Zur Lehre vom Urkundenbeweise
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20 Prof. Dr. Ä. S. Schnit z e: <strong>Zur</strong> Leliiu <strong>vom</strong>. Trknndonlrnweisn.<br />
Forschungen über das römische und die des Letzteren über das<br />
altgermanische Urkundenwesen die Richtigkeit jener Sätze auch<br />
für (las römische Recht und die altdeutschen Stammesrechte eine<br />
Bestätigung gefunden hat. Die Verwerthung der von Diesen für<br />
die Geschichte der Urkunde zu Tage geförderten Resultate wird<br />
dazu beitragen können, auch . die Auffassung des Urkunden'<br />
beweises für das heutige Recht zu klären.<br />
Auszugehen ist dabei meines Erachtens nicht von der üblichen<br />
Gleichstellung der Schrift mit dem gesprochenen Worte<br />
sondern von der wesentlichen Verschiedenheit beider.<br />
Ein Gedanke (im weitesten Sinne des Wortes) kann eine<br />
privatrechtliche Bedeutung immer nur dadurch gewinnen, dass<br />
er sinnlich wahrnehmbar zum Ausdruck gebracht, und dass ei'<br />
überdies in irgend einer Fort» entäussert, mitgetheilt, erklärt<br />
wird. Bei der mündlichen Rede fällt beides naturgemäss in<br />
einen Act zusammen, denn dieselbe, soweit sie überhaupt von<br />
rechtlicher Erheblichkeit sein kann, richtet sich stets an einen<br />
Anderen i oder wird von Anderen gehört; ein Selbstgespräch ist<br />
rechtlich bedeutungslos. Die Rede, soweit sie überhaupt rechtserheblich<br />
werden kann, ist dies immer kraft ihrer selbst.<br />
Anders verhält es sich mit der Schrift. Sie ist zwar sinnlich<br />
und zwar dauernd - wahrnehmbare Fixirung eines Gedankens,<br />
aber sie ist an und für sich niemals Mittheilung eines<br />
solchen an Andere; beide Acte fallen hier - sofern der zweite<br />
überhaupt erfolgt - immer auseinander. Die Schrift als solche<br />
richtet sich nur an das todte und geduldige Papier und ist,<br />
solange sie nur dieses thut, selbst todt. Die Niederschrift am<br />
sieh - mag sie einen Inhalt haben, der unter Umständen von<br />
der grössten rechtlichen Erheblichkeit werden kann . für<br />
sieh selbst ein rechtlich bedeutungsloser Act; denn sie ist für<br />
sich selbst niemals Entäusserung einer Erklärung; wie sie wirkungslos<br />
entsteht, kann sie wirkungslos wieder vernichtet<br />
werden. Schreiben an sich ist wie Denken ein rein interner Act,<br />
es hat so wenig rechtliche Bedeutung wie etwa eine Unter-<br />
Geschichte der römisch-gernianischon Urkunde, 1880. - Vgl. auch 13 ross lau,<br />
Urkundenbeweis und Uri