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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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109 Prof. Dr. A. S. Schultz c <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>.<br />

Edition eines solchen unbegebenen Schriftstückes gerichteter<br />

Antrag wäre eine erhebliche Beweisantretung dafür.<br />

Nicht minder bedenklich erscheint der Schlusssatz des<br />

§. 305 mit Rücksicht auf seinen besonderen Inhalt; denn in ihm<br />

ist die Bstinmiung enthalten, dass die unterschriebene Privaturkunde<br />

auch die Richtigkeit ihres Datums beweisen soll, sofern<br />

nicht etwa „gesetzliche Bestimmungen' noch einen „verschiedenen",<br />

d. h. anderen Beweis dafür verlangen. Wenigstens<br />

scheint mir der Satz nicht anders aufgefasst werden zu können.<br />

Nun kann man aber als in der hentigrn Theorie und Praxis<br />

feststehend wohl den Satz betrachten, dass die Datirung einer<br />

Privatiirknnde, und zwar auch einer solchen mit dem Inhalte<br />

einer Willenserklärung, immer nur ein aussergerichtliches Zeugniss<br />

über die Zeit ihrer Ausstellung ist; denn über den Zeitpunkt<br />

einer der Vergangenheit angehörigen Thatsache kann<br />

man nicht verfügen, sondern nur die Wahrheit oder Unwahrheit<br />

sagen. Ein solches Zeugniss hat zwar dem Aussteller selbst<br />

gegenüber, wenn die Urkunde begeben ist, die Beweiskraft eines<br />

aussergcrichtliehen Geständnisses; Drittn gegenüber aber beweist<br />

es, eben weil es ein Zeugniss ist, regelmässig nichts.<br />

Dritte können daher, auch wenn sie die Echtheit der Urkunde<br />

anerkennen, trotzdem die Richtigkeit des Datums bestreiten,<br />

und den Beweis derselben erwarten. Praktisch wird die Frage<br />

ja sehr häufig dann, wennes sich um durch die Zeit bedingte<br />

Vorrechte mehrerer Gläubiger desselben Schuldners handelt.<br />

Bekanntlich pflegen bedrängte Schuldner, um sieh noch Credit<br />

zu virschaffen, häufig antedatirte Vorrechte zu gewähren. Die<br />

coneurrirenden Mitgläubiger haben oft gar keine Veranlassung<br />

die Echtheit der Urkunde zu bezweifeln, aber sie bestreiten die<br />

Richtigkeit des Datums, behaupten Antedatirung. Nach dem<br />

SchhiSäatze des §. 305 müssten sie die Antedatiruug beweisen;<br />

nach der in der deutschen Theorie und Praxis feststehenden<br />

Ansicht dagegen liegt in solchem Falle dem Urkundenproducenten<br />

der Beweis der Richtigkeit des bestrittenen Datums ob,<br />

obschon die echtheit der Urkunde nicht bestritten ist."')<br />

"')<br />

Gerau, %eitschr. f. Civilr. ii. Proc. E8.20, S. 76 ff., 97 ff. —Wetzefl,<br />

Syst., §. 24, Nr. 1, S. 222 lt EG. in dem sehr gut begründeten Urtheil v. 27. Sept.<br />

1882. Entseh. Ed. 8, S. 328 lT.; ferner dasselbe Ed. 13, 5. 366. Ed. iC, S. 438,<br />

Ed. 26, S. 3. Vgl. auch Krit. Vierteljahrssdir., Rd. XVIII, S. 233. Bähr,<br />

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