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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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Prof. Dr. A. S. Schnitze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>. 15<br />

§. p80, 383ist nicht nurpersönlich sehr eingeschränkt. indem es<br />

nur einzelnen Kategorien von Beamten (z. B. Notaren, G-eri'chtsvollziehern,<br />

Gerichtsschrdibern, Civilstan(Isbeamten) gösetzlich<br />

beigelegt ist, sondern es ist auch rücksichtlich der öffentlichen<br />

Behörden ein sachlich besährlinktes. Keineswegs wohnt jedem<br />

Zeugnisse einer öffentlichen Behörde oder eines Organes derselben<br />

über kraft Amtes gemachte )Vahrnehmungen, auch wenn es in<br />

gesetzlicher Form abgegeben ist, die publica fides der §. 380,<br />

383 bei. So wird z. B. dem Protokoll einer Polizeibehörde,<br />

oder eines -Organes derselben über vor demselben angeblich abgegebene<br />

Erklärungen, oder von ihr selbst angeblich kraft Amtes<br />

gemachte Wahrnehmungen (z. B. Uebertretungen ii. dgl.) keineswegs<br />

die prima •facie 'Beweiskraft der angeführten Gesetzesbestimmungen<br />

beizulegen sein. 20)<br />

III Beweist die Urkunde die stattgehabte Abgabe einer<br />

Erklärung?<br />

a) Die herrschende Ansicht.<br />

Nach dieser kurzen Uebersicht über die einer Urkunde<br />

zu entnehmenden Beweisgründe ist hier auf eine Frage näher<br />

einzugehen, welche meines Erachtens für die Auffassung des<br />

<strong>Urkundenbeweise</strong>s überhaupt von besondbrer Bedeutung ist.<br />

Die herrschende Ansicht geht dahin, jede Urkunde, sofern<br />

ihre Echtheit feststeht, beweise, dass die in ihr enthaltene<br />

Erklärung abgegeben sei, so dass der Richter in der<br />

Urkunde selbst die Abgabe der Erklärung mit seinen eigenen<br />

Sinnen wahrnehme. Stelle daher die in derselben enthaltene<br />

Aeusserung inhaltlich eine Willenserklärungdar, so bringe die<br />

Urkunde die Willenserklärung sichtbar zur Erscheinung: der<br />

Richter nehme dieselbe in der Urkunde selbst mit eigenen Sinnen<br />

wahr, so gut als ob der Disponent dieselbe mündlich in Gegenwart<br />

des Richters und des Gegners getroffen hätte. 21) Man<br />

- O) Eine Untersuchung eher die sachlichen Grenzen des hier in Rede<br />

stehenden Bonrkundungsrechtes der öffentlichen Behörden • die meines Wissens<br />

bisher nicht angestellt- ist, dürfte nicht ohne Interesse sein, verbietet sich nber<br />

hier von selbst. -<br />

") Bayer, Vortr., 8, 844: Die dispositive Urkunde „liefert vollen<br />

Beweis sowohl der Existenz, als des Inhaltes der getroffenen Disposition". -<br />

84 - -

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