27.02.2014 Aufrufe

Zur Lehre vom Urkundenbeweise

Zur Lehre vom Urkundenbeweise

Zur Lehre vom Urkundenbeweise

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

-Prof. Dr A. S. Schultze: <strong>Zur</strong> 1,eltre <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>,<br />

- Wenn im Vorigen allgemein der Ausdruck Schriftstück"<br />

gebraucht ist, so ist darunter zu verstehen jeder an sich mögliche<br />

Ausdruck irgend welchen Gedankens (im weitesten Sinne) durch<br />

Schriftzeichen, welche die Möglichkeit eines Verständnisses in<br />

sich tragen, sei es auch in Hieroglyphen oder in Chiffern,<br />

gleichviel ‚ob' durch Handschrift, -Druck u. s. w. hergestellt und<br />

gleichviel auf welchem Material, sofern nur gerade der durch<br />

diese Schriftzeichen ausgedrückte gedankliche Inhalt den Beweisd<br />

grund für eine Thatsachc abgeben soll.<br />

Der processualische Begriff der Urkunde lässt sieh demnach<br />

dahin definiren: Es ist jede Schrift, auf welche<br />

im Proeess Bezug genommen wird, um mittelst des<br />

durch dieselbe ausgedrückten gedanklichen Inhaltes<br />

eine Th-atsaehe zu beweisen's)<br />

Beiläufig mag -bemerkt werden, dass die CPO. auch<br />

Urkunden erwähnt, die nicht als Beweismittel, sondern als<br />

Gegenstand -des Proeesses in Frage kommen. So z. B. §. 231;<br />

der Begriff der Urkunde, deren Echtheits- oder Uneelitheitsfeststėllung<br />

einen zulässigen Gegenstand von Klage und Ur-:<br />

theil bilden kann, ergibt sich hier aus der Gesetzesbestimmung<br />

selbst: es sind alle Schriftstücke, an deren Echtlieits- oder Unechtheitsfeststellung<br />

der Antragsteller ein gegenwärtiges rechtliches<br />

Interesse hat. Ferner werden Urkunden erwähit, deren<br />

Amortisation Gegenstand des Aufgebotsverfahrens sein kann<br />

(. 387 ff.); ob alle diese durch einzelne Gesetze bezeichneten<br />

Schriftstücke sich etwa unter einen gemeinsamen Begriff zuaminenfassen<br />

lassen, ist nicht von systematischer Bedeutung,<br />

steht jedenfalls hier nicht in Frage, da hier nur von der<br />

Urkunde als processualischem Beweismittel zu handeln ist.<br />

Aehn1ici Fitting, Civilpioeess, 8.411 und auch v. Eriei,a. a. 0.,<br />

S. 151 ff, nur dass der letztere den Begriff` 'rieht auf Schriftstücke beschränken,<br />

sondern Gegenstände darunter rechnen 41ll, durch welcheeingedanklicher<br />

Inhalt ausgedrückt werden.kann, wie Kerhhölzer, Wappen u. dgl. Beachtenswerth<br />

scheinen mir seine Ausführüngen, dass auch das wesentliche Begriffsmoment der<br />

Urkunde als Thatbostaudsmoment -der lJrkundenfiLlsehung (StGB. §. 267) in der<br />

Benutzung ilcr gefälschten Urkunde zum Zweck des (natürlich auch ausserprncessua&chen)<br />

Beweises von Rechten oder Rechtsverhältnissen liege, nncl auch'<br />

hier die BeweiserhehlichkeiLkeine der Urkunde objectiv beiwohnende Eigenschaft<br />

ei. 8. 164 ff. .‚.<br />

77.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!