Was wir gemeinsam gescha en - Zahnärztekammer Niedersachsen
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Recht<br />
BAG: Hat abgelehnter Stell<strong>en</strong>bewerber ein<strong>en</strong> Auskunftsanspruch?<br />
Interessant ist eine aktuelle<br />
Entscheidung des<br />
Bundesarbeitsgerichtes<br />
(BAG) vom 25.4.2013<br />
(8 AZR 287/08), die sich<br />
u.a. mit der Frage befasst,<br />
ob eine abgelehnte Stell<strong>en</strong>bewerberin<br />
ein<strong>en</strong> Anspruch<br />
auf Auskunft hat, ob ein Arbeitgeber<br />
ein<strong>en</strong> ander<strong>en</strong> Bewerber<br />
eingestellt hat.<br />
RA Michael<br />
L<strong>en</strong>nartz<br />
Eine Arbeitsuch<strong>en</strong>de hatte<br />
sich 2006 erfolglos bei einer Firma<br />
um eine Stelle als Software<strong>en</strong>twicklerin<br />
beworb<strong>en</strong>. Die Firma teilte der Bewerberin<br />
nicht mit, ob sie ein<strong>en</strong> ander<strong>en</strong><br />
Bewerber eingestellt hatte. Daraufhin<br />
behauptete die Arbeitssuch<strong>en</strong>de,<br />
sie habe die Voraussetzung<strong>en</strong> für die<br />
ausgeschrieb<strong>en</strong>e Stelle erfüllt und sei<br />
FOTO: ZKN-ARCHIV<br />
In seinem Urteil vom 27.2.2013 (13 A<br />
602/10) hat sich das Oberverwaltungsgericht<br />
(OVG) NRW mit der<br />
Frage befasst, ob es auch unter verfassungsrechtlich<strong>en</strong><br />
Gesichtspunkt<strong>en</strong><br />
zulässig ist, dass ein Zahnarzt mit<br />
Zweigpraxis in einem höher<strong>en</strong> Maße als<br />
eine Einzelpraxis mit nur einem Standort<br />
zum Notdi<strong>en</strong>st herangezog<strong>en</strong> <strong>wir</strong>d.<br />
lediglich weg<strong>en</strong> ihres Geschlechts, ih-<br />
res Alters und ihrer Herkunft nicht zu<br />
einem Vorstellungsgespräch eingelad<strong>en</strong><br />
word<strong>en</strong>, wobei sie weg<strong>en</strong> eines Verstoßes<br />
geg<strong>en</strong> das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />
(AGG)) diskriminiert<br />
word<strong>en</strong> sei. Ihr stünde dabei eine angemess<strong>en</strong>e<br />
Entschädigung zu.<br />
Nach dem sich die Stell<strong>en</strong>bewerberin<br />
in d<strong>en</strong> Vorinstanz<strong>en</strong> nicht mit ihr<strong>en</strong><br />
Forderung<strong>en</strong> durchsetz<strong>en</strong> konnte,<br />
beschritt sie d<strong>en</strong> Weg nach Erfurt,<br />
wobei auch das BAG ausweislich einer<br />
aktuell<strong>en</strong> Pressemeldung kein<strong>en</strong> Anspruch<br />
sieht. Die Stell<strong>en</strong>bewerberin habe<br />
zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter und<br />
ihre Herkunft hingewies<strong>en</strong>, jedoch keine<br />
ausreich<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Indizi<strong>en</strong> dargelegt,<br />
welche eine AGG-B<strong>en</strong>achteiligung vermut<strong>en</strong><br />
lass<strong>en</strong> und die nach § 22 AGG<br />
OVG Münster: Mehr Notdi<strong>en</strong>st mit Zweigpraxis?<br />
Die Entscheidung ist sehr aufschlussreich,<br />
da sie sich auch g<strong>en</strong>erell mit immer<br />
wieder aufkomm<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Frag<strong>en</strong> im<br />
Zusamm<strong>en</strong>hang mit der Heranziehung<br />
zum ärztlich<strong>en</strong>/z ahnärztlich<strong>en</strong> Notdi<strong>en</strong>st<br />
befasst.<br />
