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Was wir gemeinsam gescha en - Zahnärztekammer Niedersachsen

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BERUFSSTÄNDISCHES ●<br />

se Ordnungshaft bis zu<br />

sechs Monat<strong>en</strong> vor.<br />

Die gerichtlich<strong>en</strong> Entscheidung<strong>en</strong><br />

sind rechtlich<br />

und gebühr<strong>en</strong>rechtlich<br />

folgerichtig und<br />

nachvollziehbar.<br />

Die GOZ ist eine<br />

Marktverhalt<strong>en</strong>sregel<br />

im Sinne des § 4 Abs. 11<br />

UWG. Sie hat die Aufgabe,<br />

einerseits d<strong>en</strong><br />

Zahlungspflichtig<strong>en</strong> vor<br />

überhöht<strong>en</strong> Honorarforderung<strong>en</strong>,<br />

die für ihn<br />

aufgrund seiner Unerfahr<strong>en</strong>heit<br />

nicht ersichtlich<br />

werd<strong>en</strong>, zu schütz<strong>en</strong><br />

und andererseits ein<strong>en</strong><br />

ruinös<strong>en</strong> Preiswettbewerb<br />

zu verhindern, der<br />

eine vom Zahnarzt geschuldete<br />

Behandlung<br />

gemäß aktuell gültigem<br />

Standard unmöglich<br />

macht.<br />

Gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 7 HKG i.V.m. §<br />

15 Abs. 1 BO muss nach Maßgabe des §<br />

138 BGB die Honorarforderung angemess<strong>en</strong><br />

sein. Von einer Angemess<strong>en</strong>heit<br />

kann jedoch regelhaft nicht ausgegang<strong>en</strong><br />

werd<strong>en</strong>, w<strong>en</strong>n in Unk<strong>en</strong>ntnis<br />

des Pati<strong>en</strong>t<strong>en</strong> und des Umfanges der zu<br />

erbring<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Leistung vor der Behandlung<br />

Festpreise vereinbart werd<strong>en</strong>.<br />

§ 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ verpflichtet und<br />

berechtigt vielmehr d<strong>en</strong> Zahnarzt, Gebühr<strong>en</strong><br />

innerhalb des Gebühr<strong>en</strong>rahm<strong>en</strong>s<br />

nach billigem Ermess<strong>en</strong> zu bestimm<strong>en</strong>.<br />

Diese Ermess<strong>en</strong>sausübung<br />

setzt jedoch die Beurteilung der klinisch<strong>en</strong><br />

Situation voraus.<br />

Tatsächlich gilt dies auch bei Vereinbarung<strong>en</strong><br />

gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GOZ:<br />

Obwohl in einem solch<strong>en</strong> Fall die Bemessung<br />

der Vergütung nicht unter die<br />

Voraussetzung<strong>en</strong> des § 5 Abs. 2 GOZ gestellt<br />

werd<strong>en</strong>, find<strong>en</strong> d<strong>en</strong>noch die vorsteh<strong>en</strong>d<br />

b<strong>en</strong>annt<strong>en</strong> Regelung<strong>en</strong> des<br />

Kammergesetzes und der Berufsordnung<br />

zur angemess<strong>en</strong><strong>en</strong> Honorarhöhe<br />

Anw<strong>en</strong>dung. Eb<strong>en</strong>so ist eine Entscheidung<br />

über die zahnmedizinische Notw<strong>en</strong>digkeit<br />

und somit ggf. eine Berechnung<br />

als Leistung auf Verlang<strong>en</strong> gemäß<br />

§ 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ nur nach <strong>en</strong>tsprech<strong>en</strong>der<br />

Untersuchung möglich.<br />

Darüber hinaus bedarf sowohl eine<br />

abweich<strong>en</strong>de Gebühr<strong>en</strong>höhe als auch<br />

eine zahnmedizinisch nicht notw<strong>en</strong>dige<br />

Leistung der schriftlich<strong>en</strong> Vereinbarung<br />

vor Leistungserbringung.<br />

Entsprech<strong>en</strong>de Formulare und Erläuterung<strong>en</strong><br />

steh<strong>en</strong> im Internet auf der<br />

Homepage unter www.zkn.de > ZKN<br />

Aktuell – GOZ > Formulare zur GOZ zur<br />

Verfügung.<br />

Die GOZ gestattet es, allerdings unter<br />

Beachtung der maßgeblich<strong>en</strong> Bestimmung<strong>en</strong>,<br />

eine Vergütung in jeder<br />

erforderlich<strong>en</strong> Höhe gebühr<strong>en</strong>rechtskonform<br />

darzustell<strong>en</strong>. Nicht nur nach<br />

Auffassung der <strong>Zahnärztekammer</strong><br />

Niedersachs<strong>en</strong> verletz<strong>en</strong> jedoch Festpreisangebote<br />

in Internetportal<strong>en</strong>,<br />

Festpreislist<strong>en</strong> und auch Preiszusag<strong>en</strong><br />

auf telefonischem Weg geg<strong>en</strong>über<br />

der Praxis unbekannt<strong>en</strong> Pati<strong>en</strong>t<strong>en</strong><br />

gebühr<strong>en</strong>rechtliche Regelung<strong>en</strong> der<br />

GOZ und stell<strong>en</strong> somit Verstöße geg<strong>en</strong><br />

gesetzliche Vorschrift<strong>en</strong> dar.<br />

Die Gewährung von Rabatt<strong>en</strong> auf<br />

ggf. zunächst überhöhte Festpreisangebote<br />

sind darüber hinaus geeignet,<br />

das Berufsbild des Zahnarztes nachhaltig<br />

zu beschädig<strong>en</strong>, da sie dem g<strong>en</strong>eigt<strong>en</strong><br />

Betrachter d<strong>en</strong> Eindruck vermitteln,<br />

alle zahnärztlich<strong>en</strong> Vergütung<strong>en</strong> sei<strong>en</strong><br />

derart großzügig und überhöht bemess<strong>en</strong>,<br />

dass auch bei erheblich<strong>en</strong> Nachläss<strong>en</strong><br />

ein betriebs<strong>wir</strong>tschaftlich stimmiges<br />

Arbeit<strong>en</strong> noch möglich sei.<br />

Jedem Kolleg<strong>en</strong>, der sich auch<br />

nur ansatzweise mit d<strong>en</strong> betriebs<strong>wir</strong>tschaftlich<strong>en</strong><br />

Aspekt<strong>en</strong> seiner Berufsausübung<br />

befasst hat, dürfte klar<br />

sein, dass dies nicht d<strong>en</strong> tatsächlich<strong>en</strong><br />

Gegeb<strong>en</strong>heit<strong>en</strong> <strong>en</strong>tspricht.<br />

_DR. MICHAEL STRIEBE<br />

VORSITZENDER DES GOZ-AUSSCHUSSES DER<br />

ZAHNÄRZTEKAMMER NIEDERSACHSEN<br />

ZKN MITTEILUNGEN 6 | 2013 · 311

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