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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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10 Prof. Dr1 Ä, 5. Schultze: so: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>.<br />

'baren, äusseren Zustand, nicht in dem, was der Richter allein<br />

mit seinen äusseren Sinnen wahriilmmt, sondern in dem durch<br />

Schriftzeichen ausgedrückten gedanklichen Inhalt, gerade so<br />

wie beim Zeugenbeweise der Beweisgrund nicht in der 'Wahrifehmung<br />

mit dem Gehörssinn liegt, dass der Zeuge überhaupt<br />

-spricht, sondern in dem, was der Zeuge inhaltlich bekundet.<br />

Auch das Augenscheinsohject ist Beweismittel, aber der Bcweis<br />

grund, den es abgibt, liegt lediglich dai'in, dass es ist und<br />

(lass es so ist, wie es sich in den Sinnen äusserlich, darstellt,<br />

nicht in einem von ihm ablösbaren Gedankeninhalt;' das Augenscheinsobject<br />

kann nichts hergeben als- das, was und wie es den<br />

äusseren Sinnen erscheint. Die Urkunde und die Zeugen dagegen<br />

-geben etwas her, was nicht lediglich durch die fünf<br />

Sinne, sondern als sprachlich ausgedrückter Gedankeninhalt nur<br />

durch den Gedanken erfasst werden kann.<br />

..Urkundenbeweis ist der 'Beweis mittelst eines schriftlich<br />

ausgedrückten Gedankeninhaltes: 15)<br />

Aus dieser inneren Verschiedenheit, welche den lJrkniidenbeweis<br />

einerseits <strong>vom</strong>Augenscheinsbewcise in Bezug 'auf den Inhalt<br />

und andrerseits <strong>vom</strong> Zeugenbeweise rücksichtlich der Form der<br />

Uebermittlung des sprachlichen Gedankenausdruckes -- durch das<br />

todte Wort (vox mortun) im Gegensatz zur 'vox viva - scheidet,<br />

ergibt sich die Nothwendigkeit der besonderen Bestimmungen<br />

und Grundsätze über den Urkundenbewis, welche eben deshalb<br />

nicht ohne Weiteres auf, andere Beweismittel übertragbar sind.<br />

H. Die der Urkunde zu entnehmenden Beweisgründe."')<br />

- Die Urkunde ist immer nur Beweismittel, welches<br />

den von ihm gebotenen Gedankeninhalt einen Beweisgrund für<br />

Im Resultat wesentlich übereinstimmend v, K r ies • Lehrbuch des<br />

trafprocesses, S. 143.<br />

"*) Bi der unendlichen Verschiedenheit der Terminologie erscheint es<br />

zweckmässig, hier meinen a. 5. 0. ausführlich dargelegten Standpunkt kurz zu<br />

bezeichnen. Unter Beweismittel verstehe ich die sinnlich Fahrnehmbaren Objecte,<br />

an welchen der Richter zwecks Bildung einer Ueberzeugung von That.<br />

sachenwahrheit Wahrnehmungen machen kann, also z. B. Zeugen, unter Umständen<br />

die Parteien, Urkunden, Augenscheinsnhjecte; unter Beweisgründen die Gründe,<br />

aus deren Kette der Richter auf die Wahrheit einer Thatsache schliessen kann. -<br />

Der Parteieid in seiner hentiken Gestalt ist weder Beweismittel, noch Beweis-<br />

.grnnd sondern Mittel formellei Feststellung, wie auch das gerichtliche Geständniss.

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