27.02.2014 Aufrufe

Zur Lehre vom Urkundenbeweise

Zur Lehre vom Urkundenbeweise

Zur Lehre vom Urkundenbeweise

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Prbf. Dr. A. S. Schultze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> Urkundenbäweise. 101<br />

„Die etviirechtlichen Bestimuiiungen, durch welche die<br />

Beweiskraft einer Privaturkunde von weiteren Erfordernisseft<br />

abhängig gemacht ist, ferner die Vorschriften der Wechselgesetze<br />

über die Beweiskraft des Wechselsbleiben unberührt;<br />

Ebenso bleiben alle jene gesetzlichen . Bstimmungen<br />

unberührt, welche für das Datum einet Urkunde einen von<br />

der Erklärung des Ausstellers verschiedenen Beweis verlangen."<br />

Lassen wir zunächst den letzten Absatz ausser Betracht,<br />

so wird durch jenen Zusatz über die Aufrechterhaltung der<br />

„civilrechtlichen Bestimmungen", welche die Beweiskraft der<br />

Privaturkunden von noch „weiteren Erfordernissen" (als der<br />

Unterschrift) abhängig machen und über die Aufrechthaltung<br />

der die Beweiskraft des Wechsels betreffenden wechselrechtlichen<br />

Bestimmungen deutlich an die Hand gegeben, was übrigens in<br />

den „erläuternden Bemerkungen" zum Entwurf (5. 270) auch<br />

noch ausdrücklich ausgesprochen wird, dass der erste Satz des<br />

§. 305 nicht etwa nur wie §. 381 der CPO. die inhaltliche<br />

Echtheit der Privaturkunden, sondern die materielle Beweiskraft<br />

derselben betreffen soll, d. h. dass derselbe in der That<br />

sagen will und soll, dass die blosse Existenz einer Unterschrift<br />

unter einem Schriftstück beweise, dass mittelst desselben eine<br />

Erklärung abgegeben, insbesondere also, sofern es sich um den<br />

Inhalt einer Willenserklärung handelt, dass die Urkunde <strong>vom</strong><br />

Verfasser derselben begeben worden, dass der Wille erklärt, mithin<br />

dieses Haupterforderniss des Zustandekommens. des Rechtsgeschäfts<br />

erfüllt sei. Durch den §. 305 würde in der That die<br />

Ansieht zum Gesetz erhoben, die wir in den vorstehenden Er<br />

örterungen über §. 381 CPO. für unmöglich erklärt haben, weil<br />

sie den privatrechtlichen Satz enthalten würde, dass durch<br />

blosses Schreiben ohne Mittheilung des Geschriebenen Willenserklärungen<br />

abgegeben werden; denn wenn die blosse Existenz<br />

einer Schrift die stattgehabte Abgabe einer Willenserklärung<br />

beweisen soll, so muss vor Allem das blosse Schreiben eine<br />

solche Abgabe sein. Nach §. 305 würde ein Schriftstück, unter<br />

welchem ein Name steht, welches niemals den Schreibtisch des<br />

Schreibers verlassen hat, ein unabgcsandter Brief, ein niemals<br />

begebener Schuldschein u. s. w. beweisen, dass der Urheber<br />

desselben oiuc Offerte angenommen, ein Zahlungsversprechen,<br />

ein Schuldbckenntniss abgegeben habe u. s. w. und ein auf<br />

170

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!