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Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen ...

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Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums der Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de<br />

geeigneter <strong>Spende</strong>rorgane <strong>die</strong> ges<strong>und</strong>heitlichen Risiken der Organempfänger so gering wie möglich zu halten.<br />

Hierzu erstellt <strong>die</strong> Koordinierungsstelle geeignete Verfahrensanweisungen unter Beachtung der Richtlinien nach §<br />

16, insbesondere<br />

1. zur Meldung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1,<br />

2. zur Überprüfung der <strong>Spende</strong>ridentität,<br />

3. zur Überprüfung der Einzelheiten der Einwilligung des <strong>Spende</strong>rs nach § 3 oder der Zustimmung anderer<br />

Personen nach § 4,<br />

4. zur Überprüfung des Abschlusses der Organ- <strong>und</strong> <strong>Spende</strong>rcharakterisierung nach § 10a Absatz 1,<br />

5. zur Sicherstellung, dass <strong>die</strong> Angaben zur Organ- <strong>und</strong> <strong>Spende</strong>rcharakterisierung das Transplantationszentrum,<br />

bei vermittlungspflichtigen <strong>Organen</strong> <strong>die</strong> Vermittlungsstelle nach § 12, rechtzeitig erreichen,<br />

6. für <strong>die</strong> <strong>Entnahme</strong>, Konservierung, Verpackung <strong>und</strong> Kennzeichnung <strong>von</strong> <strong>Organen</strong>,<br />

7. für den Transport der Organe, um ihre Unversehrtheit während des Transports <strong>und</strong> eine angemessene<br />

Transportdauer sicherzustellen,<br />

8. zur Sicherstellung der Rückverfolgung nach § 13 Absatz 1,<br />

9. zur Sicherstellung der unverzüglichen Meldung schwerwiegender Zwischenfälle <strong>und</strong> schwerwiegender<br />

unerwünschter Reaktionen <strong>und</strong> der in <strong>die</strong>sem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />

der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 4.<br />

Die Koordinierungsstelle stellt sicher, dass das <strong>von</strong> ihr eingesetzte medizinische Personal für seine Aufgaben<br />

qualifiziert ist. Das Nähere zur Erstellung der Verfahrensanweisungen nach Satz 2 regelt der Vertrag nach Absatz<br />

2.<br />

(2) Der Spitzenverband B<strong>und</strong> der Krankenkassen, <strong>die</strong> B<strong>und</strong>esärztekammer, <strong>die</strong> Deutsche<br />

Krankenhausgesellschaft oder <strong>die</strong> B<strong>und</strong>esverbände der Krankenhausträger gemeinsam <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />

Koordinierungsstelle regeln durch Vertrag das Nähere zu den Aufgaben der Koordinierungsstelle mit Wirkung für<br />

<strong>die</strong> Transplantationscentren <strong>und</strong> <strong>die</strong> <strong>Entnahme</strong>krankenhäuser. Der Vertrag regelt insbesondere<br />

1. <strong>die</strong> Anforderungen an <strong>die</strong> im Zusammenhang mit einer <strong>Organen</strong>tnahme zum Schutz der Organempfänger<br />

erforderlichen Maßnahmen sowie <strong>die</strong> Rahmenregelungen für <strong>die</strong> Zusammenarbeit der Beteiligten,<br />

2. <strong>die</strong> Zusammenarbeit <strong>und</strong> den Erfahrungsaustausch mit der Vermittlungsstelle,<br />

3. <strong>die</strong> Unterstützung der Transplantationszentren bei Maßnahmen zur Qualitätssicherung,<br />

4. den Ersatz angemessener Aufwendungen der Koordinierungsstelle für <strong>die</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben nach<br />

<strong>die</strong>sen <strong>Gesetz</strong> einschließlich der Abgeltung <strong>von</strong> Leistungen, <strong>die</strong> <strong>Entnahme</strong>krankenhäuser im Rahmen der<br />

<strong>Organen</strong>tnahme erbringen,<br />

5. einen angemessenen pauschalen Zuschlag an <strong>die</strong> <strong>Entnahme</strong>krankenhäuser für <strong>die</strong> Bestellung <strong>von</strong><br />

Transplantationsbeauftragten <strong>und</strong><br />

6. ein Schlichtungsverfahren bei einer fehlenden Einigung <strong>über</strong> den Ersatz angemessener Aufwendungen nach<br />

Nummer 4.<br />

Der Vertrag nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens mit dem Verband der privaten Krankenversicherung.<br />

(3) Der Vertrag nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 sowie seine Änderung bedarf der Genehmigung durch das<br />

B<strong>und</strong>esministerium für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> ist im B<strong>und</strong>esanzeiger bekanntzumachen. Die Genehmigung ist<br />

zu erteilen, wenn der Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften <strong>die</strong>ses <strong>Gesetz</strong>es <strong>und</strong> sonstigem Recht<br />

entspricht. Der Spitzenverband B<strong>und</strong> der Krankenkassen, <strong>die</strong> B<strong>und</strong>esärztekammer <strong>und</strong> <strong>die</strong> Deutsche<br />

Krankenhausgesellschaft oder <strong>die</strong> B<strong>und</strong>esverbände der Krankenhausträger gemeinsam <strong>über</strong>wachen<br />

<strong>die</strong> Einhaltung der Vertragsbestimmungen. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Satz 3 setzen sie eine<br />

Kommission ein, <strong>die</strong> jeweils aus mindestens einem Vertreter des Spitzenverbandes B<strong>und</strong> der Krankenkassen,<br />

der B<strong>und</strong>esärztekammer <strong>und</strong> der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder der B<strong>und</strong>esverbände der<br />

Krankenhausträger gemeinsam <strong>und</strong> zwei Vertretern der Länder zusammengesetzt ist. Die Koordinierungsstelle,<br />

<strong>die</strong> Transplantationszentren <strong>und</strong> <strong>die</strong> <strong>Entnahme</strong>krankenhäuser sind verpflichtet, der Kommission <strong>die</strong> erforderlichen<br />

Unterlagen zur Verfügung zu stellen <strong>und</strong> <strong>die</strong> erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kommission ist<br />

verpflichtet, Erkenntnisse <strong>über</strong> Verstöße gegen <strong>die</strong>ses <strong>Gesetz</strong> oder gegen auf Gr<strong>und</strong> <strong>die</strong>ses <strong>Gesetz</strong>es erlassene<br />

Rechtsverordnungen an <strong>die</strong> zuständigen Behörden der Länder weiterzuleiten. Das Nähere zur Zusammensetzung<br />

der Kommission, zur Arbeitsweise <strong>und</strong> zum Verfahren regelt der Vertrag nach Absatz 2.<br />

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