Zur Lehre vom Urkundenbeweise
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14 Prof. Dr. A. S. Sh ni tzo: Zar <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong><br />
keit eines Gegenbeweises eingeschränkt, so namentlich gegen<br />
das Sitzungsprotokoll und gegen den Thatbestand des Urtheils,<br />
dieses wichtigste und umfassendste Zeugniss über.den verhan:<br />
delten Processstoff im heutigen Recht. CPO. §. 150, 285.<br />
- Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass dieser Unterschied<br />
der materiellen Beweiskraft der Zeugnisse seinen Grniicl hat<br />
nicht sowohl in dem Unterschied zwischen öffentlichen und<br />
Privaturkunden, als vielmehr in der Verschiedenheit der b&<br />
zeugenden Personen. Benn das Zeugniss einer Privatperson beweist<br />
deshalb, dass es etwa in einer öffentlichen Urkunde<br />
(z. 13. einem Notariatsinstrument) niedergelegt ist, um kein Haar<br />
mehr, als wenn es in einer Privaturkunde abgegeben ist. Das,<br />
was (1cm öffentlichen Zeugniss die erhöhte Beweiskraft gibt,<br />
ist nicht sowohl die Form der Urkunde als die Amtseigenschaft<br />
und Autorität der zeugenden Person oder Behörde, welche der<br />
Staat im Interesse des Publicums mit publ€ca fides ausgestattet<br />
hat, für deren treue Ausübung er seinerseits sich wieder eine<br />
Garantie im Amtseide und in anderen Einrichtungen, wie Controle<br />
der betreffenden Beamten u. dgl., zu verschaffen sucht. Dass<br />
ein solches Zeugniss nur in der gesetzlichen Form der öffentlichen<br />
Urkunde seine amtliche Wirkung übt, hat seinen Grund darin,<br />
dass nur in dieser Form die Echtheit des Zeugnisses und seine<br />
amtliche Eigenschaft Jedermann ersichtlich gemacht werden kann.<br />
Wenn nun aber hieraus etwa Jemand schliessen möchte, dass dann<br />
dieselbe gesetzlich fixirte Beweiskraft ja auch den mündlichen -<br />
und zwar uhbeeidigten - Zeugnissen der Beamten über Amtswahrnehmungen<br />
beigelegt sein müsste, da ja hier über dieEchtheit<br />
(d. h. Identität) kein Zweifel obwalten könne, so wurde er<br />
fehlgehen. Die Gründe, weshalb nur die Beweiskraft gewisser<br />
urkundlicher und nicht auch mündlicher Beamtenzeugnisse gesetzlich<br />
festgelegt ist, sind mannigfacher Art. In Betracht<br />
kommt unter Anderem: das Bediirfuiss der Sicherheit des Verkehrs<br />
gerade mit gewissen Urkunden; ferner, dass dem lebendigen<br />
Zeugen gegenüber die freie Beweiswürdigung vollständig<br />
ausreicht auch da, wo sie der todten Urkunde gegenüber ver,<br />
sagt; und vor Allein steht ja keineswegs allen Beamten, die<br />
etwa als Zeugen über Amtswahrnehmungen vernommen werden<br />
können, auch die Befugnjss zu, diese Wahrnehmungen mit pubkca<br />
flrlrs zu beurkunden. Das Beurkimdungsrecht mit puMicafides der