unvermittelter<br />
Folge das altdeutsche formalistische Beweisrecht,<br />
das freie Beweissystem der römisch-canonischen Qnelkn ‚ als<br />
vermittelndes IProdnct beider die , sogenannte Legaltheorie und<br />
endlich seit der neuen Gesetzgebung wieder das sogenannte<br />
J?rincip der freien Beweiswürdigung abgelöst haben, naturgemäss<br />
seine Spuren auch noch in der heutigen wissenschaftlichen Auffassung<br />
des Beweises und seiner einzelnen . Erscheinungsformen<br />
zurückgelassen hat. Es dürfte nicht zuviel behauptet sein, dass<br />
die zahlreichen Meinungsverschiedenheiten, welche in der heutigen<br />
<strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> Beweise noch herrschen, zum grossen Theil einen<br />
geschichtlichen Grund haben und in der mehr oder minderen<br />
'Praxis.<br />
Dieselben erscheinen im LXXXIV. Bande dos Archives für civiistische<br />
Schultze. 70 1