Zur Lehre vom Urkundenbeweise
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-Prof. Dr A. S. Schultze: <strong>Zur</strong> 1,eltre <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>,<br />
- Wenn im Vorigen allgemein der Ausdruck Schriftstück"<br />
gebraucht ist, so ist darunter zu verstehen jeder an sich mögliche<br />
Ausdruck irgend welchen Gedankens (im weitesten Sinne) durch<br />
Schriftzeichen, welche die Möglichkeit eines Verständnisses in<br />
sich tragen, sei es auch in Hieroglyphen oder in Chiffern,<br />
gleichviel ‚ob' durch Handschrift, -Druck u. s. w. hergestellt und<br />
gleichviel auf welchem Material, sofern nur gerade der durch<br />
diese Schriftzeichen ausgedrückte gedankliche Inhalt den Beweisd<br />
grund für eine Thatsachc abgeben soll.<br />
Der processualische Begriff der Urkunde lässt sieh demnach<br />
dahin definiren: Es ist jede Schrift, auf welche<br />
im Proeess Bezug genommen wird, um mittelst des<br />
durch dieselbe ausgedrückten gedanklichen Inhaltes<br />
eine Th-atsaehe zu beweisen's)<br />
Beiläufig mag -bemerkt werden, dass die CPO. auch<br />
Urkunden erwähnt, die nicht als Beweismittel, sondern als<br />
Gegenstand -des Proeesses in Frage kommen. So z. B. §. 231;<br />
der Begriff der Urkunde, deren Echtheits- oder Uneelitheitsfeststėllung<br />
einen zulässigen Gegenstand von Klage und Ur-:<br />
theil bilden kann, ergibt sich hier aus der Gesetzesbestimmung<br />
selbst: es sind alle Schriftstücke, an deren Echtlieits- oder Unechtheitsfeststellung<br />
der Antragsteller ein gegenwärtiges rechtliches<br />
Interesse hat. Ferner werden Urkunden erwähit, deren<br />
Amortisation Gegenstand des Aufgebotsverfahrens sein kann<br />
(. 387 ff.); ob alle diese durch einzelne Gesetze bezeichneten<br />
Schriftstücke sich etwa unter einen gemeinsamen Begriff zuaminenfassen<br />
lassen, ist nicht von systematischer Bedeutung,<br />
steht jedenfalls hier nicht in Frage, da hier nur von der<br />
Urkunde als processualischem Beweismittel zu handeln ist.<br />
Aehn1ici Fitting, Civilpioeess, 8.411 und auch v. Eriei,a. a. 0.,<br />
S. 151 ff, nur dass der letztere den Begriff` 'rieht auf Schriftstücke beschränken,<br />
sondern Gegenstände darunter rechnen 41ll, durch welcheeingedanklicher<br />
Inhalt ausgedrückt werden.kann, wie Kerhhölzer, Wappen u. dgl. Beachtenswerth<br />
scheinen mir seine Ausführüngen, dass auch das wesentliche Begriffsmoment der<br />
Urkunde als Thatbostaudsmoment -der lJrkundenfiLlsehung (StGB. §. 267) in der<br />
Benutzung ilcr gefälschten Urkunde zum Zweck des (natürlich auch ausserprncessua&chen)<br />
Beweises von Rechten oder Rechtsverhältnissen liege, nncl auch'<br />
hier die BeweiserhehlichkeiLkeine der Urkunde objectiv beiwohnende Eigenschaft<br />
ei. 8. 164 ff. .‚.<br />
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