Zur Lehre vom Urkundenbeweise
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18 Pref. Dt. A. S. Schultze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>.<br />
darin enthaltene Erklärung des Ausstellers erfolgt ist." -„Die<br />
Urkunde ist nicht bios Beweismittel für die Disposition, sondern<br />
die Disposition existirt in der Urkunde; dieselbe sei geeignet1<br />
‚durch Wahrnehmung (oder, wie es au anderer Stelle heisst, durch<br />
„Augenschein") den Willensact zur Erkenntniss zu bringen."<br />
Eine ähnliche Bestimmung enthielt der §. 431 des preussischen<br />
Entwurfes, zu welchem es in den Motiven (S. 97) heisst:<br />
„Jede Urkunde, sei sie eine öffentliche oder Privaturkunde,<br />
sofern ihre Echtheit feststeht, beweist, (lass der Aussteller die<br />
rechtliche Disposition getroffen oder das Zeugniss oder (las<br />
Geständniss abgegeben hat." - „Dass die Willenserklärung<br />
abgegeben sei » - kann nicht mehr geleugnet werden ‚ sobld<br />
die Urkunde, welche dieselbe vollständig enthält, als echt anerkannt<br />
ist." Der Beweis der Simulation sei jedoch zulässig.<br />
Eine ähnliche Bestimmung enthielt der Hannov. Entwurf<br />
im §. 311 und der Norddeutsche Entwurf, §.562: „ Privaturkunden,<br />
welche übei Willenserklärungen ausgestellt sind, begründen,<br />
sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, vollen Beweis<br />
der nach ihrem Inhalt von den Ausstellern abgegebenön Erklärungen<br />
und der aus diesen Erklärungen sich ergebenden<br />
Rechtsgeschäfte.'<br />
Die deutsche CPO. hat einen entsprechenden Satz nicht<br />
aufgenommen. Zwar wird in der Begründung (5. 262) der Satz<br />
der herrschenden <strong>Lehre</strong> als unumstösslich hingestellt: „Jede<br />
Urkunde, welche eine Erklärung enthält, beweist, dass die<br />
letztere abgegeben ist." Enthalte die Urkunde mithin inhaltlich<br />
eine Willenserklärung, „so ist die Urkunde Träger einer rechtliehen<br />
Disposition".<br />
„Die Echtheit der Urkunde vorausgesetzt, kann das durch<br />
dieselbe ausgedrückte IRechtsgeseliiift nicht mehr geleugnet<br />
werden."<br />
Diese „rationellen Sätze" seien durch die neuere gemeinrechtliche<br />
Doetrin mit solcher Schärfe entwickelt, dass von ihrer<br />
Aufnahme in das Gesetz Abstand genommen werden könne.<br />
Ueberdies lägen aber auch begründete Bedenken gegen ihre<br />
Aufnahme vor, da der Entwurf dann gleichzeitig die Frage<br />
nach der Anfechtung der rechtlichen Disposition selbst und<br />
naeh der Wirkung der letzteren auf die Rechte Dritter habe<br />
regeln müssen ‚ was nicht Sache der CPO. sei. Ohne. dieses<br />
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