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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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14 Prof. Dr. A. S. Sh ni tzo: Zar <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong><br />

keit eines Gegenbeweises eingeschränkt, so namentlich gegen<br />

das Sitzungsprotokoll und gegen den Thatbestand des Urtheils,<br />

dieses wichtigste und umfassendste Zeugniss über.den verhan:<br />

delten Processstoff im heutigen Recht. CPO. §. 150, 285.<br />

- Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass dieser Unterschied<br />

der materiellen Beweiskraft der Zeugnisse seinen Grniicl hat<br />

nicht sowohl in dem Unterschied zwischen öffentlichen und<br />

Privaturkunden, als vielmehr in der Verschiedenheit der b&<br />

zeugenden Personen. Benn das Zeugniss einer Privatperson beweist<br />

deshalb, dass es etwa in einer öffentlichen Urkunde<br />

(z. 13. einem Notariatsinstrument) niedergelegt ist, um kein Haar<br />

mehr, als wenn es in einer Privaturkunde abgegeben ist. Das,<br />

was (1cm öffentlichen Zeugniss die erhöhte Beweiskraft gibt,<br />

ist nicht sowohl die Form der Urkunde als die Amtseigenschaft<br />

und Autorität der zeugenden Person oder Behörde, welche der<br />

Staat im Interesse des Publicums mit publ€ca fides ausgestattet<br />

hat, für deren treue Ausübung er seinerseits sich wieder eine<br />

Garantie im Amtseide und in anderen Einrichtungen, wie Controle<br />

der betreffenden Beamten u. dgl., zu verschaffen sucht. Dass<br />

ein solches Zeugniss nur in der gesetzlichen Form der öffentlichen<br />

Urkunde seine amtliche Wirkung übt, hat seinen Grund darin,<br />

dass nur in dieser Form die Echtheit des Zeugnisses und seine<br />

amtliche Eigenschaft Jedermann ersichtlich gemacht werden kann.<br />

Wenn nun aber hieraus etwa Jemand schliessen möchte, dass dann<br />

dieselbe gesetzlich fixirte Beweiskraft ja auch den mündlichen -<br />

und zwar uhbeeidigten - Zeugnissen der Beamten über Amtswahrnehmungen<br />

beigelegt sein müsste, da ja hier über dieEchtheit<br />

(d. h. Identität) kein Zweifel obwalten könne, so wurde er<br />

fehlgehen. Die Gründe, weshalb nur die Beweiskraft gewisser<br />

urkundlicher und nicht auch mündlicher Beamtenzeugnisse gesetzlich<br />

festgelegt ist, sind mannigfacher Art. In Betracht<br />

kommt unter Anderem: das Bediirfuiss der Sicherheit des Verkehrs<br />

gerade mit gewissen Urkunden; ferner, dass dem lebendigen<br />

Zeugen gegenüber die freie Beweiswürdigung vollständig<br />

ausreicht auch da, wo sie der todten Urkunde gegenüber ver,<br />

sagt; und vor Allein steht ja keineswegs allen Beamten, die<br />

etwa als Zeugen über Amtswahrnehmungen vernommen werden<br />

können, auch die Befugnjss zu, diese Wahrnehmungen mit pubkca<br />

flrlrs zu beurkunden. Das Beurkimdungsrecht mit puMicafides der

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