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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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18 Pref. Dt. A. S. Schultze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>.<br />

darin enthaltene Erklärung des Ausstellers erfolgt ist." -„Die<br />

Urkunde ist nicht bios Beweismittel für die Disposition, sondern<br />

die Disposition existirt in der Urkunde; dieselbe sei geeignet1<br />

‚durch Wahrnehmung (oder, wie es au anderer Stelle heisst, durch<br />

„Augenschein") den Willensact zur Erkenntniss zu bringen."<br />

Eine ähnliche Bestimmung enthielt der §. 431 des preussischen<br />

Entwurfes, zu welchem es in den Motiven (S. 97) heisst:<br />

„Jede Urkunde, sei sie eine öffentliche oder Privaturkunde,<br />

sofern ihre Echtheit feststeht, beweist, (lass der Aussteller die<br />

rechtliche Disposition getroffen oder das Zeugniss oder (las<br />

Geständniss abgegeben hat." - „Dass die Willenserklärung<br />

abgegeben sei » - kann nicht mehr geleugnet werden ‚ sobld<br />

die Urkunde, welche dieselbe vollständig enthält, als echt anerkannt<br />

ist." Der Beweis der Simulation sei jedoch zulässig.<br />

Eine ähnliche Bestimmung enthielt der Hannov. Entwurf<br />

im §. 311 und der Norddeutsche Entwurf, §.562: „ Privaturkunden,<br />

welche übei Willenserklärungen ausgestellt sind, begründen,<br />

sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, vollen Beweis<br />

der nach ihrem Inhalt von den Ausstellern abgegebenön Erklärungen<br />

und der aus diesen Erklärungen sich ergebenden<br />

Rechtsgeschäfte.'<br />

Die deutsche CPO. hat einen entsprechenden Satz nicht<br />

aufgenommen. Zwar wird in der Begründung (5. 262) der Satz<br />

der herrschenden <strong>Lehre</strong> als unumstösslich hingestellt: „Jede<br />

Urkunde, welche eine Erklärung enthält, beweist, dass die<br />

letztere abgegeben ist." Enthalte die Urkunde mithin inhaltlich<br />

eine Willenserklärung, „so ist die Urkunde Träger einer rechtliehen<br />

Disposition".<br />

„Die Echtheit der Urkunde vorausgesetzt, kann das durch<br />

dieselbe ausgedrückte IRechtsgeseliiift nicht mehr geleugnet<br />

werden."<br />

Diese „rationellen Sätze" seien durch die neuere gemeinrechtliche<br />

Doetrin mit solcher Schärfe entwickelt, dass von ihrer<br />

Aufnahme in das Gesetz Abstand genommen werden könne.<br />

Ueberdies lägen aber auch begründete Bedenken gegen ihre<br />

Aufnahme vor, da der Entwurf dann gleichzeitig die Frage<br />

nach der Anfechtung der rechtlichen Disposition selbst und<br />

naeh der Wirkung der letzteren auf die Rechte Dritter habe<br />

regeln müssen ‚ was nicht Sache der CPO. sei. Ohne. dieses<br />

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