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Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen ...

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(3) Für einen Widerruf der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 Satz 6 entsprechend.<br />

§ 8c <strong>Entnahme</strong> <strong>von</strong> <strong>Organen</strong> <strong>und</strong> Geweben zur Rück<strong>über</strong>tragung<br />

(1) Die <strong>Entnahme</strong> <strong>von</strong> <strong>Organen</strong> oder Geweben zum Zwecke der Rück<strong>über</strong>tragung ist bei einer lebenden Person<br />

nur zulässig, wenn<br />

1. <strong>die</strong> Person<br />

a) einwilligungsfähig ist,<br />

b) entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 <strong>und</strong> 2 aufgeklärt worden ist <strong>und</strong> in <strong>die</strong> <strong>Entnahme</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />

Rück<strong>über</strong>tragung des Organs oder Gewebes eingewilligt hat,<br />

2. <strong>die</strong> <strong>Entnahme</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> Rück<strong>über</strong>tragung des Organs oder Gewebes im Rahmen einer medizinischen<br />

Behandlung erfolgen <strong>und</strong> nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft für <strong>die</strong>se<br />

Behandlung erforderlich sind <strong>und</strong><br />

3. <strong>die</strong> <strong>Entnahme</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> Rück<strong>über</strong>tragung durch einen Arzt vorgenommen werden.<br />

(2) Die <strong>Entnahme</strong> <strong>von</strong> <strong>Organen</strong> oder Geweben zum Zwecke der Rück<strong>über</strong>tragung bei einer Person, <strong>die</strong> nicht<br />

in der Lage ist, Wesen, Bedeutung <strong>und</strong> Tragweite der vorgesehenen <strong>Entnahme</strong> zu erkennen <strong>und</strong> ihren Willen<br />

hiernach auszurichten, ist abweichend <strong>von</strong> Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn der gesetzliche Vertreter oder<br />

ein Bevollmächtigter entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 <strong>und</strong> 2 aufgeklärt worden ist <strong>und</strong> in <strong>die</strong> <strong>Entnahme</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />

Rück<strong>über</strong>tragung des Organs oder Gewebes eingewilligt hat. Die §§ 1627, 1901 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 sowie § 1904 des<br />

Bürgerlichen <strong>Gesetz</strong>buchs sind anzuwenden.<br />

(3) Die <strong>Entnahme</strong> <strong>von</strong> <strong>Organen</strong> oder Geweben zum Zwecke der Rück<strong>über</strong>tragung bei einem lebenden Embryo<br />

oder Fötus ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 nur zulässig, wenn <strong>die</strong> Frau, <strong>die</strong> mit<br />

dem Embryo oder Fötus schwanger ist, entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 <strong>und</strong> 2 aufgeklärt worden ist <strong>und</strong> in<br />

<strong>die</strong> <strong>Entnahme</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> Rück<strong>über</strong>tragung des Organs oder Gewebes eingewilligt hat. Ist <strong>die</strong>se Frau nicht in der<br />

Lage, Wesen, Bedeutung <strong>und</strong> Tragweite der vorgesehenen <strong>Entnahme</strong> zu erkennen <strong>und</strong> ihren Willen hiernach<br />

auszurichten, gilt Absatz 2 entsprechend.<br />

(4) Für <strong>die</strong> Aufzeichnung der Aufklärung <strong>und</strong> der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.<br />

(5) Für einen Widerruf der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 Satz 6 entsprechend.<br />

Abschnitt 3a<br />

Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register<br />

§ 8d Besondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen<br />

(1) Eine Gewebeeinrichtung, <strong>die</strong> Gewebe entnimmt oder untersucht, darf unbeschadet der Vorschriften des<br />

Arzneimittelrechts nur betrieben werden, wenn sie einen Arzt bestellt hat, der <strong>die</strong> erforderliche Sachk<strong>und</strong>e nach<br />

dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt. Die Gewebeeinrichtung ist verpflichtet,<br />

1. <strong>die</strong> Anforderungen an <strong>die</strong> <strong>Entnahme</strong> <strong>von</strong> Geweben nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft<br />

<strong>und</strong> Technik einzuhalten, insbesondere an <strong>die</strong> <strong>Spende</strong>ridentifikation, das <strong>Entnahme</strong>verfahren <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Spende</strong>rdokumentation,<br />

2. sicherzustellen, dass nur Gewebe <strong>von</strong> <strong>Spende</strong>rn entnommen werden, bei denen eine ärztliche Beurteilung<br />

nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft <strong>und</strong> Technik ergeben hat, dass der <strong>Spende</strong>r dafür<br />

medizinisch geeignet ist,<br />

3. sicherzustellen, dass <strong>die</strong> für Gewebespender nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft <strong>und</strong> Technik<br />

erforderlichen Laboruntersuchungen in einem Untersuchungslabor nach § 8e durchgeführt werden,<br />

4. sicherzustellen, dass <strong>die</strong> Gewebe für <strong>die</strong> Aufbereitung, Be- oder Verarbeitung, Konservierung oder<br />

Aufbewahrung nur freigegeben werden, wenn <strong>die</strong> ärztliche Beurteilung nach Nummer 2 <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />

Laboruntersuchungen nach Nummer 3 ergeben haben, dass <strong>die</strong> Gewebe für <strong>die</strong>se Zwecke geeignet sind,<br />

5. vor <strong>und</strong> nach einer Gewebeentnahme bei lebenden <strong>Spende</strong>rn Maßnahmen für eine erforderliche<br />

medizinische Versorgung der <strong>Spende</strong>r sicherzustellen <strong>und</strong><br />

6. eine Qualitätssicherung für <strong>die</strong> Maßnahmen nach den Nummern 2 bis 5 sicherzustellen.<br />

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