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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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Prof. Dr. A. S. S chnitze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> vorn <strong>Urkundenbeweise</strong>. 23<br />

Verschluss durch meist -sieben den "Fäden zusammenlialtend<br />

Siegel hergestellt, unter denen sich häufig auch das Siegel<br />

des Ausstellers und seines etwaigen Bürgen befindet. Auch<br />

bei zweiseitigen Verträgen, wie Kauf- und Dienstvertrigen,<br />

findet sieh nur das Siegel des einen Contrahenten, des Ausstellers.)<br />

Den Siegeln sind pro notstia, und zwar regelmässig<br />

<strong>vom</strong> Urkundenschreiber die Namen der Siegelinhaber.<br />

beigefügt. Von einer eigenhändigen Unterschrift des Ausstellers<br />

und der Zeugen ist also nicht die Rede. Die Siegel haben nur<br />

den Zweck des Verschlusses der Urkunde, damit der. andere<br />

Contrahent, dem die Urkunde übergeben wurde, dieselbe nicht<br />

ohne Zuziehung der Zeugen und des Ausstellers öffnen und<br />

etwa eine - hei Wachstafeln ja so leichte - Fälschung<br />

vornehmen könne. Der meist von dritter Hand beigesetzte<br />

Name des Siegelinhabers hat nur den Zweck, die Recoguition<br />

der Siegel zu erleichtern. War die Urkunde etwa vorn<br />

Aussteller selbst geschrieben, so mochte derselbe ja auch in<br />

seiner eigenhändigen Schrift noch eine weitere Garantie gegen<br />

Fälschung des Inhaltes erblicken. Der Zweck der Urkunde<br />

war hiernach nicht wie heute (bei den dispositiven Urkunden)<br />

die schriftliche Uebermittlung einer Willenserklärung, sondern<br />

lediglich der, den Beweis des Inhaltes eines mündlich geschlossenen<br />

Geschäftes durch die Zuziehung von Zeugen und<br />

die Ziisiegelung der Urkunde zu sichern und eine Fälschung<br />

seines Inhaltes zu verhüten. Lediglich in diesem Sinne wird<br />

auch das Gesetz Nero's über die Form der . Versiegelung von<br />

Sueton und von Paulas aufgefasst)") Mit Recht hat daher.<br />

Bruns, wie schon hier bemerkt werden mag, auf die Unrichtigkeit<br />

der nicht seltenen Annahme hingewiesen, die Namensunterschrift<br />

sei den Römern ein wesentliches Erforderniss der Urkunde<br />

gewesen, oder dass überhaupt die Römer jener Zeit die<br />

Namensunterschrift im heutigen Sinne als das Zeichen der Genehmigung<br />

von etwas Geschriebenen gekannt hätten. Diesem<br />

') In dem Societätsvertrage (bei Bruns' fontes, 6. Aufl. 1893, S. 334)<br />

deutet am Schlusse die Bemerkung: 135 gua re du« paria tabrd(trum signatac<br />

sunt darauf, dass ein <strong>vom</strong> anderen Contrahenten zugesiegeltes Exemplar dem<br />

Gegner behändigt worden ist.<br />

54)<br />

Suet, Nero, 17, Fautus ne. seiet. 5, 25, 6, abgedruckt bei Bruns,<br />

Unterschriften, S. 43.<br />

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