Zur Lehre vom Urkundenbeweise
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Prof. Dr. A. S. Schnitze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>. 15<br />
§. p80, 383ist nicht nurpersönlich sehr eingeschränkt. indem es<br />
nur einzelnen Kategorien von Beamten (z. B. Notaren, G-eri'chtsvollziehern,<br />
Gerichtsschrdibern, Civilstan(Isbeamten) gösetzlich<br />
beigelegt ist, sondern es ist auch rücksichtlich der öffentlichen<br />
Behörden ein sachlich besährlinktes. Keineswegs wohnt jedem<br />
Zeugnisse einer öffentlichen Behörde oder eines Organes derselben<br />
über kraft Amtes gemachte )Vahrnehmungen, auch wenn es in<br />
gesetzlicher Form abgegeben ist, die publica fides der §. 380,<br />
383 bei. So wird z. B. dem Protokoll einer Polizeibehörde,<br />
oder eines -Organes derselben über vor demselben angeblich abgegebene<br />
Erklärungen, oder von ihr selbst angeblich kraft Amtes<br />
gemachte Wahrnehmungen (z. B. Uebertretungen ii. dgl.) keineswegs<br />
die prima •facie 'Beweiskraft der angeführten Gesetzesbestimmungen<br />
beizulegen sein. 20)<br />
III Beweist die Urkunde die stattgehabte Abgabe einer<br />
Erklärung?<br />
a) Die herrschende Ansicht.<br />
Nach dieser kurzen Uebersicht über die einer Urkunde<br />
zu entnehmenden Beweisgründe ist hier auf eine Frage näher<br />
einzugehen, welche meines Erachtens für die Auffassung des<br />
<strong>Urkundenbeweise</strong>s überhaupt von besondbrer Bedeutung ist.<br />
Die herrschende Ansicht geht dahin, jede Urkunde, sofern<br />
ihre Echtheit feststeht, beweise, dass die in ihr enthaltene<br />
Erklärung abgegeben sei, so dass der Richter in der<br />
Urkunde selbst die Abgabe der Erklärung mit seinen eigenen<br />
Sinnen wahrnehme. Stelle daher die in derselben enthaltene<br />
Aeusserung inhaltlich eine Willenserklärungdar, so bringe die<br />
Urkunde die Willenserklärung sichtbar zur Erscheinung: der<br />
Richter nehme dieselbe in der Urkunde selbst mit eigenen Sinnen<br />
wahr, so gut als ob der Disponent dieselbe mündlich in Gegenwart<br />
des Richters und des Gegners getroffen hätte. 21) Man<br />
- O) Eine Untersuchung eher die sachlichen Grenzen des hier in Rede<br />
stehenden Bonrkundungsrechtes der öffentlichen Behörden • die meines Wissens<br />
bisher nicht angestellt- ist, dürfte nicht ohne Interesse sein, verbietet sich nber<br />
hier von selbst. -<br />
") Bayer, Vortr., 8, 844: Die dispositive Urkunde „liefert vollen<br />
Beweis sowohl der Existenz, als des Inhaltes der getroffenen Disposition". -<br />
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