27.02.2014 Aufrufe

Zur Lehre vom Urkundenbeweise

Zur Lehre vom Urkundenbeweise

Zur Lehre vom Urkundenbeweise

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

20 Prof. Dr. Ä. S. Schnit z e: <strong>Zur</strong> Leliiu <strong>vom</strong>. Trknndonlrnweisn.<br />

Forschungen über das römische und die des Letzteren über das<br />

altgermanische Urkundenwesen die Richtigkeit jener Sätze auch<br />

für (las römische Recht und die altdeutschen Stammesrechte eine<br />

Bestätigung gefunden hat. Die Verwerthung der von Diesen für<br />

die Geschichte der Urkunde zu Tage geförderten Resultate wird<br />

dazu beitragen können, auch . die Auffassung des Urkunden'<br />

beweises für das heutige Recht zu klären.<br />

Auszugehen ist dabei meines Erachtens nicht von der üblichen<br />

Gleichstellung der Schrift mit dem gesprochenen Worte<br />

sondern von der wesentlichen Verschiedenheit beider.<br />

Ein Gedanke (im weitesten Sinne des Wortes) kann eine<br />

privatrechtliche Bedeutung immer nur dadurch gewinnen, dass<br />

er sinnlich wahrnehmbar zum Ausdruck gebracht, und dass ei'<br />

überdies in irgend einer Fort» entäussert, mitgetheilt, erklärt<br />

wird. Bei der mündlichen Rede fällt beides naturgemäss in<br />

einen Act zusammen, denn dieselbe, soweit sie überhaupt von<br />

rechtlicher Erheblichkeit sein kann, richtet sich stets an einen<br />

Anderen i oder wird von Anderen gehört; ein Selbstgespräch ist<br />

rechtlich bedeutungslos. Die Rede, soweit sie überhaupt rechtserheblich<br />

werden kann, ist dies immer kraft ihrer selbst.<br />

Anders verhält es sich mit der Schrift. Sie ist zwar sinnlich<br />

und zwar dauernd - wahrnehmbare Fixirung eines Gedankens,<br />

aber sie ist an und für sich niemals Mittheilung eines<br />

solchen an Andere; beide Acte fallen hier - sofern der zweite<br />

überhaupt erfolgt - immer auseinander. Die Schrift als solche<br />

richtet sich nur an das todte und geduldige Papier und ist,<br />

solange sie nur dieses thut, selbst todt. Die Niederschrift am<br />

sieh - mag sie einen Inhalt haben, der unter Umständen von<br />

der grössten rechtlichen Erheblichkeit werden kann . für<br />

sieh selbst ein rechtlich bedeutungsloser Act; denn sie ist für<br />

sich selbst niemals Entäusserung einer Erklärung; wie sie wirkungslos<br />

entsteht, kann sie wirkungslos wieder vernichtet<br />

werden. Schreiben an sich ist wie Denken ein rein interner Act,<br />

es hat so wenig rechtliche Bedeutung wie etwa eine Unter-<br />

Geschichte der römisch-gernianischon Urkunde, 1880. - Vgl. auch 13 ross lau,<br />

Urkundenbeweis und Uri

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!