Zur Lehre vom Urkundenbeweise
Zur Lehre vom Urkundenbeweise
Zur Lehre vom Urkundenbeweise
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
12 Prof. Dr. A. S. Schal tz 0: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> vorn <strong>Urkundenbeweise</strong>,<br />
bewiesen werden können, welche unter keine jener drei Kategorien<br />
fallen, und doch als Indiz für eine recht.scr]iehliche Thatsache in<br />
Betracht kommen. Wenn z. B. etwa von, zwei Mitgliedern jener<br />
ländlichenViehabschwindlungseonsortien der Eine an den Anderen<br />
einen Brief schreibt: »Sage dein Bauer X, dass die Kuh, (lic ich<br />
ihm für die seinige umtauschen will, wie du aus eigener Erfahrung<br />
wissest, täglich 8 Quart Milch gibt, und dass ich ihm nur<br />
im Fall des Tausches weiteren C'redit gewähren werde" ‚ so kann<br />
diese Urkunde ein wesentliches Indiz für einen verübten Betrug<br />
liefern, oder ein Liebesbrief mit Einladung zu einem Stelldichein<br />
und allerhand begeisterten Anspielungen auf- frühere schöne<br />
Stunden ein Indicium für ein Verhältniss, um dessen rechtserhebliche<br />
Folgen es sieh nunmehr handelt, obschon alle diese<br />
Erklärungen unter eine jener drei Kategorien nicht zu subsnmiren<br />
sind. Die Tragwite der einzelnen durch die Urkunde möglicherweise<br />
gelieferten Beweisgründe untersteht dem Grundsatz der<br />
freien Beweiswürdigung. Das gilt insbesonder selbstredend<br />
von ‚den kdicien der letzterwähnten Art, aber ebenso von<br />
anderen Erklärungen, insbesondere auch aussergerichtlichen<br />
Geständnissen.. Urkundliche Geständnisse unterliegen' heute<br />
keinen anderen Rechtssätzen als das aussergerichtliche Geständniss<br />
überhaupt. Das spätere römische Recht kannte hiervon zwei<br />
Ausnahmen. Es legte einmal dem in einer cautio enthaltenen<br />
schriftlichen Bekennt.niss der speciellen causa eine erhöhte Beweiskraft<br />
bei, indem es gegen dasselbe nur Urkundenbeweis<br />
zuliess und jedes andere Beweismittel, namentlich also Zeugen,<br />
ausschloss il), und andererseits sprach. es gewissen urkundlichen<br />
Bekenntnissen während, bestimmter Zeit jede ‚Beweiskraft ab<br />
(excrpt. non. nurn. pec.). Beide Besonderheiten sind, soweit sie:<br />
nicht bereits particu]arrechtlich beseitigt waren ‚ durch das<br />
E.-G. 'z. C.-F., und zwar die erstere durch §. 14, Nr. 2, die<br />
letztere durch §. 17 aufgehoben.<br />
- Dasselbe gilt ferner von urkundlichen Willenserklärungen,'<br />
von, welchen jedoch in anderer Richtung sogleich noch besonders<br />
zu handeln 'ist. In Bezug auf den Inhalt der Urkunde und seine.<br />
Beweisbedeutung ist auch die Eigenschaft derselben als einer<br />
") 1. 25, §. 4 D. de prob. 22, 3; 1. 13, Cod. 4, 30. Darin liegt meines<br />
Erachtens die specifische ]3eweisbedeutnng der beiden vielumstrittenen Stellen,<br />
auf deren materiell-reebfljchc Bedeutung hier nicht eingegangen werdeir kann.<br />
81