E n t w u r f Stand 03 - AOK-Gesundheitspartner
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Einteilung der Lokalisation der neuropathischen Osteoarthropathie nach Sanders Stadium I II III IV V Erläuterung Interphalangealgelenke, Phalangen, Metatarsophalangealgelenke, Metatarsalia Tarsometatarsalgelenke Naviculocuneiformgelenk, Talonaviculargelenk, Calcaneocuboidalgelenk Sprunggelenk Calcaneus Verlaufsstadien der Osteoarthropathie nach Levin Stadium I II III IV Erläuterung Akutes Stadium (Rötung, Schwellung, Überwärmung) Knochen- und Gelenkveränderungen, Frakturen Fußdeformation: ggf. Plattfuß, später Wiegefuß (durch Frakturen und Entzündungen) Zusätzliche plantare Fußläsion Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppen 08 „Einlagen“ und 31 „Schuhe“ durch Meisterbetriebe des Orthopädietechnikerhandwerks, Stand 23.05.2013 Seite 22 von 39
Anlage 2 zum Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppen 08 „Einlagen“ und 31 „Schuhe“ durch Meisterbetriebe des Orthopädietechnikerhandwerks mit der RSR GmbH Vergütungsvereinbarung Leistungsbeschreibung 1. Der Vertrag regelt die Versorgung der Versicherten der Krankenkasse mit Hilfsmitteln der in den Anlagen 2a bis 2d genannten Produktuntergruppen/-arten einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. Die Anlagen 2a bis 2d regeln die Vergütung für die im Vertrag über die Versorgung mit Einlagen, konfektionierten Therapieschuhen, orthopädischen Schuhzurichtungen und Diabetes adaptierten Fußbettungen durch Meisterbetriebe des Orthopädietechnikerhandwerks sowie in der Anlage 1 genannten Leistungen. 2. Bei einer Fortschreibung im Hilfsmittelverzeichnis in der Produktgruppe 08 oder – soweit zutreffend – 31 sind Produkte neuer, in diesem Vertrag noch nicht aufgeführter Produktuntergruppen und/oder -arten mit Kostenvoranschlag zur Genehmigung bei der Krankenkasse einzureichen. Die Vertragspartner bemühen sich zeitnah Preise für neue Produktuntergruppen und/oder -arten zu vereinbaren. 3. Sind für Produktarten keine Vertragspreise vereinbart, wird vom Leistungserbringer zur Angebotsberechnung auf den vom Hersteller ausgewiesenen Einkaufspreis ein Aufschlag in Höhe von 20 % sowie die Arbeitszeit mit dem in der Anlage 2e angegebenen Stundenverrechnungssatz zuzüglich der Mehrwertsteuer veranschlagt. 4. Für die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln gelten die Qualitätsstandards der Produktgruppe 08 und 31 des Hilfsmittelverzeichnisses des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen gemäß § 139 SGB V in der jeweils gültigen Fassung. 5. Mit den in den Anlagen 2a bis 2e vereinbarten Vertragspreisen sind die fachgerechte Versorgung mit den Hilfsmitteln und alle damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen abgegolten. Hierzu zählen insbesondere Beratung, Ausprobieren, Anleitung, Anpassung, Abgabe sowie Nachbetreuungen der Versicherten oder deren betreuenden Personen. Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppen 08 „Einlagen“ und 31 „Schuhe“ durch Meisterbetriebe des Orthopädietechnikerhandwerks, Stand 23.05.2013 Seite 23 von 39
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Anlage 2<br />
zum Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppen 08 „Einlagen“ und 31<br />
„Schuhe“ durch Meisterbetriebe des Orthopädietechnikerhandwerks mit der RSR GmbH<br />
Vergütungsvereinbarung<br />
Leistungsbeschreibung<br />
1. Der Vertrag regelt die Versorgung der Versicherten der Krankenkasse mit Hilfsmitteln der in<br />
den Anlagen 2a bis 2d genannten Produktuntergruppen/-arten einschließlich aller damit im<br />
Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. Die Anlagen 2a bis 2d regeln die<br />
Vergütung für die im Vertrag über die Versorgung mit Einlagen, konfektionierten Therapieschuhen,<br />
orthopädischen Schuhzurichtungen und Diabetes adaptierten Fußbettungen durch<br />
Meisterbetriebe des Orthopädietechnikerhandwerks sowie in der Anlage 1 genannten Leistungen.<br />
2. Bei einer Fortschreibung im Hilfsmittelverzeichnis in der Produktgruppe 08 oder – soweit zutreffend<br />
– 31 sind Produkte neuer, in diesem Vertrag noch nicht aufgeführter Produktuntergruppen<br />
und/oder -arten mit Kostenvoranschlag zur Genehmigung bei der Krankenkasse einzureichen.<br />
Die Vertragspartner bemühen sich zeitnah Preise für neue Produktuntergruppen<br />
und/oder -arten zu vereinbaren.<br />
3. Sind für Produktarten keine Vertragspreise vereinbart, wird vom Leistungserbringer zur Angebotsberechnung<br />
auf den vom Hersteller ausgewiesenen Einkaufspreis ein Aufschlag in Höhe<br />
von 20 % sowie die Arbeitszeit mit dem in der Anlage 2e angegebenen Stundenverrechnungssatz<br />
zuzüglich der Mehrwertsteuer veranschlagt.<br />
4. Für die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln gelten die Qualitätsstandards der Produktgruppe<br />
08 und 31 des Hilfsmittelverzeichnisses des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen<br />
gemäß § 139 SGB V in der jeweils gültigen Fassung.<br />
5. Mit den in den Anlagen 2a bis 2e vereinbarten Vertragspreisen sind die fachgerechte Versorgung<br />
mit den Hilfsmitteln und alle damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen<br />
abgegolten. Hierzu zählen insbesondere Beratung, Ausprobieren, Anleitung, Anpassung,<br />
Abgabe sowie Nachbetreuungen der Versicherten oder deren betreuenden Personen.<br />
Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppen 08 „Einlagen“ und 31 „Schuhe“<br />
durch Meisterbetriebe des Orthopädietechnikerhandwerks, <strong>Stand</strong> 23.05.2013<br />
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