Der Fall:<br />
In dem konkret<strong>en</strong> Fall wandte sich ein<br />
Die AZB Plus sucht Kolleginn<strong>en</strong>/Kolleg<strong>en</strong><br />
für ein<strong>en</strong> zwei<br />
bis drei wöchig<strong>en</strong> Einsatz im<br />
November, Dezember 2013<br />
und Januar 2014 in Brasili<strong>en</strong> in<br />
der Nähe von Salvador/Bahia<br />
im D<strong>en</strong>tomobil. Für die Aufw<strong>en</strong>dung<strong>en</strong>/Reisekost<strong>en</strong> gibt es eine<br />
Sp<strong>en</strong>d<strong>en</strong>bescheinigung , Unterkunft und Verpflegung werd<strong>en</strong> vom<br />
Verein gestellt . Es werd<strong>en</strong> Teams mit ca. drei bis vier Kolleginn<strong>en</strong>/<br />
Kolleg<strong>en</strong> zusamm<strong>en</strong>gestellt und desweg<strong>en</strong> könn<strong>en</strong> auch unerfahr<strong>en</strong>e<br />
Kolleginn<strong>en</strong>/Kolleg<strong>en</strong> mitmach<strong>en</strong>!<br />
Nähere Information und Anmeldung unter azb-brasili<strong>en</strong>.de<br />
zu einer Beweislast der Beklagt<strong>en</strong> da-<br />
für führ<strong>en</strong> würd<strong>en</strong>, dass kein Verstoß<br />
geg<strong>en</strong> die Bestimmung<strong>en</strong> zum Schutz<br />
vor B<strong>en</strong>achteiligung<strong>en</strong> vorgeleg<strong>en</strong> hat.<br />
Auch die Verweigerung jeglicher Aus-<br />
kunft durch die Firma habe in dem Fall<br />
nicht die Vermutung einer unzulässi-<br />
g<strong>en</strong> AGG-B<strong>en</strong>achteiligung begründet.<br />
Der EuGH hatte bereits am 19.4.2012<br />
(C-415/10) auf ein Vorab<strong>en</strong>tscheidungsersuch<strong>en</strong><br />
des BAG <strong>en</strong>tschied<strong>en</strong>, dass ein<br />
erfolgloser Bewerber auf eine Stell<strong>en</strong>ausschreibung<br />
kein<strong>en</strong> Auskunftsanspruch<br />
darüber hat, ob der Arbeitgeber<br />
später ein<strong>en</strong> ander<strong>en</strong> Bewerber eingestellt<br />
hat.<br />
_RA MICHAEL LENNARTZ<br />
KAZEMI & LENNARTZ RECHTSANWÄLTE, BONN<br />
WWW.MEDI-IP.DE<br />
NEWSLETTER, II-04-13<br />
Zahnarzt mit Zweigpraxis geg<strong>en</strong> die<br />
Regelung der maßgeblich<strong>en</strong> Notfalldi<strong>en</strong>stordnung,<br />
wonach er zum zahnärztlich<strong>en</strong><br />
Notfalldi<strong>en</strong>st mit dem Faktor<br />
1 für d<strong>en</strong> Notfalldi<strong>en</strong>stbezirk seiner<br />
Berufsausübungsgemeinschaft und<br />
d<strong>en</strong> Faktor 0,5 für d<strong>en</strong> Notfalldi<strong>en</strong>stbezirk<br />
seiner Zweigpraxis herangezog<strong>en</strong><br />
wurde. Nachdem der Zahnarzt sich<br />
vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg<br />
(3 K 3352/09) nicht durchsetz<strong>en</strong> konnte,<br />
legte er Berufung beim OVG NRW ein.<br />
Die Entscheidung:<br />
Das OVG kommt zu dem Ergebnis,<br />
das die vorlieg<strong>en</strong>de verstärkte Heranziehung<br />
einer Zahnarztpraxis mit<br />
Zweigpraxis zum Notdi<strong>en</strong>st grundsätzlich<br />
weder geg<strong>en</strong> die Berufsausübungsfreiheit<br />
aus Artikel 12 des Grundgesetzes<br />
noch geg<strong>en</strong> d<strong>en</strong> Gleichheitssatz aus<br />
Art. 3 des Grundgesetztes verstoße.<br />
_RA MICHAEL LENNARTZ<br />
KAZEMI & LENNARTZ RECHTSANWÄLTE, BONN<br />
WWW.MEDI-IP.DE<br />
NEWSLETTER, II-04-13<br />
318 · ZKN MITTEILUNGEN 6 | 2013