Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen ...
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen ...
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums der Justiz in<br />
Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de<br />
(1) Bei Inkrafttreten <strong>die</strong>ses <strong>Gesetz</strong>es bestehende Verträge <strong>über</strong> Regelungsgegenstände nach § 11 gelten weiter,<br />
bis sie durch Vertrag nach § 11 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 6 ersetzt<br />
werden.<br />
(2) Bei Inkrafttreten <strong>die</strong>ses <strong>Gesetz</strong>es bestehende Verträge <strong>über</strong> Regelungsgegenstände nach § 12 gelten weiter,<br />
bis sie durch Vertrag nach § 12 Abs. 1 <strong>und</strong> 4 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 ersetzt<br />
werden.<br />
§ 26 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)<br />
-<br />
- Seite 24 <strong>von</strong> 24 -