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Was wir gemeinsam gescha en - Zahnärztekammer Niedersachsen

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Recht<br />

BAG: Hat abgelehnter Stell<strong>en</strong>bewerber ein<strong>en</strong> Auskunftsanspruch?<br />

Interessant ist eine aktuelle<br />

Entscheidung des<br />

Bundesarbeitsgerichtes<br />

(BAG) vom 25.4.2013<br />

(8 AZR 287/08), die sich<br />

u.a. mit der Frage befasst,<br />

ob eine abgelehnte Stell<strong>en</strong>bewerberin<br />

ein<strong>en</strong> Anspruch<br />

auf Auskunft hat, ob ein Arbeitgeber<br />

ein<strong>en</strong> ander<strong>en</strong> Bewerber<br />

eingestellt hat.<br />

RA Michael<br />

L<strong>en</strong>nartz<br />

Eine Arbeitsuch<strong>en</strong>de hatte<br />

sich 2006 erfolglos bei einer Firma<br />

um eine Stelle als Software<strong>en</strong>twicklerin<br />

beworb<strong>en</strong>. Die Firma teilte der Bewerberin<br />

nicht mit, ob sie ein<strong>en</strong> ander<strong>en</strong><br />

Bewerber eingestellt hatte. Daraufhin<br />

behauptete die Arbeitssuch<strong>en</strong>de,<br />

sie habe die Voraussetzung<strong>en</strong> für die<br />

ausgeschrieb<strong>en</strong>e Stelle erfüllt und sei<br />

FOTO: ZKN-ARCHIV<br />

In seinem Urteil vom 27.2.2013 (13 A<br />

602/10) hat sich das Oberverwaltungsgericht<br />

(OVG) NRW mit der<br />

Frage befasst, ob es auch unter verfassungsrechtlich<strong>en</strong><br />

Gesichtspunkt<strong>en</strong><br />

zulässig ist, dass ein Zahnarzt mit<br />

Zweigpraxis in einem höher<strong>en</strong> Maße als<br />

eine Einzelpraxis mit nur einem Standort<br />

zum Notdi<strong>en</strong>st herangezog<strong>en</strong> <strong>wir</strong>d.<br />

lediglich weg<strong>en</strong> ihres Geschlechts, ih-<br />

res Alters und ihrer Herkunft nicht zu<br />

einem Vorstellungsgespräch eingelad<strong>en</strong><br />

word<strong>en</strong>, wobei sie weg<strong>en</strong> eines Verstoßes<br />

geg<strong>en</strong> das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />

(AGG)) diskriminiert<br />

word<strong>en</strong> sei. Ihr stünde dabei eine angemess<strong>en</strong>e<br />

Entschädigung zu.<br />

Nach dem sich die Stell<strong>en</strong>bewerberin<br />

in d<strong>en</strong> Vorinstanz<strong>en</strong> nicht mit ihr<strong>en</strong><br />

Forderung<strong>en</strong> durchsetz<strong>en</strong> konnte,<br />

beschritt sie d<strong>en</strong> Weg nach Erfurt,<br />

wobei auch das BAG ausweislich einer<br />

aktuell<strong>en</strong> Pressemeldung kein<strong>en</strong> Anspruch<br />

sieht. Die Stell<strong>en</strong>bewerberin habe<br />

zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter und<br />

ihre Herkunft hingewies<strong>en</strong>, jedoch keine<br />

ausreich<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Indizi<strong>en</strong> dargelegt,<br />

welche eine AGG-B<strong>en</strong>achteiligung vermut<strong>en</strong><br />

lass<strong>en</strong> und die nach § 22 AGG<br />

OVG Münster: Mehr Notdi<strong>en</strong>st mit Zweigpraxis?<br />

Die Entscheidung ist sehr aufschlussreich,<br />

da sie sich auch g<strong>en</strong>erell mit immer<br />

wieder aufkomm<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Frag<strong>en</strong> im<br />

