Zur Lehre vom Urkundenbeweise
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Prof. Dr. A. S. S chnitze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> vorn <strong>Urkundenbeweise</strong>. 23<br />
Verschluss durch meist -sieben den "Fäden zusammenlialtend<br />
Siegel hergestellt, unter denen sich häufig auch das Siegel<br />
des Ausstellers und seines etwaigen Bürgen befindet. Auch<br />
bei zweiseitigen Verträgen, wie Kauf- und Dienstvertrigen,<br />
findet sieh nur das Siegel des einen Contrahenten, des Ausstellers.)<br />
Den Siegeln sind pro notstia, und zwar regelmässig<br />
<strong>vom</strong> Urkundenschreiber die Namen der Siegelinhaber.<br />
beigefügt. Von einer eigenhändigen Unterschrift des Ausstellers<br />
und der Zeugen ist also nicht die Rede. Die Siegel haben nur<br />
den Zweck des Verschlusses der Urkunde, damit der. andere<br />
Contrahent, dem die Urkunde übergeben wurde, dieselbe nicht<br />
ohne Zuziehung der Zeugen und des Ausstellers öffnen und<br />
etwa eine - hei Wachstafeln ja so leichte - Fälschung<br />
vornehmen könne. Der meist von dritter Hand beigesetzte<br />
Name des Siegelinhabers hat nur den Zweck, die Recoguition<br />
der Siegel zu erleichtern. War die Urkunde etwa vorn<br />
Aussteller selbst geschrieben, so mochte derselbe ja auch in<br />
seiner eigenhändigen Schrift noch eine weitere Garantie gegen<br />
Fälschung des Inhaltes erblicken. Der Zweck der Urkunde<br />
war hiernach nicht wie heute (bei den dispositiven Urkunden)<br />
die schriftliche Uebermittlung einer Willenserklärung, sondern<br />
lediglich der, den Beweis des Inhaltes eines mündlich geschlossenen<br />
Geschäftes durch die Zuziehung von Zeugen und<br />
die Ziisiegelung der Urkunde zu sichern und eine Fälschung<br />
seines Inhaltes zu verhüten. Lediglich in diesem Sinne wird<br />
auch das Gesetz Nero's über die Form der . Versiegelung von<br />
Sueton und von Paulas aufgefasst)") Mit Recht hat daher.<br />
Bruns, wie schon hier bemerkt werden mag, auf die Unrichtigkeit<br />
der nicht seltenen Annahme hingewiesen, die Namensunterschrift<br />
sei den Römern ein wesentliches Erforderniss der Urkunde<br />
gewesen, oder dass überhaupt die Römer jener Zeit die<br />
Namensunterschrift im heutigen Sinne als das Zeichen der Genehmigung<br />
von etwas Geschriebenen gekannt hätten. Diesem<br />
') In dem Societätsvertrage (bei Bruns' fontes, 6. Aufl. 1893, S. 334)<br />
deutet am Schlusse die Bemerkung: 135 gua re du« paria tabrd(trum signatac<br />
sunt darauf, dass ein <strong>vom</strong> anderen Contrahenten zugesiegeltes Exemplar dem<br />
Gegner behändigt worden ist.<br />
54)<br />
Suet, Nero, 17, Fautus ne. seiet. 5, 25, 6, abgedruckt bei Bruns,<br />
Unterschriften, S. 43.<br />
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