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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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Pjrnf, Dr. Ä. 8. SchnItze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>. 13<br />

öffentlihen oder: P.rivathrknnde ohne Einfittss Die materielle<br />

Beweiskraft der echten Privaturkunde und der öffentlichen Urkunde<br />

steht sich mit einer gleich zu erwähnenden Ausnahme<br />

völlig, gleich. Der Unterschied zwischen denselben bezieht sich<br />

hur auf die Feststellung ihrer Echtheit und nicht auf ihre<br />

materielle Beweiskraft. 18)<br />

Nur in Beziehung auf urkundliche Zeugnisse hat der<br />

Unterschied zwischen öffentlichen und Privaturkunden eine Bedeutung<br />

auch rücksichtlich der materiellen Beweiskraft. Zeugnisse<br />

von Privatpersonen, und zwar gleichviel, ob sie in einer<br />

Privaturkunde oder in einer öffentlichen Urkunde (z. B. einem<br />

.NotariatMnsti'ument, einem Gerichtsprotokoll etc.) niedergelegt<br />

sind, unterstehen durchaus dem Grundsatz freier Beweiswiirdigung.<br />

Zeugnisse öffentlicher Behörden und Urkundspersonen<br />

dagegen über Wahrnehmungen, welche dieselben innerhalb ihres<br />

verfassungsmäsigen Geschäftskreiss und überdies in der gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Form als ihre eigene Wahrnehmung<br />

bekundet haben, machen kraft gesetzlicher Regel vollen prima<br />

fade-Beweis der bezeugten Thatsache. 029. §. 380 382, 383:<br />

Durch besondere Gesetze ist die Beweiskraft öffentlicher Zeugnisse<br />

sogar ausnahmsweise ausgedehnt auf gewisse Thatsachen,<br />

welche nicht Gegenstand der Wahrnehmung der bezeugenden<br />

Behörde oder Urkundperson gewesen sind ‚ wie z. B. bei den<br />

Oivilstandsmirkunden über Geburten und Todesfälle, welche prima<br />

fade die Geburt und den Tod beweisen, obschon die Urkunds-<br />

-persoir nur eine dahingehende Behauptung dritter Personen<br />

wahrnimmt und beeugt. 18) Auf der anderen Seite kann die<br />

Möglichkeit des Beweises einer bestimmten Thatsache auf eine<br />

ganz bestimmte Art einer öffentlichen Urkunde beschränkt sein;<br />

so kann die Beobachtung der Föjinlichkeiten der mündlichen<br />

Verhandlung nur durch das Sitztingsprotokoll bewiesen werden:<br />

CPO. §. 150. Die Beweiskraft des öffentlichen Zeugnisses ist<br />

immer nur eine primafacm'e-Beweiskraft; der Gegenbeweis gegen<br />

seine Richtigkeit ist immer zulässig, und zwar ohne Einschriinkund<br />

etwa auf bestimmte Beweismittel. Nur ausnahmsweise<br />

aus besonderen . Interessen der Rechtssicherheit ist die Möglich-<br />

18)<br />

iCrit: Vierte]jabrssehrift, ii. a. 0., S. 230 ff.<br />

") Personenstandsgesetz vorn 6. Februar 1875, §. 15.<br />

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