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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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12 Prof. Dr. A. S. Schal tz 0: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> vorn <strong>Urkundenbeweise</strong>,<br />

bewiesen werden können, welche unter keine jener drei Kategorien<br />

fallen, und doch als Indiz für eine recht.scr]iehliche Thatsache in<br />

Betracht kommen. Wenn z. B. etwa von, zwei Mitgliedern jener<br />

ländlichenViehabschwindlungseonsortien der Eine an den Anderen<br />

einen Brief schreibt: »Sage dein Bauer X, dass die Kuh, (lic ich<br />

ihm für die seinige umtauschen will, wie du aus eigener Erfahrung<br />

wissest, täglich 8 Quart Milch gibt, und dass ich ihm nur<br />

im Fall des Tausches weiteren C'redit gewähren werde" ‚ so kann<br />

diese Urkunde ein wesentliches Indiz für einen verübten Betrug<br />

liefern, oder ein Liebesbrief mit Einladung zu einem Stelldichein<br />

und allerhand begeisterten Anspielungen auf- frühere schöne<br />

Stunden ein Indicium für ein Verhältniss, um dessen rechtserhebliche<br />

Folgen es sieh nunmehr handelt, obschon alle diese<br />

Erklärungen unter eine jener drei Kategorien nicht zu subsnmiren<br />

sind. Die Tragwite der einzelnen durch die Urkunde möglicherweise<br />

gelieferten Beweisgründe untersteht dem Grundsatz der<br />

freien Beweiswürdigung. Das gilt insbesonder selbstredend<br />

von ‚den kdicien der letzterwähnten Art, aber ebenso von<br />

anderen Erklärungen, insbesondere auch aussergerichtlichen<br />

Geständnissen.. Urkundliche Geständnisse unterliegen' heute<br />

keinen anderen Rechtssätzen als das aussergerichtliche Geständniss<br />

überhaupt. Das spätere römische Recht kannte hiervon zwei<br />

Ausnahmen. Es legte einmal dem in einer cautio enthaltenen<br />

schriftlichen Bekennt.niss der speciellen causa eine erhöhte Beweiskraft<br />

bei, indem es gegen dasselbe nur Urkundenbeweis<br />

zuliess und jedes andere Beweismittel, namentlich also Zeugen,<br />

ausschloss il), und andererseits sprach. es gewissen urkundlichen<br />

Bekenntnissen während, bestimmter Zeit jede ‚Beweiskraft ab<br />

(excrpt. non. nurn. pec.). Beide Besonderheiten sind, soweit sie:<br />

nicht bereits particu]arrechtlich beseitigt waren ‚ durch das<br />

E.-G. 'z. C.-F., und zwar die erstere durch §. 14, Nr. 2, die<br />

letztere durch §. 17 aufgehoben.<br />

- Dasselbe gilt ferner von urkundlichen Willenserklärungen,'<br />

von, welchen jedoch in anderer Richtung sogleich noch besonders<br />

zu handeln 'ist. In Bezug auf den Inhalt der Urkunde und seine.<br />

Beweisbedeutung ist auch die Eigenschaft derselben als einer<br />

") 1. 25, §. 4 D. de prob. 22, 3; 1. 13, Cod. 4, 30. Darin liegt meines<br />

Erachtens die specifische ]3eweisbedeutnng der beiden vielumstrittenen Stellen,<br />

auf deren materiell-reebfljchc Bedeutung hier nicht eingegangen werdeir kann.<br />

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