Zusamm<strong>en</strong>hang mit der Heranziehung<br />

zum ärztlich<strong>en</strong>/z ahnärztlich<strong>en</strong> Notdi<strong>en</strong>st<br />

befasst.<br />

Der Fall:<br />

In dem konkret<strong>en</strong> Fall wandte sich ein<br />

Die AZB Plus sucht Kolleginn<strong>en</strong>/Kolleg<strong>en</strong><br />

für ein<strong>en</strong> zwei<br />

bis drei wöchig<strong>en</strong> Einsatz im<br />

November, Dezember 2013<br />

und Januar 2014 in Brasili<strong>en</strong> in<br />

der Nähe von Salvador/Bahia<br />

im D<strong>en</strong>tomobil. Für die Aufw<strong>en</strong>dung<strong>en</strong>/Reisekost<strong>en</strong> gibt es eine<br />

Sp<strong>en</strong>d<strong>en</strong>bescheinigung , Unterkunft und Verpflegung werd<strong>en</strong> vom<br />

Verein gestellt . Es werd<strong>en</strong> Teams mit ca. drei bis vier Kolleginn<strong>en</strong>/<br />

Kolleg<strong>en</strong> zusamm<strong>en</strong>gestellt und desweg<strong>en</strong> könn<strong>en</strong> auch unerfahr<strong>en</strong>e<br />

Kolleginn<strong>en</strong>/Kolleg<strong>en</strong> mitmach<strong>en</strong>!<br />

Nähere Information und Anmeldung unter azb-brasili<strong>en</strong>.de<br />

zu einer Beweislast der Beklagt<strong>en</strong> da-<br />

für führ<strong>en</strong> würd<strong>en</strong>, dass kein Verstoß<br />

geg<strong>en</strong> die Bestimmung<strong>en</strong> zum Schutz<br />

vor B<strong>en</strong>achteiligung<strong>en</strong> vorgeleg<strong>en</strong> hat.<br />

Auch die Verweigerung jeglicher Aus-<br />

kunft durch die Firma habe in dem Fall<br />

nicht die Vermutung einer unzulässi-<br />

g<strong>en</strong> AGG-B<strong>en</strong>achteiligung begründet.<br />

Der EuGH hatte bereits am 19.4.2012<br />

(C-415/10) auf ein Vorab<strong>en</strong>tscheidungsersuch<strong>en</strong><br />

des BAG <strong>en</strong>tschied<strong>en</strong>, dass ein<br />

erfolgloser Bewerber auf eine Stell<strong>en</strong>ausschreibung<br />

kein<strong>en</strong> Auskunftsanspruch<br />

darüber hat, ob der Arbeitgeber<br />

später ein<strong>en</strong> ander<strong>en</strong> Bewerber eingestellt<br />

hat.<br />

_RA MICHAEL LENNARTZ<br />

KAZEMI & LENNARTZ RECHTSANWÄLTE, BONN<br />

WWW.MEDI-IP.DE<br />

NEWSLETTER, II-04-13<br />

Zahnarzt mit Zweigpraxis geg<strong>en</strong> die<br />

Regelung der maßgeblich<strong>en</strong> Notfalldi<strong>en</strong>stordnung,<br />

wonach er zum zahnärztlich<strong>en</strong><br />

Notfalldi<strong>en</strong>st mit dem Faktor<br />

1 für d<strong>en</strong> Notfalldi<strong>en</strong>stbezirk seiner<br />

Berufsausübungsgemeinschaft und<br />

d<strong>en</strong> Faktor 0,5 für d<strong>en</strong> Notfalldi<strong>en</strong>stbezirk<br />

seiner Zweigpraxis herangezog<strong>en</strong><br />

wurde. Nachdem der Zahnarzt sich<br />

vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg<br />

(3 K 3352/09) nicht durchsetz<strong>en</strong> konnte,<br />

legte er Berufung beim OVG NRW ein.<br />

Die Entscheidung:<br />

Das OVG kommt zu dem Ergebnis,<br />

das die vorlieg<strong>en</strong>de verstärkte Heranziehung<br />

einer Zahnarztpraxis mit<br />

Zweigpraxis zum Notdi<strong>en</strong>st grundsätzlich<br />

weder geg<strong>en</strong> die Berufsausübungsfreiheit<br />

aus Artikel 12 des Grundgesetzes<br />

noch geg<strong>en</strong> d<strong>en</strong> Gleichheitssatz aus<br />

Art. 3 des Grundgesetztes verstoße.<br />

_RA MICHAEL LENNARTZ<br />

KAZEMI & LENNARTZ RECHTSANWÄLTE, BONN<br />

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NEWSLETTER, II-04-13<br />

318 · ZKN MITTEILUNGEN 6 | 2013

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